Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion
(1) 1Zur Promotion wird auf Antrag zugelassen, wer
a) die erste Prüfung oder die zweite Staatsprüfung gemäß § 5 des Deutschen Richtergesetzes mindestens mit der Note "vollbefriedigend" bestanden hat; der ersten Prüfung steht die erste Staatsprüfung gemäß des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum 30.06.2003 geltenden Fassung gleich,
b) in einem Seminar bei einer zur Betreuung (auch Zweitbetreuung) von Doktorandinnen ...
§ 3 Voraussetzungen der Zulassung zur Promotion
(1) 1Zur Promotion wird auf Antrag zugelassen, wer
a) die erste Prüfung oder die zweite Staatsprüfung gemäß § 5 des Deutschen Richtergesetzes mindestens mit der Note "vollbefriedigend" bestanden hat; der ersten Prüfung steht die erste Staatsprüfung gemäß des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum 30.06.2003 geltenden Fassung gleich,
b) in einem Seminar bei einer zur Betreuung (auch Zweitbetreuung) von Doktorandinnen oder Doktoranden berechtigten Person vor dem Wintersemester 2005/2006 eine Ausarbeitung eingereicht und ein Referat gehalten hat und die Leistung mindestens mit der Note ‚gut‘ oder seit dem Wintersemester 2005/2006 eine Ausarbeitung eingereicht und ein Referat gehalten hat und die Leistung mindestens mit der Note ‚vollbefriedigend‘ bewertet wurde, sowie
c) sich wenigstens ein Jahr vor der Antragstellung für das von der Graduiertenschule der Fakultät angebotene Propädeutikum angemeldet und es vor der Antragstellung absolviert hat.
2Von allen Doktorandinnen und Doktoranden werden Kenntnisse der lateinischen Sprache erwartet.
(2) 1Stellt der Besuch des Propädeutikums oder das Einhalten der Frist gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c für die Bewerberin oder den Bewerber eine unzumutbare Härte dar, kann die Dekanin oder der Dekan, gegebenenfalls im Benehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer, die Bewerberin oder den Bewerber von der Verpflichtung zur Teilnahme oder der Einhaltung der Frist befreien. 2Eine unzumutbare Härte stellt die Pflicht zum Besuch des Propädeutikums insbesondere für Bewerberinnen oder Bewerber dar, die ihre Dissertationsschrift in einer anderen als der deutschen Sprache verfassen und keine für den Besuch des Propädeutikums hinreichende Deutschkenntnisse aufweisen. 3Allein die Arbeitsbelastung der Bewerberin oder des Bewerbers begründet keinen Härtefall.
(3) 1Wer von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer oder einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten der Fakultät vor deren oder dessen Berufung an die Universität zu Köln an deren oder dessen bisheriger Fakultät als Doktorandin oder Doktorand angenommen wurde, kann auf deren oder dessen Antrag zur Promotion zugelassen werden, wenn sie oder er die erste Prüfung oder die zweite Staatsprüfung mindestens mit der Note "befriedigend" bestanden hat und bei der Annahme als Doktorandin oder Doktorand die Zulassungsvoraussetzungen ihrer oder seiner Heimatuniversität erfüllt hat. 2Für Bewerberinnen oder Bewerber, die das Studium im Ausland abgeschlossen haben, gilt § 4.
(4) 1Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber weder in der ersten Prüfung oder der ersten Staatsprüfung noch in der zweiten Staatsprüfung die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a vorgesehene Note, aber mindestens in einer der beiden Prüfungen die Note "befriedigend" erhalten, so lässt die Dekanin oder der Dekan die Bewerberin oder den Bewerber zur Promotion zu, wenn sie oder er in einem weiteren Seminar bei einer anderen zur Betreuung (auch Zweitbetreuung) von Doktorandinnen und Doktoranden berechtigten Person als der Betreuerin oder dem Betreuer vor dem Wintersemester 2005/2006 eine Ausarbeitung eingereicht und ein Referat gehalten hat und die Leistung mindestens mit der Note gut oder seit dem Wintersemester 2005/2006 eine Ausarbeitung eingereicht und ein Referat gehalten hat und die Leistung mindestens mit der Note vollbefriedigend bewertet wurde. 2Hat die Bewerberin oder der Bewerber das Seminar im Sinne des Satzes 1 absolviert, ohne zuvor als Doktorandin oder Doktorand angenommen worden zu sein, so bestellt die Dekanin oder der Dekan die Veranstalterin oder den Veranstalter des Seminars nicht gemäß § 10 zur Erstgutachterin oder zum Erstgutachter.
(5) 1Wer keine juristische Prüfung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a bestanden, aber im Bereich der Europäischen Union einen Masterstudiengang gemäß § 61 Absatz 2 HG NRW abgeschlossen hat, wird zur Promotion zugelassen, wenn der Abschluss qualifiziert ist und sie oder er weitere Leistungen nach Satz 4 erbracht hat. 2Ein Masterabschluss ist qualifiziert, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zu den besten 15 Prozent der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Jahrgangs in ihrem oder seinem Studiengang gehört. 3Gehört sie oder er nicht zu den besten 15 Prozent, aber zu den besten 20 Prozent der Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Jahrgangs in ihrem oder seinem Studiengang, so muss zur Zulassung wenigstens eine der nach Satz 4 Buchstabe c erforderlichen Seminarleistungen mit wenigstens der Note "gut" bewertet worden sein. 4Die Bewerberin oder der Bewerber hat folgende Leistungen in Lehrveranstaltungen des Studienganges Rechtswissenschaft an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln zu erbringen:
a) in einer Übung eine Hausarbeit und eine Klausur, wobei das Ergebnis der beiden Leistungen im Durchschnitt mindestens "befriedigend" sein muss (4 Versuche zum Bestehen der Klausur und zum Verbessern des Klausurergebnisses, keine Versuchsbeschränkung in der Hausarbeit),
b) in einer Grundlagenveranstaltung eine Klausur mindestens mit der Note "befriedigend" (3 Versuche zum Bestehen der Klausur und zum Verbessern des Klausurergebnisses),
c) drei Seminare, davon mindestens eines, das einer Schwerpunktbereichsseminararbeit (häusliche Arbeit im Sinne von § 28 Absatz 3 Satz 3 JAG NRW) mit Vortrag und Diskussion nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung dieser Fakultät entspricht und mindestens eines bei einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer oder einer Privatdozentin oder einem Privatdozenten der Fakultät, die oder der nicht Betreuerin oder Betreuer der Dissertation ist, wobei sie oder er jeweils eine Ausarbeitung eingereicht und ein Referat gehalten hat und die Leistung mindestens mit der Note "vollbefriedigend" bewertet worden sein muss (keine Versuchsbeschränkung hinsichtlich der Seminare).
5Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 2 bis 4 trifft die Dekanin oder der Dekan. 6Sie oder er kann von der Verpflichtung, Klausuren und Hausarbeiten nach Satz 4 zu schreiben, ganz oder teilweise befreien, soweit die rechtswissenschaftlichen Anteile in dem Masterstudiengang, den die Bewerberin oder der Bewerber absolviert hat, deren oder dessen juristische Qualifikation hinreichend erkennen lassen. 7Die Sätze 1, 2, 4, 5 und 6 gelten entsprechend für Absolventinnen und Absolventen von Magister-, Diplom- und Staatsexamensstudiengängen.
(6) 1Wer keine juristische Prüfung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a abgelegt, aber im Bereich der Europäischen Union einen rechtswissenschaftlichen Bachelorstudiengang im Sinne des § 67 Absatz 4 Buchstabe b HG NRW abgeschlossen hat, wird zur Promotion zugelassen, wenn der Abschluss sie oder ihn ohne Auflagen zur Aufnahme eines Masterstudiums qualifiziert und sie oder er weitere Leistungen nach Satz 2 erbracht hat. 2Die Bewerberin oder der Bewerber hat folgende Leistungen in Lehrveranstaltungen, die für den Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln angeboten werden, zu erbringen:
a) in vier Lehrveranstaltungen des Grundstudiums im Pflichtfachbereich Abschlussklausuren jeweils mindestens mit der Note "befriedigend" (insgesamt 9 Versuche),
b) in einer Übung eine Hausarbeit und eine Klausur jeweils mindestens mit der Note "befriedigend" (4 Versuche für die Klausur keine Versuchsbeschränkung in der Hausarbeit),
c) in einer Grundlagenveranstaltung eine Klausur mindestens mit der Note "befriedigend" (3 Versuche zum Bestehen der Klausur und zum Verbessern des Klausurergebnisses),
d) drei Seminarreferate, davon mindestens eines, das einer Schwerpunktbereichsseminararbeit (häusliche Arbeit im Sinne von § 28 Absatz 3 Satz 3 JAG NRW) mit Vortrag und Diskussion nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung dieser Fakultät entspricht und mindestens eines ei einer zur Betreuung (auch Zweitbetreuung) von Doktorandinnen und Doktoranden berechtigten Person, die oder der nicht Betreuerin oder Betreuer der Dissertation ist, wobei jeweils eine Ausarbeitung eingereicht und ein Referat gehalten worden und die Leistung mindestens mit der Note "vollbefriedigend" bewertet worden sein muss.
3Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft die Dekanin oder der Dekan. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Absolventinnen und Absolventen von rechtswissenschaftlichen Diplomstudiengängen.
§ 4 Bewerber/Bewerberinnen mit im Ausland abgeschlossenem Studium
(1) 1Wer ein rechtswissenschaftliches Studium im Ausland abgeschlossen hat, wird auf Antrag zur Promotion zugelassen, wenn sie oder er
a) ein Hochschulstudium erfolgreich mit einer Prüfung abgeschlossen hat, die am Ort der Hochschule ohne weitere Voraussetzung den Zugang zu einem juristischen Beruf oder zu einer qualifizierten berufspraktischen juristischen Ausbildung ermöglicht oder einen Abschluss
im Sinne des zweiten Zyklus des Bolognaprozesses entspricht,
b) zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 9 Absatz 1) befähigt ist und
c) wenigstens ein Jahr vor der Antragstellung das von der Graduiertenschule der Fakultät angebotene Propädeutikum absolviert hat.
2Die Bewerberinnen oder Bewerber sollen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. 3Der Nachweis der Befähigung im Sinne von Satz 1 Buchstabe b wird in der Regel durch den Erwerb des Grades des Master of Laws für im Ausland graduierte Juristen und Juristinnen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln mindestens mit der Note magna cum laude erbracht. 4Hat die Bewerberin oder der Bewerber kein Masterstudium nach Satz 3 absolviert, so kann die Dekanin oder der Dekan, gegebenenfalls im Benehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer, die die Bewerberin oder den Bewerber von der von der Voraussetzung des Masterstudiums befreien, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in einem Seminar bei einer zur Betreuung (auch Zweitbetreuung)
von Doktorandinnen und Doktoranden berechtigten Person, die oder der nicht Betreuerin oder Betreuer der Dissertation ist, eine Ausarbeitung eingereicht und ein Referat gehalten hat und die Leistung mindestens mit der Note gut bewertet wurde. 5§ 3 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt. 6Hat die Bewerberin oder der Bewerber das Seminar im Sinne des Satzes 5 absolviert, ohne zuvor als Doktorandin oder Doktorand angenommen worden zu sein, so bestellt die Dekanin oder der Dekan die Veranstalterin oder den Veranstalter des Seminars nicht gemäß § 10 zur Gutachterin oder zum Gutachter.
(2) 1Sind die Voraussetzungen der Zulassung nach Absatz 1 erfüllt, so erteilt die Dekanin oder der Dekan der Bewerberin oder dem Bewerber hierüber auf Antrag eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. 2§ 7 bleibt unberührt.
§ 8 Verleihung des Grades eines Doktors beider Rechte
(1) Für die Verleihung des Grades eines Doktors beider Rechte gelten die Bestimmungen dieser Promotionsordnung, jedoch muss der Bewerber/die Bewerberin zusätzlich im Studium an der Universität zu Köln den Schwerpunktbereich "Religion, Kultur und Recht" belegt, die hierfür erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und die Schwerpunktbereichsseminararbeit (häusliche Arbeit im Sinne von § 28 Absatz 3 Satz 3 JAG NRW) mit Vortrag und Diskussion mindestens mit der Note vollbefriedigend bestanden haben.
(2) 1Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen auch Bewerber/Bewerberinnen, die an einer Rechtswissenschaftlichen Fakultät oder einer Theologischen Fakultät mindestens vier benotete Leistungsnachweise (Seminare, Übungen, Exegesen, Klausuren) aus dem Bereich des Kirchenrechts erworben haben. 2Einer dieser Leistungsnachweise kann durch ein entsprechendes Zeugnis im Fach Kirchliche Rechtsgeschichte oder im Fach Staatskirchenrecht ersetzt werden.
(3) Von einer einzelnen besonderen Zulassungsvoraussetzung kann der Dekan/die Dekanin auf Antrag aus wichtigem Grund befreien.
(4) In dem Antrag auf Zulassung zur Promotion ist anzugeben, dass der Erwerb des akademischen Grades des Doktors beider Rechte angestrebt wird.