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Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

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Steckbrief

  • Hochschule Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
  • Fakultät / Fachbereich Technische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Elektrotechnik und Informationstechnik; Informatik; Materialwissenschaft; Wirtschaftsinformatik; Wirtschaftsingenieurwesen
    Elektrotechnik und Informationstechnik; Informatik ...
  • Sachgebiet(e) Ingenieurwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren zur Vergabe der Grade Dr. rer. nat. bzw. Dr.-Ing. setzt ein ordnungsgemäßes Studium an einer deutschen Universität, deutschen Fachhochschule oder an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule voraus. Der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Studiums mit einer Gesamtregelstudienzeit von mindestens acht Semestern wird durch ein Abschlusszeugnis über folgende St...
      § 7 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren zur Vergabe der Grade Dr. rer. nat. bzw. Dr.-Ing. setzt ein ordnungsgemäßes Studium an einer deutschen Universität, deutschen Fachhochschule oder an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule voraus. Der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Studiums mit einer Gesamtregelstudienzeit von mindestens acht Semestern wird durch ein Abschlusszeugnis über folgende Studienabschlüsse erbracht:
      1. Master of Science (M. Sc.) oder Master of Engineering (M. Eng.) oder vergleichbarer Diplomabschluss,
      2. Erstes Staatsexamen für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien (einschließlich der Sekundarstufe II) oder Master of Education (M. Ed.) mit einer Abschlussarbeit in einem naturwissenschaftlichen Fach, Mathematik, Informatik oder in der jeweiligen Didaktik,
      3. Zweiter Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung oder Approbation als Apothekerin oder als Apotheker oder
      4. Master of Arts (M.A.) oder Magister im Fach Geographie.
      5. Bei allen anderen Studienabschlüssen erfolgt durch den Promotionsausschuss vor der Eröffnung des Promotionsprüfungsverfahrens (vgl. § 9) eine Überprüfung der Dissertation auf deren thematische Zugehörigkeit zur Fakultät. Bei Verfahren zur Vergabe des Doktorgrades der jeweils anderen Fakultät soll diese hierbei angemessen beteiligt werden.
      In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auch den Studienabschluss Bachelor of Science (B.Sc.) oder Bachelor of Engineering (B.Eng.) im Rahmen des Fast-Track-Verfahrens nach § 22 ff. als Voraussetzung anerkennen.

      (2) Das Studium an einer Fachhochschule muss mit der Gesamtnote „sehr gut (bis 1,5)“ oder besser abgeschlossen worden sein. Abweichend hiervon kann eine Zulassung mit Zustimmung des Promotionsausschusses erfolgen, wenn die besondere Qualifikation durch zwei von der Dekanin oder dem Dekan angeforderte Gutachten nachgewiesen wird.

      (3) Eine Doktorandin oder ein Doktorand wird nicht zugelassen, wenn sie oder er an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel oder an einer anderen Hochschule ein Promotionsverfahren mit dem Abschlussziel Dr. rer. nat. oder Dr.-Ing. endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem entsprechenden Verfahren befindet.

      (4) Die Antragsunterlagen nach § 9 müssen vollständig vorgelegt worden sein.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine die Wissenschaft fördernde, selbständig verfasste Abhandlung auf der Grundlage eigenständiger, neuer wissenschaftlicher Leistungen und Erkenntnisse sein.

      (2) Bereits veröffentlichte Publikationen, eingereichte sowie zur Veröffentlichung vorbereitete Manuskripte können Bestandteil der Dissertation sein. Bei Beteiligung mehrerer Autoren an den Veröffentlichungen ist der eigene Anteil der Doktorandin oder des ...
      § 8 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine die Wissenschaft fördernde, selbständig verfasste Abhandlung auf der Grundlage eigenständiger, neuer wissenschaftlicher Leistungen und Erkenntnisse sein.

      (2) Bereits veröffentlichte Publikationen, eingereichte sowie zur Veröffentlichung vorbereitete Manuskripte können Bestandteil der Dissertation sein. Bei Beteiligung mehrerer Autoren an den Veröffentlichungen ist der eigene Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden darzustellen. Für jede dieser Publikationen und jedes dieser Manuskripte ist in der Dissertation zu dokumentieren, welchen Anteil die Kandidatin oder der Kandidat an der Konzeptionierung, der Planung, der Durchführung und der Manuskripterstellung beigetragen hat. (siehe § 9 Absatz 2 Nummer 8)

      (3) Eigene Studienabschlussarbeiten dürfen nicht Bestandteil der Dissertation sein. Dies gilt nicht für Exposés im Rahmen der Zwischenevaluation bei Fast-Track-Promotionen mit gleichzeitiger Vergabe des Master-Abschlusses.

      (4) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Sie muss je eine einseitige Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache enthalten. Falls die Zusammenfassung nicht von der Kandidatin oder dem Kandidaten selbst in die jeweils andere Sprache übersetzt wurde, ist dies entsprechend anzugeben.

      (5) In der Dissertation ist anzugeben, welche inhaltlich relevanten Hilfsmittel genutzt wurden, die die eigene Tätigkeit unterstützen bzw. ersetzen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Abschnitt 5: Vergabe des Doktorgrades im Rahmen binationaler Promotionsverfahren

      § 26 Binationales Promotionsverfahren

      (1) Die Fakultät kann gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder anerkannten Hochschule aufgrund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. Der Doktorgrad kann wahlweise in der Form einer Doktorin oder eines Doktors der Mathematisch-Naturwissen...
      Abschnitt 5: Vergabe des Doktorgrades im Rahmen binationaler Promotionsverfahren

      § 26 Binationales Promotionsverfahren

      (1) Die Fakultät kann gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder anerkannten Hochschule aufgrund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. Der Doktorgrad kann wahlweise in der Form einer Doktorin oder eines Doktors der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät (Dr. rer. nat.) bzw. Technischen Fakultät (Dr.-Ing.) oder in der Form des Doktorgrades der jeweiligen wissenschaftlichen Partnereinrichtung geführt werden. § 29 Absatz 2 ist dabei zu beachten.

      (2) Näheres ist in einem Partnerschaftsvertrag zu regeln. Der Vertrag soll die gültige Promotionsordnung wiedergeben. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von diesen Regelungen zulassen.

      § 27 Annahme als Doktorandin oder Doktorand im binationalen Promotionsverfahren

      Erfüllt die Kandidatin oder der Kandidat
      1. die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 7 und
      2. ist das Dissertationsthema mit einer oder einem Betreuungsberechtigten der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen oder Technischen Fakultät sowie einer oder einem Betreuungsberechtigten der jeweiligen wissenschaftlichen Partnereinrichtung abgestimmt, kann sie oder er als Doktorandin oder Doktorand eines binationalen Promotionsvorhabens angenommen werden.

      § 28 Gutachterinnen und Gutachter in binationalen Promotionsverfahren

      Ist die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen, so bestellt die Dekanin oder der Dekan in der Regel die Betreuerin oder den Betreuer der Fakultät zur ersten Gutachterin oder zum ersten Gutachter. Als zweite Gutachterin oder zweiter Gutachter wird in der Regel die Betreuerin oder der Betreuer der Partnereinrichtung benannt.

      § 29 Urkunde

      (1) Nach erfolgreichem Abschluss des gemeinsamen Promotionsverfahrens stellt die Fakultät an der das Promotionsprüfungsverfahren durchgeführt wird, unter Nennung der jeweiligen wissenschaftlichen Partnereinrichtung, die Promotionsurkunde aus.

      (2) Der Doktorgrad kann in seiner deutschen Form geführt werden. Alternativ kann der im Ausland verliehene Grad unter den Voraussetzungen des § 57 HSG ohne die Zustimmung des Ministeriums im Einzelfall geführt werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle NBl. HS MBWK Schl.-H. 2018, S. 53 ff.
  • Hochschulporträt
    „An der Kieler Universität bieten wir mehr: mehr Auswahl, mehr Förderung, mehr Meer. Hier profitieren ambitionierte junge Menschen von einer forschungsnahen Lehre – die Grundlage für ihren späteren Erfolg.”
    Prof. Dr. Simone Fulda
    Präsidentin der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
    Foto: Studierende vor dem Auditorium Maximum
    Lehren und Lernen an der CAU

    Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) ist eine forschungsstarke Volluniversität mit mehr als 27.000 Studierenden und über 2.000 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Zwischen den Disziplinen ihrer acht Fakultäten entstehen permanent dynamische Schnittstellen, die sich in einem integrativen Forschungsprofil sowie auch der Lehre widerspiegeln.
    Durch Forschung, Lehre und Wissenstransfer trägt die CAU zur Lösung der großen Herausforderungen unserer Zeit bei.

    Icon: uebersicht
    offene Netzwerke, Service-Learning und ein attraktives Lebensumfeld am Meer
    Icon: uebersicht
    bietet zahlreiche Möglichkeiten für eine individuelle Gestaltung des Studiums
    Studium und Lehre

    Die Kieler Universität bietet Studieninteressierten mit rund 190 Studiengängen viele Möglichkeiten, das Studium individuell zu gestalten. Typisch für Kiel sind frühe Einblicke in aktuelle Forschung und fachliche Grundlagen für eine Zusammenarbeit in interdisziplinären Teams. Dazu kommen offene Netzwerke, Service-Learning oder ein attraktives Lebensumfeld am Meer.

    Icon: studium
    bietet in 190 Studiengängen die Möglichkeit, viel zu lernen und sich mit vielen Menschen auszutauschen
    Icon: studium
    verbindet Menschen unterschiedlicher Herkunft, Expertisen und Erfahrungen
    Forschung

    Neben starker Einzelforschung hat die CAU vier Forschungsschwerpunkte gebildet: Lebenswissenschaften, Meereswissenschaften, Nanowissenschaften und Oberflächenforschung sowie Gesellschaft, Umwelt und Kultur im Wandel. Jeder Schwerpunkt bündelt die Expertisen verschiedener Fakultäten aus den Natur-, Sozial-, Ingenieur-, Rechts- und Geisteswissenschaften. Die Forschungsschwerpunkte sind fest in die Universitätsstrukturen eingebettet und bilden die universitäre Grundlage für die Exzellenzcluster zur Präzisionsmedizin für chronische Entzündungserkrankungen („Precision Medicine in Chronic Inflammation“, PMI) sowie „ROOTS – Konnektivität von Gesellschaft, Umwelt und Kultur in vergangenen Welten“.

    Icon: forschung
    Universität mit langer Tradition
    Icon: forschung
    bietet ein fachübergreifendes akademisches Umfeld
    Foto: Studierende vor dem Auditorium Maximum auf dem Weg zur Vorlesung
    Foto: Studierende vor dem Computer bei der Auswertung von Forschungsergebnissen
    Foto: Studierende verlassen das Hauptgebäude der Universität Kiel

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