Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Annahme als Doktorandin*Doktorand
(1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin*Doktorand ist elektronisch einzureichen. Voraussetzung ist die Selbstregistrierung der Antragstellerin*des Antragstellers im softwarebasierten System der Universität Erfurt zur Verwaltung von Promotionsverfahren. Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die die Annahmevoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 nachweisen. Außerdem sind ein Lebenslauf sowie eine schriftliche Erklärung zu der Frage beizufügen, ob e...
§ 5 Annahme als Doktorandin*Doktorand
(1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin*Doktorand ist elektronisch einzureichen. Voraussetzung ist die Selbstregistrierung der Antragstellerin*des Antragstellers im softwarebasierten System der Universität Erfurt zur Verwaltung von Promotionsverfahren. Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die die Annahmevoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 nachweisen. Außerdem sind ein Lebenslauf sowie eine schriftliche Erklärung zu der Frage beizufügen, ob ein Ablehnungsgrund nach § 5 Abs. 3 vorliegt.
(2) Als Doktorandin*Doktorand kann angenommen werden,
(a) wer ein Studium auf dem Gebiet der Staatswissenschaften (Rechtswissenschaft, Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaft) an einer deutschen Universität bzw. einer gleichgestellten Hochschule oder einer deutschen Fachhochschule mit einem Mastergrad, Magistergrad, Diplom oder Staatsexamen oder mit einem Bachelorgrad nach einer Regelstudienzeit von mindestens 3 Jahren und dem Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten gemäß ECTS im angestrebten Promotionsfach oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat (Examenserfordernis);
(b) wer das Master-, Magister- oder Diplomstudium mit mindestens der Note „gut“ (2,5 oder besser)
oder das Bachelorstudium mit mindestens der Note „sehr gut“ (1,3 oder besser) und seine Bachelo-
rarbeit mit der Note „sehr gut“ (1,0) abgeschlossen oder das erste oder zweite juristische Staatsexa-
men mit mindestens der Note „vollbefriedigend“ bestanden hat (Qualitätserfordernis),
(c) wer eine Dissertation plant, deren Gegenstand zu dem Gebiet des abgeschlossenen Studiums gehört und außerdem zu einem Forschungsgebiet der Fakultät passt (Kompatibilitätserfordernis),
(d) wer ein Exposé für die Dissertation vorlegt, welches die Erwartung begründet, dass die in § 10 genannte Leistung erbracht werden wird (Prognoseerfordernis),
(e) wer eine schriftliche Betreuungsvereinbarung einer möglichen Betreuerin*eines möglichen Betreuers (gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1) und ggf. weiterer möglicher Betreuerinnen*Betreuer über die Bereitschaft zur Betreuung der Dissertation vorlegt. Näheres wird in einer vom Fakultätsrat beschlossenen Durchführungsbestimmung geregelt.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Buchstabe c) und d) müssen durch das schriftliche Votum der möglichen Betreuerin*des möglichen Betreuers (gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1) bestätigt werden.
(3) Als Doktorandin*Doktorand wird nicht angenommen, wer eine Promotion bereits mehr als einmal erfolglos versucht hat, wem der Doktortitel aberkannt worden ist oder wer bereits ein Promotionsvorhaben wegen eines Täuschungsversuchs nicht abschließen konnte.
(4) Hat die Bewerberin*der Bewerber abweichend von Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) ein Studium außerhalb der Staatswissenschaften (Rechtswissenschaft, Sozialwissenschaften oder Wirtschaftswissenschaft) abgeschlossen oder plant eine Bewerberin*ein Bewerber abweichend von Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) eine Dissertation außerhalb des Gebiets des abgeschlossenen Studiums, entscheidet der Promotionsausschuss über die Annahme auf der Grundlage der gutachtlichen Stellungnahmen zweier Prüfungsberechtigter. Hat die Bewerberin*der Bewerber das Qualitätserfordernis des Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) in einem Master-, Magister- oder Diplomstudium sowie in einem ersten oder zweiten juristischen Staatsexamen verfehlt und lediglich die Note „befriedigend“ (3,5 oder besser) erhalten, entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage der gutachtlichen Stellungnahmen von zwei Prüfungsberechtigten über die Annahme. Unter diesen beiden Prüfungsberechtigten darf die mögliche Betreuerin*der mögliche Betreuer (gemäß § 3 Abs. 2
Satz 1) sein.
(5) Die Annahme als Doktorandin*Doktorand kann unter Auflagen erfolgen. Erfolgt die Annahme
a) auf der Grundlage eines Bachelorstudiums, muss die Doktorandin*der Doktorand zum Promotionsfach Module aus den Master-Studienprogrammen und/oder strukturierten Promotionsprogrammen sowie vergleichbaren Programmen (z. B. Postgraduate-Schools) im Umfang bis 90 Leistungspunkten erfolgreich absolvieren; die Summe aus den Modulen des Bachelorstudiums und der Auflagen muss insgesamt mindestens 180 Leistungspunkte betragen, davon mindestens 60 Leistungspunkte aus Master-Programmen, zudem muss hierbei mindestens die Note „gut“ (2,5 oder besser) erreicht werden;
oder
b) für ein Promotionsfach, das abweichend von Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) außerhalb des abgeschlossenen Studiums liegt, muss die Doktorandin*der Doktorand im Promotionsfach Module aus den Bachelorprogrammen, Master-Studienprogrammen und/oder strukturierten Promotionsprogrammen sowie vergleichbaren Programmen (z. B. Postgraduate-Schools) im Umfang von 60 Leistungspunkten erfolgreich absolvieren und hierbei mindestens die Note „gut“ (2,5 oder besser) erreichen; dem Promotionsfach nahe Module aus dem abgeschlossenen Studium können auf Antrag der Doktorandin*des Doktoranden anerkannt werden.
Der Promotionsausschuss legt die Auflagen fest. Die Betreuerin*der Betreuer (gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1) unterbreitet dafür einen Vorschlag über die zu absolvierenden Module. Die Auflagen werden der Doktorandin*dem Doktoranden schriftlich mit dem Annahmebescheid (§ 6 Abs. 3) mitgeteilt. In der Regel muss die Erfüllung der Auflagen innerhalb von vier Semestern nach der Annahme beim Promotionsausschuss von der Doktorandin*dem Doktoranden nachgewiesen werden; anderenfalls erlischt der Status als Doktorandin*Doktorand.