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Technische Universität Hamburg

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Hamburg
  • Fakultät / Fachbereich Verfahrenstechnik (V)
  • Promotionsfach / fächer Bioverfahrenstechnik; Verfahrenstechnik
  • Sachgebiet(e) Verfahrenstechnik/Chemieingenieurwesen
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen für die Promotion zur/zum Dr.-Ing., Dr. rer. nat. und Dr. rer. pol.

      (1) Voraussetzung für eine Zulassung zur Promotion ist grundsätzlich ein einschlägiges abgeschlossenes wissenschaftliches Studium an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule mit einem Diplom, einem Master-Abschluss oder einem Staatsexamen. Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen. Dies wird durch ein Abschlussze...
      § 3 Voraussetzungen für die Promotion zur/zum Dr.-Ing., Dr. rer. nat. und Dr. rer. pol.

      (1) Voraussetzung für eine Zulassung zur Promotion ist grundsätzlich ein einschlägiges abgeschlossenes wissenschaftliches Studium an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule mit einem Diplom, einem Master-Abschluss oder einem Staatsexamen. Die Bewerberin oder der Bewerber muss die Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen. Dies wird durch ein Abschlusszeugnis (Diplom, Master, Staatsexamen) nachgewiesen, das in der Regel mindestens die Gesamtnote „gut“ ausweisen muss.

      (2) Der akademische Grad Dr.-Ing. kann verliehen werden, wenn die Dissertation von ingenieur-wissenschaftlichem Charakter ist und die Promotionsbewerberin oder der Promotionsbewerber über vertiefte wissenschaftliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation verfügt.

      (3) Der akademische Grad Dr. rer. nat. kann verliehen werden, wenn die Dissertation von natur-wissenschaftlichem Charakter ist und die Promotionsbewerberin oder der Promotionsbewerber über vertiefte wissenschaftliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation verfügt.

      (4) Der akademische Grad Dr. rer. pol. kann verliehen werden, wenn die Dissertation von wirtschafts- oder sozialwissenschaftlichem Charakter ist und die Promotionsbewerberin oder der Promotionsbewerber über vertiefte wissenschaftliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation verfügt.

      (5) Sofern sich die in den Absätzen 2 bis 4 geforderten vertieften wissenschaftlichen Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation nicht bereits durch den qualitativ hochwertigen Abschluss eines einschlägigen wissenschaftlichen Studiums im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ergeben, weil das Fachgebiet der Dissertation hiervon abweicht, kann der Promotionsausschuss von der Promotionsbewerberin oder von dem Promotionsbewerber den Nachweis verlangen, dass sie oder er gleichwohl über umfassende zusätzliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation verfügt. Hierfür kann der Promotionsausschuss auch zusätzliche Kenntnisprüfungen verlangen.

      (6) Absolventinnen/Absolventen von Fachhochschulen mit gutem Fachhochschulabschluss können zur Promotion zugelassen werden, wenn der Promotionsausschuss feststellt, dass die Promotionsbewerberin oder der Promotionsbewerber über vertiefte ingenieurwissenschaftliche, naturwissenschaftliche, wirtschaftswissenschaftliche oder sozialwissenschaftliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet ihres/seines Studiums und auf dem Fachgebiet der Dissertation, wenn dieses vom Fachgebiet des Studiums abweicht, verfügt. Zur Feststellung der vertieften Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Studiums kann der Promotionsausschuss unter Benennung der Prüferinnen und Prüfer Kenntnisprüfungen verlangen, die aus drei bis sechs Prüfungen des Bachelorstudiums und ein bis drei Prüfungen des Master-Studiums an der Technischen Universität Hamburg bestehen. Die Prüfungen müssen dabei solchen Studiengängen der Technischen Universität zuzuordnen sein, die mit dem von der Promotionsbewerberin oder dem Promotionsbewerber an der Fachhochschule abgelegten Studium am nächsten verwandt sind. Alle Prüfungen sind innerhalb von einem Jahr abzulegen und zu bestehen; die gewichtete Gesamtnote dieser Prüfungen muss „gut” oder besser sein. Bei Nichtbestehen darf jede Prüfung einmal wiederholt werden. Sofern das Fachgebiet der Dissertation vom Fachgebiet des Studiums abweicht, ist zusätzlich entsprechend Absatz 5 zu verfahren.

      (7) Promotionsbewerberinnen und Promotionsbewerber, die ein wissenschaftliches Studium an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, können zur Promotion zugelassen werden, sofern Gleichwertigkeit mit einem deutschen wissenschaftlichen Studienabschluss besteht und die Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennbar ist. Dabei soll ein im Ausland besuchter Master-Studiengang eine regelmäßige Studienzeit von zwei Jahren aufweisen. Für die Gleichwertigkeit und Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind neben den Zeugnissen der Promotionsbewerberinnen und Promotionsbewerber die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen und Empfehlungen, soweit einschlägig vorhanden, maßgebend. Bei bedingungslos positiver Empfehlung der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen lässt der Promotionsausschuss die Bewerberin oder den Bewerber in der Regel zu. Im Übrigen kann der Promotionsausschuss zur Feststellung der Gleichwertigkeit Zusatzprüfungen fordern. Hierfür gilt:

      - Bei geringfügigen Bedenken macht der Promotionsausschuss die Zulassung vom Ergebnis einer formlosen Kenntnisprüfung sowie einer Gleichwertigkeitsbeurteilung der ausländischen Abschlussarbeit (Diplomarbeit, Master-Arbeit) abhängig; diese Kenntnisprüfung und Gleichwertigkeitsbeurteilung sind durch die vorgesehene Betreuerin oder den vorgesehenen Betreuer der Dissertation und durch eine zusätzlich vom Promotionsausschuss bestimmte Professorin oder einen zusätzlich vom Promotionsausschuss bestimmten Professor der Technischen Universität Hamburg durchzuführen.
      - Bei leichten Bedenken - besonders im Hinblick auf die Breite und Dauer des Studiums - ordnet der Promotionsausschuss nach Absprache mit der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Studiendekanats zusätzliche Kenntnisprüfungen an. Diese sind innerhalb von einem Jahr abzulegen und zu bestehen; die gewichtete Gesamtnote dieser Prüfungen muss „gut” oder besser sein. Bei Nichtbestehen darf jede Prüfung einmal wiederholt werden.
      - Bei stärkeren Bedenken ist eine Zulassung ausgeschlossen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4a Dissertation

      (1) Die Dissertation dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbständiger wissen-schaftlicher Arbeit. Sie muss einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis bringen und kann entweder als Monographie oder publikationsbasiert in kumulativer Form angefertigt werden. Die Entscheidung über die Form der Dissertation wird von dem Betreuer oder der Betreuerin und dem oder der Promovierenden im Einvernehmen getroffen.

      (2) Im Fall einer Monographie sol...
      § 4a Dissertation

      (1) Die Dissertation dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbständiger wissen-schaftlicher Arbeit. Sie muss einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis bringen und kann entweder als Monographie oder publikationsbasiert in kumulativer Form angefertigt werden. Die Entscheidung über die Form der Dissertation wird von dem Betreuer oder der Betreuerin und dem oder der Promovierenden im Einvernehmen getroffen.

      (2) Im Fall einer Monographie sollen Teile der Dissertation vorab veröffentlicht werden.

      (3) Für eine kumulative Dissertation gelten folgende Regelungen:

      1. Die Dissertation basiert auf thematisch zusammenhängenden wissenschaftlichen Fachartikeln. Die Bewerberin oder der Bewerber muss bei mindestens drei dieser überwiegend mitgewirkt haben. Erfolgt eine gemeinsame Veröffentlichung hat der Bewerber bzw. die Bewerberin von den anderen beteiligten Autoren eine schriftliche Bestätigung über seine bzw. ihre überwiegende Mitwirkung beizubringen.
      2. Als Publikationsorgane sind in dem jeweiligen Fachgebiet anerkannte Zeitschriften oder Proceedings herausragender internationaler wissenschaftlicher Konferenzen, die einem strikten Peer-Review Verfahren unterliegen, zugelassen.
      3. Die Publikationen müssen erschienen oder zum Druck angenommen sein.
      4. Ein angemessenes Peer-Review-Verfahren ist in allen oben genannten Fällen zu belegen.
      5. Die kumulative Dissertation muss einen selbstständig verfassten, substantiellen Teil enthalten, der über die Veröffentlichungen hinausgeht. Dieser soll eine Länge von ca. 30-50 Seiten umfassen. Inhaltlich soll er den Zusammenhang zwischen den Veröffentlichungen verdeutlichen, die Forschungsergebnisse übergreifend darstellen und ggf. auch für die Dissertation relevante Teilbereiche vertiefen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Gemeinsames Promotionsverfahren mit ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen

      (1) Zur Förderung der internationalen Kooperation kann die TUHH mit ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, ein gemeinsames Promotionsverfahren durchführen.

      (2) Der Rahmen für das gemeinsame Promotionsverfahren ist für den Einzelfall in einer vertraglichen Vereinbarung mit der ausländischen wissenschaftlichen H...
      § 7 Gemeinsames Promotionsverfahren mit ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen

      (1) Zur Förderung der internationalen Kooperation kann die TUHH mit ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, ein gemeinsames Promotionsverfahren durchführen.

      (2) Der Rahmen für das gemeinsame Promotionsverfahren ist für den Einzelfall in einer vertraglichen Vereinbarung mit der ausländischen wissenschaftlichen Hochschule oder der nach dortigem Recht zuständigen Stelle festzulegen. In diesem Vertrag kann von Regelungen dieser Promotionsordnung abgewichen werden, wenn hierdurch die wissenschaftliche Qualität und deren objektive Feststellung nicht beeinträchtigt werden und die Änderungen wegen abweichender Regelungen der ausländischen Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung als unverzichtbar anzusehen sind. Der Akademische Senat muss der vertraglichen Regelung zustimmen.

      (3) Die Promotionsunterlagen werden an der wissenschaftlichen Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht werden soll, geführt; die andere wissenschaftliche Hochschule oder vergleichbare Bildungseinrichtung erhält Kopien.

      (4) Nach erfolgreicher Promotion soll die Promotionsurkunde in deutscher und englischer Sprache sowie im Einvernehmen mit der kooperierenden Hochschule in der für diese geltenden Amtssprache unter Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren ausgefertigt und von beiden wissenschaftlichen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen unterzeichnet und gesiegelt werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg, Nr. 73/2023, S. 1403 ff.
  • Hochschulporträt
    „Technik für Menschen zu entwickeln und zu erforschen – das ist unser Leitbild. Die TUHH ist eine kleine, aber feine Hochschule mit einem klaren Profil in der Forschung und modernen, praxisorientierten Lernmethoden.”
    Prof. Dr.-Ing. Andreas Timm-Giel
    Präsident der Technischen Universität Hamburg
    Foto: Blick auf das Hauptgebäude der TUHH
    Technikschmiede der innovativen Zukunft

    Die TUHH ist eine der jüngsten Technischen Universitäten in Deutschland, gegründet mit dem Ziel, den Strukturwandel der Region zu fördern. Heute arbeiten 100 Professorinnen und Professoren und rund 1.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (davon 614 wissenschaftliche, inklusive der Drittmittelstellen) an der TUHH. Bei rund 7.300 Studierenden eröffnet sich ein gutes Betreuungsverhältnis.

    Auf dem Campus ist Raum für Begegnungen und fruchtbaren Gedankenaustausch. Die Stimmung ist einfach zu beschreiben: jung, innovativ, unkonventionell und kreativ - eine ideale Atmosphäre für die Entwicklung neuer Ideen in den Ingenieurwissenschaften.

    So hat sich die TUHH zu der norddeutschen wissenschaftlichen Technikschmiede entwickelt, die nicht nur ein bauliches Schmuckstück, sondern das pulsierende Herz der innovativen Zukunft Hamburgs ist. Rund um die TUHH entstehen Ansiedlungen von jungen Start-ups und High-Tech-Unternehmen.

    Icon: uebersicht
    hat sich dem Ziel verschrieben, den Strukturwandel in der Region zu fördern
    Icon: uebersicht
    überzeugt mit junger, innovativer, unkonventioneller und kreativer Atmosphäre
    Studium und Lehre

    Neben einer fundierten fachlichen Kompetenz sind Inspiration und Kreativität zentral für Studierende der Ingenieurwissenschaften. Ihre Zukunft ist geprägt von extrem schnellen technologischen Wandel und globaler Vernetzung. Weltweit werden Persönlichkeiten gesucht, die reflektiert handeln, kritisch denken und konstruktiv nach Lösungen suchen können. Entsprechend werden die Studierenden an der TUHH mit neuesten Methoden in die Lage versetzt, komplexe Herausforderungen kollaborativ und in sozialer Verantwortung zu lösen.

    Icon: studium
    international ausgerichtete TU mit persönlichem Betreuungsverhältnis
    Icon: studium
    bietet individuelle und fächerübergreifende Entwicklungsperspektiven
    Forschung

    Innovationen und neue Lösungsansätze entstehen oft an der Grenze zwischen Disziplinen. Die Forschungsstruktur der TU Hamburg fördert deshalb die interdisziplinäre Zusammenarbeit unter den Forschenden.
    Aus diesem Grund ist die Forschungsstruktur in fünf übergreifende Forschungsfelder gegliedert:
    - Advanced Materials & (Bio) Processes
    - Aviation & Maritime Systems
    - Cyber Physical & Medical Systems
    - Environmental & Energy Systems
    - Logistic, Mobility & Infrastructure

    Die TU Hamburg übernimmt Verantwortung: gesellschaftlichen Impact erzeugt sie als ein wichtiger Forschungstreiber in Norddeutschland und als Ausbildungsstätte tausender Studierender; dies zugleich im Einklang mit den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen. Die thematische Ausrichtung von Engineering to Face Climate Change ist auch strukturell verankert. So unterhält die TUHH einen United Nation University Hub, der sich in Lehre und Forschung Klimathemen als Teil der Nachhaltigkeitsziele der UN widmet.

    Icon: forschung
    fördert die interdisziplinäre Zusammenarbeit unter den Forschenden
    Icon: forschung
    lehrt und forscht im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen der UN
    Foto: Studierende in der Diskussion
    Foto: Studierende in der Pause
    Foto: Blick auf die Rückseite des Audimax der Technischen Universität Hamburg

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