Auszug aus der Promotionsordnung
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
Die Zugangsvoraussetzungen zum Promotionsstudiengang sind in der Zugangsordnung zum Promotionsstudiengang Sozialwissenschaften an der Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Göttingen geregelt.
Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für den Promotionsstudiengang Sozialwissenschaften an der Sozialwissenschaftlichen Fakultät vom 04.03.2009, Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 14 vom 25.05.2009 S. 1374
§ 3 Zugangsvora...
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
Die Zugangsvoraussetzungen zum Promotionsstudiengang sind in der Zugangsordnung zum Promotionsstudiengang Sozialwissenschaften an der Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Göttingen geregelt.
Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für den Promotionsstudiengang Sozialwissenschaften an der Sozialwissenschaftlichen Fakultät vom 04.03.2009, Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 14 vom 25.05.2009 S. 1374
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
(1) 1Voraussetzung für den Zugang zum Promotionsstudiengang ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber einen Master-Studiengang mit einer Regelstudienzeit von wenigstens einem Jahr (insgesamt mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkte) oder einen gleichwertigen Studiengang an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, in einer Fachrichtung, die an der Sozialwissenschaftlichen Fakultät vertreten ist (Anlage 1), oder einer verwandten Fachrichtung abgeschlossen hat und für diesen Studiengang besonders geeignet gemäß Absatz 5 ist. 2Die den Abschlüssen nach Satz 1 gleichwertigen Abschlussprüfungen, die in einem Land außerhalb der Bologna-Signatarstaaten bestanden worden sind, bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit unter Berücksichtigung der Vorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise, die unter der URL www.anabin.de niedergelegt sind. 3Die Noten der ausländischen Bildungsnachweise sind in das deutsche Notensystem umzurechnen.
(2) 1Die Entscheidung, ob ein Vorstudium im Sinne des Absatzes 1 fachlich eng verwandt ist (fachliche Einschlägigkeit), trifft der Graduiertenausschuss. 2Voraussetzung der fachlichen Einschlägigkeit des Vorstudiums ist der Nachweis der nachfolgenden Leistungen:
a) Nachweis von Prüfungsleistungen aus dem Bachelor- oder Master-Studium oder einem vergleichbaren Studiengang im Umfang von wenigstens 100 Anrechnungspunkten in dem Fach, in dem das Promotionsverfahren durchgeführt werden soll, oder
b) Nachweis von Prüfungsleistungen aus dem Bachelor- oder Master-Studium oder einem vergleichbaren Studiengang im Umfang von wenigstens 50 Anrechnungspunkten in dem Fach, in dem das Promotionsverfahren durchgeführt werden soll, und Nachweis von Prüfungsleistungen aus dem Bachelor- oder Master-Studium oder einem vergleichbaren Studiengang im Umfang von wenigstens 50 Anrechnungspunkten in weiteren Fächern, in dem im Rahmen der Göttinger Graduiertenschule Gesellschaftswissenschaften (GGG) oder der Graduiertenschule für Geisteswissenschaften Göttingen (GSGG) ein Promotionsverfahren durchgeführt werden kann.
3Der Graduiertenausschuss kann die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit davon abhängig machen, Leistungen nach Satz 2, die bislang noch nicht erbracht wurden, innerhalb von zwei Semestern nachzuholen; in diesem Fall sind die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit sowie Zugang und Zulassung bis zum Nachweis der noch fehlenden Leistungen, der innerhalb von vier Semestern seit der Einschreibung bei der Universität (Ausschlussfrist) eingegangen sein muss, auflösend bedingt. 4Liegt der Nachweis der noch fehlenden Leistungen nicht fristgerecht vor, werden die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit und ein darauf beruhender Zugangs- und Zulassungsbescheid unwirksam. 5Die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit ist ausgeschlossen, sofern der Umfang der Leistungen nach Satz 2, die bislang noch nicht erbracht wurden, mehr als 30 Anrechnungspunkte beträgt.
(3) 1Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelor- oder Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 2Der Nachweis hierüber wird geführt gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH). 3Ausgenommen von der Verpflichtung zur Durchführung eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber, welche nach der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) an der Georg-August-Universität Göttingen von der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang freigestellt sind; dies gilt insbesondere für solche Bewerberinnen oder Bewerber, welche die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache durch den „Test Deutsch als Fremdsprache“ (TestDaF) oder durch den „Prüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs nachgewiesen haben.
(4) 1Abweichend von Absatz 3 ist vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse ausgenommen, wer ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachweist. 2Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist, weisen ausreichende Englischkenntnisse durch Mindestleistungen in einem international anerkannten Test nach:
a) Cambridge Certificate in Advanced English,
b) Cambridge Certificate of Proficiency in English,
c) “International English Language Testing System” (IELTS) mindestens Niveaustufe “Band 6”,
d) mindestens 550 Punkte im handschriftlichen Test des “Test of English as a Foreign Language” (paper based TOEFL),
e) mindestens 220 Punkte im computergestützten Test des “Test of English as a Foreign Language” (computerbased TOEFL),
f) mindestens 83 Punkte im ”new internet based TOEFL - Test of English as a Foreign Language”,
g) UNIcert der Stufe „III“,
h) C1-Nachweis nach CEF (Common European Framework).
3Das erfolgreiche Absolvieren des Tests darf in der Regel nicht länger als drei Jahre vor dem Eingang des Antrags auf Zugang und Zulassung zum Promotionsstudiengang zurückliegen. 4Ausgenommen von der Verpflichtung zum Nachweis eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber mit einem mindestens zweijährigen Studien- oder Berufsaufenthalt in einem englischsprachigen Land innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags auf Zugang und Zulassung.
(5)1 Die Zugangsberechtigung besitzt, wer einen Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss mit einer Abschlussnote oder einen gleichwertigen Abschluss von mindestens gut (2,5) nachweist. 2Die Zugangsvoraussetzung erfüllt auch, wer einen Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss sowie die besondere Eignung für den Promotionsstudiengang nachweist. 3Die besondere Eignung wird in diesem Fall durch ein von der Bewerberin oder dem Bewerber vorzulegendes Exposé nachgewiesen. 4Die Entscheidung wird durch den Graduiertenausschuss auf der Grundlage eines Fachgutachtens einer externen Gutachterin oder eines externen Gutachters getroffen. 5Das Gutachten und die Entscheidung erfolgen anhand der in Anlage 2 festgelegten Eignungskriterien.
(6) Weitere Zugangsvoraussetzung ist eine Erklärung einer oder eines prüfungsberechtigten Mitglieds oder Angehörigen der Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Georg-August-Universität über die Annahme der Kandidatin oder des Kandidaten als Doktorandin oder Doktoranden (Betreuungszusage).