Auszug aus der Promotionsordnung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Wer den Grad eines Doktors der Theologie erwerben will, muss mindestens mit dem Prädikat "befriedigend" (3, cum laude) den Grad einer Lizentiatin bzw. eines Lizentiaten oder mindestens mit dem Prädikat "gut" (2, magna cum laude) den Grad einer Magistra Theologiae bzw. eines Magister Theologiae erworben haben. Über die Anerkennung gleichwertiger oder gleichartiger Grade oder Prüfungen, auch Prüfungsteile, entscheidet die Fakultätskonferenz gemäß § 6 d...
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Wer den Grad eines Doktors der Theologie erwerben will, muss mindestens mit dem Prädikat "befriedigend" (3, cum laude) den Grad einer Lizentiatin bzw. eines Lizentiaten oder mindestens mit dem Prädikat "gut" (2, magna cum laude) den Grad einer Magistra Theologiae bzw. eines Magister Theologiae erworben haben. Über die Anerkennung gleichwertiger oder gleichartiger Grade oder Prüfungen, auch Prüfungsteile, entscheidet die Fakultätskonferenz gemäß § 6 dieser Ordnung. Gegebenenfalls kann eine Ergänzungsprüfung gefordert werden.
(2) Bewerberinnen oder Bewerber, die einen Abschluss des Theologiestudiums nachweisen, der der Magisterprüfung in Theologie nicht gleichwertig ist, haben in der Regel zunächst das Lizentiat in Theologie zu erwerben, bevor sie zum Doktorat zugelassen werden können. Die für das Lizentiat erworbenen Seminarscheine (vgl. Abs. 5) werden in diesem Fall auch für das Doktorat angerechnet.
(3) Für Bewerberinnen oder Bewerber, die im Fach Katholische Religionslehre die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben oder einen vergleichbaren Studienabschluss nachweisen, gilt § 22 dieser Ordnung.
(4) Die Bewerberinnen oder Bewerber müssen mindestens zwei Semester an der Theologischen Fakultät Trier immatrikuliert gewesen sein.
(5) Die Bewerberinnen oder Bewerber müssen zusätzlich zu den im grundständigen Studium erworbenen qualifizierten Seminarscheinen vier weitere qualifizierte Seminarscheine nachweisen, die erst nach der bestandenen Abschlussprüfung erworben wurden, zwei von ihnen möglichst in einem Doktoranden- oder Oberseminar. Wenigstens einer der vier Seminarscheine muss im Fach der Doktordissertation erworben sein. Ein Seminarschein, der in einem verwandten Fach, jedoch nicht innerhalb der katholischen Theologie erworben wurde, kann angerechnet werden. Von den vier Seminarscheinen müssen wenigstens zwei an der Theologischen Fakultät Trier erworben sein.
(6) Die Bewerberinnen oder Bewerber müssen eine zweite lebende Fremdsprache wenigstens soweit beherrschen, dass sie zur Rezeption wissenschaftlicher Publikationen in dieser Sprache fähig sind. Bewerberinnen oder Bewerber, deren Muttersprache nicht die deutsche Sprache ist, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Bewerberinnen oder Bewerber, die in Einleitung oder Exegese des Alten Testaments ihre Doktorarbeit anfertigen oder Exegese des Alten Testaments als Fach der Doktoratsprüfung wählen, müssen die notwendige Kenntnis der hebräischen Sprache durch anerkannte Prüfung (Hebraicum) nachweisen.
(7) Die Bewerberin oder der Bewerber muss nach ihrer bzw. seiner Persönlichkeit des akademischen Grades würdig sein.
§ 5 Antrag auf Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Doktoratsverfahren ist schriftlich an die Theologische Fakultät zu richten und beim Sekretariat einzureichen. Im Antrag müssen der Titel der wissenschaftlichen Arbeit (Doktorarbeit) und der Name der Fachvertreterin oder des Fachvertreters angegeben sein, die oder der die Arbeit angeregt oder betreut hat.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
a) drei Exemplare der wissenschaftlichen Arbeit auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft gebunden, mit Seitenzahl, Inhaltsüber-sicht und Schrifttumsverzeichnis. Die Titelseite der Arbeit enthält nachfolgende Angaben in der festgelegten Reihenfolge: Titel der Arbeit Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Katholische Theologie an der Theologischen Fakultät Trier von (akademische Grade, Vor- und Zuname) aus (Geburtsort) Betreuerin oder Betreuer der Dissertation: Trier, im (Semester- und Jahresangabe des Promotionsantrags)
b) die Angabe der Fächer, die die Bewerberin oder der Bewerber entsprechend § 10 für die Doktoratsprüfung wählt ;
c) eine in deutscher Sprache verfasste Darstellung des Lebenslaufes (mit Lichtbild), die vor allem über den Bildungsgang Aufschluss gibt;
d) das Studienbuch und gegebenenfalls eine Auflistung der nach § 22 Abs. 2 für die Doktoratsprüfung erforderlichen Lehrveranstaltungen;
e) die in § 2 Abs. 5 geforderten qualifizierten Seminarscheine;
f) gegebenenfalls der Nachweis über das nach § 2 Abs. 6 geforderte Hebraicum;
g) gegebenenfalls das gemäß § 22 Abs. 2 Buchst. c geforderte Zeugnis über die notwendigen Prüfungsleistungen;
h) schriftliche Erklärungen darüber, ob die wissenschaftliche Arbeit selbständig angefertigt ist, die benutzte Literatur und andere Hilfsmittel vollständig angegeben sind und ob die Arbeit schon einer anderen Stelle zum Erwerb eines akademischen Grades oder zu einer anderen Prüfung vorgelegen hat;
i) schriftliche Erklärungen über abgelegte oder versuchte akademische, kirchliche oder staatliche Prüfungen in Theologie;
j) das Zeugnis des zuständigen kirchlichen Oberen (Ordinarius gemäß Can. 134 § 1 CIC/1983) über Glaube und sittliche Haltung des Bewerbers (vgl. Dekret über die katholisch-theologischen Fakultäten in den staatlichen Universitäten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 1.1.1983, Nr. 20);
k) der Nachweis der Einzahlung der Verwaltungsgebühr.
(3) Dem Antrag sind gegebenenfalls beizufügen:
a) wenn der in § 2 Abs. 1 geforderte Grad einer Magistra Theologiae bzw. eines Magister Theologiae nicht an der Theologischen Fakultät Trier erworben wurde: aa) der Nachweis über die Berechtigung zum Studium der katholischen Theologie an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule (z.B. Reifezeugnis),
bb) die Magisterurkunde und das Zeugnis, das die Note der wissenschaftlichen Arbeit und die Endnoten der Fächer ausweist, die zum Erwerb des akademischen Grades geprüft wurden,
cc) der Nachweis über die von der Fakultätskonferenz nach § 2 Abs. 1 Satz 2 als dem Magistergrad gleichwertig anerkannten akademischen Grade oder Prüfungen.
b) wenn der Grad einer Lizentiatin oder eines Lizentiaten der Theologie nicht an der Theologischen Fakultät Trier erworben wurde: aa) der Nachweis über die Berechtigung zum Studium der katholischen Theologie an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule (z.B. Reifezeugnis),
bb) die Lizentiatsurkunde und ein Zeugnis, das die Note der wissenschaftlichen Arbeit und die Endnoten der Fächer ausweist, die zum Erwerb des akademischen Grades geprüft wurden,
cc) der Nachweis über die von der Fakultätskonferenz nach § 2 Abs. 1 erteilte Anerkennung;
c) ein Verzeichnis bisher veröffentlichter wissenschaftlicher Arbeiten;
d) ein polizeiliches Führungszeugnis, falls die Bewerberin oder der Bewerber seit mehr als sechs Monaten exmatrikuliert ist und nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst steht;
e) der Nachweis über ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache gemäß § 2 Abs. 6;
f) die schriftliche Erklärung darüber, ob die mündliche Prüfung fakultätsöffentlich sein soll; gegebenenfalls der Antrag, dass die oder der .Gleichgestellungsbeauftragte der Fakultät an der mündlichen Doktoratsprüfung teilnehmen soll.
(4) Die Originale der Zeugnisse sind zusammen mit einer Kopie vorzulegen.
(5) Von den eingereichten Unterlagen verbleibt ausgenommen Studienbuch und Originale der Zeugnisse je ein Exemplar bei den Doktoratsakten.
§ 22 Erwerb des Doktorats auf der Grundlage der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder eines vergleichbaren Studienabschlusses
(1) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in Katholischer Religionslehre oder einen vergleichbaren Studienabschluss wenigstens mit der Fachnote "gut" bestanden haben, können auf Antrag auch ohne den Nachweis der Magisterprüfung zum Doktoratsverfahren zugelassen werden (vgl. Dekret über die katholisch-theologischen Fakultäten in den staatlichen Universitäten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 1.1.1983, Nr. 18). In diesem Fall sind jedoch folgende Bestimmungen zu beachten:(2) Zulassungsvoraussetzungen: a) Neben dem Latinum sind Sprachkenntnisse in Griechisch und Hebräisch wie folgt nachzuweisen: Das (biblische) Graecum und das Hebraicum werden nur gefordert, wenn die Doktorarbeit in Einleitung oder Exegese des Alten Testaments angefertigt wird. Wenn die Doktorarbeit in Einleitung oder Exegese des Neuen Testaments angefertigt wird, sind das (biblische) Graecum und Grundkenntnisse in Hebräisch bzw. eine Einführung in semitische Sprachen und semitisches Denken nachzuweisen. In den übrigen Fällen sind die Griechischkenntnisse durch das Zeugnis über eine Prüfung nach einem wenigstens einsemestrigen Sprachkurs nachzuweisen; vom Nachweis von Grundkenntnissen in Hebräisch bzw. einer Einführung in semitische Sprachen und semitisches Denken kann die Fakultätskonferenz befreien. B) Pflichtvorlesungen in Philosophie und Theologie sind nach Ausweis des Studien-buches im Umfang des Magisterstudienganges gemäß der an der Theologischen Fakultät Trier geltenden Magisterprüfungsordnung nachzuweisen; bis zur Hälfte des Lehrinhalts der Pflichtvorlesungen kann auch im Eigenstudium angeeignet werden. C) Vorzulegen ist ein Zeugnis über die notwendigen Ergänzungsprüfungen, die innerhalb eines Jahres abgelegt werden müssen. Der Lauf der Jahresfrist beginnt mit dem Datum der ersten Ergänzungsprüfung.
Die Ergänzungsprüfungen sind mündliche Prüfungen von je 15 Minuten in Gegenwart einer Beisitzerin oder eines Beisitzers, die bzw. der die wesentlichen Inhalte und das Ergebnis der Prüfung in einem Protokoll festhält. Als Beisitzerinnen oder Beisitzer bei diesen Prüfungen können wissenschaftliche Assistentinnen bzw. Assistenten oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter benannt werden.
Ergänzungsprüfungen sind in folgenden Fächern abzulegen:
Philosophie,
Biblische Einleitung und Biblische Hilfswissenschaften,
Kirchengeschichte,
Exegese des Alten Testaments,
Exegese des Neuen Testaments,
Fundamentaltheologie ,
Moraltheologie,
Liturgiewissenschaft,
Dogmatik,
Christliche Sozialwissenschaft,
Kirchenrecht,
Pastoraltheologie,
Religionspädagogik mit Katechetik.
In Philosophie, Kirchengeschichte und Dogmatik kann die Bewerberin oder der Bewerber wählen, von welcher bzw. welchem der beiden Fachvertreterinnen oder Fachvertreter sie oder er geprüft werden will.
Die in der Ersten Staatsprüfung bzw. in einem fachverwandten Studium/Studienfach erbrachten Prüfungsleistungen werden auf den Prüfungsstoff anteilmäßig angerechnet.Auf die Ergänzungsprüfung in einem Fach kann verzichtet werden, wenn in diesem Fach eine der Magisterprüfung vergleichbare Prüfungsleistung schon erbracht wurde. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der vorliegenden Doktoratsordnung.
D) Es sind fünf qualifizierte Seminarscheine vorzulegen, die im regulären grund-ständigen Studium erworben wurden. E) Zusätzlich sind die gemäß § 2Abs. 5 dieser Ordnung geforderten vier qualifizierten Seminarscheine nachzuweisen.