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Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

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Steckbrief

  • Hochschule Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
  • Fakultät / Fachbereich Technische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Chemie- und Bioingenieurwesen; Elektronik und Informationstechnik; Elektrotechnik; Informatik; Maschinenbau; Werkstoffwissenschaften
    Chemie- und Bioingenieurwesen; Elektronik und Informationstechnik ...
  • Sachgebiet(e) Elektrotechnik, allgemeine; Informatik; Maschinenbau, allgemein; Werkstofftechnologie/Materialwissenschaft
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      II. Abschnitt: Zulassung zur Promotion

      § 6 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Um zur Promotion zugelassen zu werden, muss die Kandidatin bzw. der Kandidat einen der folgenden Abschlüsse nachweisen:
      1. Bestandene Diplomhauptprüfung oder Masterprüfung einschließlich Diplom- bzw. Masterarbeit nach einem in der Regel fünfjährigen Studium in einem universitären Studiengang einer deutschen Hochschule oder einem äquivalenten Studiengang einer ausländischen Hochschule in einem ingen...
      II. Abschnitt: Zulassung zur Promotion

      § 6 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Um zur Promotion zugelassen zu werden, muss die Kandidatin bzw. der Kandidat einen der folgenden Abschlüsse nachweisen:
      1. Bestandene Diplomhauptprüfung oder Masterprüfung einschließlich Diplom- bzw. Masterarbeit nach einem in der Regel fünfjährigen Studium in einem universitären Studiengang einer deutschen Hochschule oder einem äquivalenten Studiengang einer ausländischen Hochschule in einem ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen oder einem fachverwandten Fach,
      2. Bestandene Masterprüfung nach einem in der Regel fünfjährigen Studium in einem Fachhochschulstudiengang in einem in Nr. 1 genannten Fach. In der Regel müssen dabei im Bachelor- und Masterstudiengang zusammen mindestens 300 ECTS-Punkte erworben und eine Masterarbeit geschrieben worden sein oder
      3. Bestandene erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Informatik oder einem ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder mathematischen Fach.
      2Die Entscheidung darüber, ob die in Ziffer 1-3 geforderten Abschlüsse im ausreichenden Maße einschlägig sind, obliegt im Zweifelsfall dem Promotionsausschuss.

      (2) Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der RPromO kann der Promotionsausschuss in besonderen Fällen auch vergleichbare Hochschulabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung anerkennen, insbesondere solche, die nicht in den in Abs. 1 Nr. 1 genannten Fächern erworben wurden, wenn eine Promotionseignungsprüfung nach § 7 bestanden wird.

      (3) Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erlangt haben, können im Einzelfall unter der auflösenden Bedingung zugelassen werden, dass der Abschluss nach Abs. 1 Nr. 1 binnen eines Jahres seit Stellung des Zulassungsantrags nachgewiesen wird und zur Erlangung dieses Abschlusses lediglich Leistungen im Umfang von höchstens 30 ECTS-Punkten fehlen.


      § 7 Promotionseignungsprüfung

      (1) Zur Promotionseignungsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer:
      1. die in § 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht zweifelsfrei erfüllt, oder
      2. die Diplomprüfung einer Fachhochschule bestanden hat, oder
      3. gemäß § 6 Abs. 2 zur Promotion zugelassen werden soll.

      (2) 1In der Promotionseignungsprüfung muss die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er über mindestens gute Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung verfügt, in der sie bzw. er die Promotion anstrebt. 2Die bestandene Promotionseignungsprüfung bestätigt damit die fachliche Qualifikation der Kandidatin bzw. des Kandidaten und gibt ihr bzw. ihm die Möglichkeit, sich in der Fachrichtung, in der sie bzw. er die Promotionseignungsprüfung abgelegt hat, wissenschaftlich zu qualifizieren.

      (3) 1Die Promotionseignungsprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer. 2Das Prüfungskollegium wird vom Promotionsausschuss auf Vorschlag der Betreuerin bzw. des Betreuers einberufen und besteht aus zwei Hochschul- bzw. Hochschullehrern aus der Fachrichtung der beabsichtigten Promotion sowie einem weiteren Hochschullehrer aus einer anderen Fachrichtung.

      (4) 1Das Bestehen der Promotionseignungsprüfung nach Abs. 3 kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden, die das Prüfungskollegium festlegt. 2Diese Auflagen umfassen maximal
      1. Prüfungen in zwei Fächern der Fachrichtung der beabsichtigten Promotion,
      2. eine Zulassungsarbeit im Höchstumfang von vier Monaten.

      (5) 1Die gegebenenfalls auferlegten Prüfungen finden entsprechend der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Fakultät der FAU – ABMPO/TechFak – vom 18. September 2007 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der jeweils einschlägigen Fachprüfungsordnung statt und sind zu den Prüfungsterminen der jeweiligen Fachprüfungsordnung abzulegen. 2Mündliche Prüfungen finden im Beisein einer weiteren Hochschullehrerin bzw. eines weiteren Hochschullehrers der betreffenden Fachrichtung statt. 3Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt etwa eine halbe Stunde. 4Die Meldung zu den Prüfungen hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie spätestens ein Jahr nach der Zulassung zur Promotionseignungsprüfung abgelegt sind. 5Wird die Frist aus Gründen, die die Kandidatin bzw. der Kandidat zu vertreten hat, überschritten, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden. 6Erreicht die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht in allen Prüfungen mindestens die Note 2,3, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.

      (6) 1Mit der gegebenenfalls auferlegten Zulassungsarbeit soll die Kandidatin bzw. der Kandidat zeigen, dass sie bzw. er in der Lage ist, ein Problem aus dem Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten, in dem sie bzw. er die Promotion anstrebt (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 RPromO). 2Der Promotionsausschuss bestellt aus dem Kreis der Prüfenden nach Abs. 3 eine Betreuerin bzw. einen Betreuer. 3In Abstimmung mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird ein Thema und die Bearbeitungszeit festgelegt. 4Die Zulassungsarbeit wird von der Betreuerin bzw. vom Betreuer beurteilt. 5Sie bzw. er schlägt dem Prüfungskollegium nach Abs. 3 die Annahme beziehungsweise die Ablehnung der Zulassungsarbeit vor. 6Die Entscheidung über Annahme beziehungsweise Ablehnung trifft das Prüfungskollegium gegebenenfalls nach Einholung eines weiteren Gutachtens. 7Die Zulassungsarbeit gilt als abgelehnt, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat sie nicht fristgerecht einreicht. 8Ist die Zulassungsarbeit abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Anforderungen an die schriftliche Promotionsleistung

      (1) 1Die Dissertationsschrift muss eine eigenständig lesbare Abhandlung sein, die den auf die Autorin oder den Autor zurückführbaren, wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn klar erkennen lässt. 2Eine kumulative Dissertation ist ausgeschlossen.

      (2) Die Dissertation ist mit einer ausführlichen Zusammenfassung in englischer Sprache zu versehen.

      (3) 1Aktives Publizieren von Teilergebnissen während des Entstehens der...
      § 10 Anforderungen an die schriftliche Promotionsleistung

      (1) 1Die Dissertationsschrift muss eine eigenständig lesbare Abhandlung sein, die den auf die Autorin oder den Autor zurückführbaren, wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn klar erkennen lässt. 2Eine kumulative Dissertation ist ausgeschlossen.

      (2) Die Dissertation ist mit einer ausführlichen Zusammenfassung in englischer Sprache zu versehen.

      (3) 1Aktives Publizieren von Teilergebnissen während des Entstehens der Dissertation durch die Kandidatin bzw. den Kandidaten ist gewünscht und daher unschädlich für die Dissertation (§ 10 Abs. 2 RPromO). 2Bei Einbezug von Publikationen mit mehreren Autoren muss die Urheberschaft der einzelnen Autoren in der Dissertationsschrift deutlich werden.

      Aus RPromO vom 21. Januar 2013, zuletzt geändert am 4. Juni 2020:

      § 10 Anforderungen an die schriftliche Promotionsleistung
      ...
      (5) 1Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. 2Die Dissertation ist mit einem Inhaltsverzeichnis, einem deutschen Titel und einer ausführlichen deutschen Zusammenfassung zu versehen. 3Mit schriftlicher Zustimmung der Betreuerin bzw. des Betreuers kann die Dissertation in englischer Sprache, mit Zustimmung des Promotionsorgans auch in einer anderen Sprache abgefasst werden, soweit die Begutachtung in der anderen Sprache sichergestellt ist. 4Eine in einer Fremdsprache abgefasste Dissertation ist mit einem Inhaltsverzeichnis, einem Titel und einer Zusammenfassung zu versehen, die jeweils in der nach Satz 3 genehmigten Sprache verfasst sein müssen; zusätzlich ist der Dissertation eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache anzufügen, die auch eine Übersetzung des fremdsprachigen Titels in das Deutsche beinhalten muss. 5Die Arbeit ist ferner druckfertig geschrieben, mit Seitenzahlen versehen und gebunden einzureichen. 6Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsmittel sind vollständig anzugeben.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Nein
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus RPromO vom 21. Januar 2013, zuletzt geändert am 4. Juni 2020:

      V. Abschnitt: Zusammenwirken mit Fachhochschulen und Kunsthochschulen
      § 18 Kooperative Promotionen/Verbundpromotion

      (1) 1Im Rahmen einer kooperativen Promotion (Art. 64 Abs. 1 Satz 4 BayHschG) können Professorinnen und Professoren einer Fachhochschule oder Kunsthochschule vom Promotionsorgan zur Betreuerin bzw. zum Betreuer oder zur Gutachterin bzw. zum Gutachter bestellt werden. 2Die Betreuung eines Promo...
      Aus RPromO vom 21. Januar 2013, zuletzt geändert am 4. Juni 2020:

      V. Abschnitt: Zusammenwirken mit Fachhochschulen und Kunsthochschulen
      § 18 Kooperative Promotionen/Verbundpromotion

      (1) 1Im Rahmen einer kooperativen Promotion (Art. 64 Abs. 1 Satz 4 BayHschG) können Professorinnen und Professoren einer Fachhochschule oder Kunsthochschule vom Promotionsorgan zur Betreuerin bzw. zum Betreuer oder zur Gutachterin bzw. zum Gutachter bestellt werden. 2Die Betreuung eines Promotionsvorhabens setzt die vorherige Feststellung voraus, dass eine kontinuierliche fachliche Begleitung des Promotionsvorhabens gewährleistet ist.

      (2) 1Im Falle von Verbundpromotionen gilt Abs. 1 entsprechend. 2Näheres wird durch eine Kooperationsvereinbarung geregelt.

      (3) Alle im Rahmen vorgenannter Verfahren zu treffenden Entscheidungen und Maß nahmen müssen der Bedeutung der FAU als hergebrachte Trägerin des Promotions rechts gerecht werden.

      VI. Abschnitt: Promotionen in Kooperation mit ausländischen Universitäten
      § 19 Allgemeines

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuung des Promotionsvorhaben abgeschlossen wurde, die einen mindestens halbjährigen Aufenthalt an der Partnereinrichtung vorsehen soll und
      2. die Kandidatin bzw. der Kandidat sowohl nach § 8 als auch nach den entsprechenden Regelungen der Partnereinrichtung zur Promotion zugelassen ist.

      (2) 1Die schriftliche Promotionsleistung kann an der FAU oder an der Partnereinrichtung vorgelegt werden. 2Die Noten werden nach den Bestimmungen derjenigen Einrichtung festgesetzt, an der die schriftliche Promotionsleistung vorgelegt wird. 3Die jeweils andere Einrichtung stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.

      § 20 Prüfungsverfahren an der FAU

      (1) 1Soll die schriftliche Promotionsleistung an der FAU vorgelegt werden, so wird sie durch eine Betreuerin oder einen Betreuer gemäß § 5 Abs. 2 und ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung gemeinsam betreut. 2Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

      (2) Ist die schriftliche Promotionsleistung im Verfahren nach § 11 angenommen, so wird sie der Partnereinrichtung zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die Partnereinrichtung diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung gemäß § 12 statt. 3Dazu bestellt das Promotionsorgan mindestens eine nach den Bestimmungen der Partnereinrichtung prüfungsberechtigte Person zum Mitglied der Prüfungskommission.

      (3) Ist die schriftliche Promotionsleistung zwar an der FAU angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens aber von der Partnereinrichtung verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; das Promotionsverfahren wird nach den Bestimmungen dieser Ordnung fortgesetzt.

      (4) Veröffentlichung der schriftlichen Promotionsleistung und Ablieferung der Pflichtexemplare richten sich nach § 15 sowie den gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 getroffenen besonderen Vereinbarungen.

      § 21 Prüfungsverfahren an der Partnereinrichtung

      (1) 1Soll die schriftliche Promotionsleistung an der Partnereinrichtung vorgelegt werden, so wird sie durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung und eine Betreuerin oder einen Betreuer gemäß § 5 Abs. 2 gemeinsam betreut. 2Dabei findet das Verfahren nach der Promotionsordnung der Partnereinrichtung Anwendung. 3Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

      (2) 1Wurde die schriftliche Promotionsleistung von der Partnereinrichtung angenommen, so wird sie dem Promotionsorgan der zuständigen Fakultät der FAU zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt das Promotionsorgan diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der Partnereinrichtung nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 3In der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist vorzusehen, dass in diesem Fall die Betreuerin bzw. der Betreuer aus der FAU dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüferin bzw. Prüfer angehören muss.

      (3) 1Wird die schriftliche Promotionsleistung zwar von der Partnereinrichtung angenommen, verweigert jedoch das Promotionsorgan der FAU die Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren kann nach den Bestimmungen der Partnereinrichtung fortgesetzt werden.

      (4) 1Für die Veröffentlichung der schriftlichen Promotionsleistung und Ablieferung der Pflichtexemplare gelten die für die Partnereinrichtung maßgeblichen Bestimmungen. 2Die Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der FAU zur Verfügung zu stellen sind. 3In jedem Fall bleibt ein Exemplar der schriftlichen Promotionsleistung bei den Prüfungsakten. 4Die Fakultät kann die Ausfertigung der gemäß § 22 ausgestellten Promotionsurkunde von der Ablieferung dieses Exemplars abhängig machen.

      § 22 Gemeinsame Urkunde

      (1) 1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von der promotionsführenden Fakultät der FAU und der Partnereinrichtung eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie denen der Partnereinrichtung erforderlich sind.

      (2) An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der promotionsführenden Fakultät der FAU und der Partnereinrichtung treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen.

      (3) Aus der gemeinsamen Promotionsurkunde geht hervor, dass die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den Doktorgrad gemäß § 3 Abs. 1 und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.

      (4) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunde regelt die Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 2Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der gemeinsamen Promotionsurkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Bekanntmachung der FAU Erlangen-Nürnberg
    • zuletzt geändert am 23.12.2020
  • Hochschulporträt
    „Forschen beginnt nicht erst während der Promotion. Viele Fragestellungen verlangen vor allem mutiges Denken – das ist auch im Studium schon erlaubt.”
    Prof. Dr.-Ing. Joachim Hornegger
    Präsident der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
    Universität Erlangen-Nürnberg
    Traditionsreiche Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU)

    Die 1743 gegründete traditionsreiche Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) gehört zu den großen, forschungsstarken und international ausgerichteten Universitäten in Deutschland. Forschung und Lehre finden an der FAU an den Schnittstellen von Naturwissenschaften, Technik und Medizin, Kultur- und Geisteswissenschaften sowie Rechts-, Wirtschafts- und Erziehungswissenschaften statt. Aus dieser Zusammenarbeit zwischen den Fächern und Fakultäten ist so ein nahezu einzigartiges Angebot entstanden. Die wissenschaftliche Exzellenz zeigt die FAU in acht Fakultätsübergreifenden Forschungsschwerpunkten.

    Icon: uebersicht
    gehört zu den großen, forschungsstarken und international ausgerichteten Universitäten
    Icon: uebersicht
    wissenschaftliche Exzellenz zeigt die FAU in acht Fakultätsübergreifenden Forschungsschwerpunkten
    Breites Fächerspektrum

    Die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) ist eine der wenigen Volluniversitäten in Deutschland. Studieninteressierte aus aller Welt können aus mehr als 260 Studiengängen wählen, von denen rund 50 international ausgerichtet sind. Mit ihren fünf Fakultäten deckt die FAU alle Wissenschaftsbereiche ab – von den Geisteswissenschaften, Theologie und Medizin über Rechts- und Wirtschaftswissenschaften bis hin zu den Natur- und Ingenieurwissenschaften. Forschung und Lehre sind an der FAU untrennbar miteinander verbunden – so fließen Forschungsergebnisse direkt in Seminare und Vorlesungen ein. Die FAU bietet seinen Studierenden mit über 500 Partneruniversitäten weltweit vielfältige Möglichkeiten, einen Teil des Studiums im Ausland zu verbringen und andere Kulturen kennenzulernen.

    Icon: studium
    Studieninteressierte aus aller Welt können aus mehr als 260 Studiengängen wählen
    Icon: studium
    bietet seinen Studierenden mit über 500 Partneruniversitäten weltweit vielfältige Möglichkeiten
    Grenzen überwinden

    Das Profil der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) als eine der führenden Forschungsuniversitäten mit interdisziplinären Strukturen basiert auf der Grundlage, die wissenschaftliche Vielfalt für herausragende Arbeiten und außergewöhnliche Forschungsprojekte zu nutzen. Besondere Highlights sind der Exzellenzcluster Engineering of Advanced Materials (EAM), der im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bunds und der Länder 2007 eingerichtet wurde, sowie die interdisziplinäre Graduiertenschule Graduate School in Advanced Optical Technologies (SAOT). Das Graduiertenzentrum der FAU schafft optimale Voraussetzungen für die Promotion und fördert die Etablierung strukturierter Programme als Alternative zu bestehenden Formen der Promotion.

    Icon: forschung
    Vielfalt für herausragende Arbeiten und außergewöhnliche Forschungsprojekte
    Icon: forschung
    FAU schafft optimale Voraussetzungen für die Promotion und fördert die Etablierung strukturierter Programme

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