Auszug aus der Promotionsordnung
Aus "Ordnung über die Zugangsvoraussetzungen für den Promotionsstudiengang Theologie der Georg-August-Universität Göttingen"
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
(1) Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens den erfolgreichen Abschluss eines Master-, Diplom- oder Magister-Studiengangs, eines diesen entsprechenden Studiengangs, der zu einem Staatsexamen führt, oder eines zu diesen äquivalenten Studiengangs an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, in Theologie ...
Aus "Ordnung über die Zugangsvoraussetzungen für den Promotionsstudiengang Theologie der Georg-August-Universität Göttingen"
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
(1) Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens den erfolgreichen Abschluss eines Master-, Diplom- oder Magister-Studiengangs, eines diesen entsprechenden Studiengangs, der zu einem Staatsexamen führt, oder eines zu diesen äquivalenten Studiengangs an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, in Theologie oder einer fachlich eng verwandten Fachrichtung gemäß Absatz 2 nachweisen. Die Regelstudienzeit des zuvor absolvierten Studiengangs muss wenigstens acht Semester betragen, im Falle eines konsekutiven Master-Studiengangs oder eines äquivalenten Studiengangs wenigstens ein Jahr bei einer Gesamtstudiendauer von wenigstens acht Semestern und dem Nachweis von insgesamt wenigstens 240 Anrechnungspunkten. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 erfüllt die Zugangsvoraussetzung auch, wer einen erfolgreichen Abschluss der Ersten theologischen Prüfung in einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) nachweist. Abschlussprüfungen, die in einem Land außerhalb der Bologna-Signatarstaaten bestanden worden sind, bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Vorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise, die unter der URL http://www.anabin.de niedergelegt sind. Die Noten der ausländischen Bildungsnachweise sind in das deutsche Notensystem umzurechnen. Die Feststellung der Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen nach Satz 1 trifft die Auswahlkommission.
(2) Die Entscheidung, ob ein Studium im Sinne des Absatzes 1 Sätze 1, 4 fachlich eng verwandt ist (fachliche Einschlägigkeit), trifft die Auswahlkommission. Voraussetzung der fachlichen Einschlägigkeit ist der Nachweis von Leistungen aus theologischen Fachgebieten im Umfang von insgesamt wenigstens 98 Anrechnungspunkten, darunter Leistungen aus jedem der nachfolgenden Fachgebiete:
1. Altes Testament;
2. Neues Testament;
3. Kirchengeschichte;
4. Systematische Theologie;
5. Praktische Theologie / Religionspädagogik;
6. Ökumenische Theologie / Interkulturelle Theologie / Religionswissenschaft.
Die Auswahlkommission kann die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit davon abhängig machen, Leistungen nach Satz 2, die bislang noch nicht erbracht wurden, innerhalb von fünf Semestern nachzuholen; in diesem Fall sind die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit und ein darauf beruhender Zugangsbescheid bis zum Nachweis der noch fehlenden Leistungen, der innerhalb von fünf Semestern seit der Einschreibung bei der Universität (Ausschlussfrist) eingegangen sein muss, auflösend bedingt. Liegt der Nachweis der noch fehlenden Leistungen nicht fristgerecht vor, werden die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit und ein darauf beruhender Zugangsbescheid unwirksam. Die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit ist ausgeschlossen, sofern der Umfang der Leistungen nach Satz 2, die bislang noch nicht erbracht wurden, mehr als 30 Anrechnungspunkte beträgt.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelor- oder Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer deutschen Hochschule in einem deutschsprachigen Studiengang erworben haben, müssen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. 2Der Nachweis hierüber wird geführt gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) durch eine Prüfung mit dem Gesamtergebnis DSH-2. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Durchführung eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber, welche nach der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) an der Georg-August-Universität
Göttingen von der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang freigestellt sind; dies gilt insbesondere für solche Bewerberinnen oder Bewerber, welche die erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache durch den erfolgreichen "Test Deutsch als Fremdsprache" (TestDaF) mit mindestens viermal TestDaF-Niveaustufe 4 (TDN 4) oder durch den "Prüfungsteil Deutsch" der Feststellungsprüfung an Studienkollegs nachgewiesen haben.
(4) Weitere Zugangsvoraussetzung ist, dass der Abschluss im Sinne des Absatzes 1 mit einer Abschlussnote von mindestens gut (2,5) erreicht wurde. Abweichend von Satz 1 erfüllt die Zugangsvoraussetzung auch, wer einen Abschluss im Sinne des Absatzes 1 sowie die besondere Eignung für den Promotionsstudiengang nachweist. Die besondere Eignung wird in diesem Fall durch ein von der Bewerberin oder dem Bewerber vorzulegendes Exposé nachgewiesen. Die Entscheidung wird durch die Auswahlkommission auf der Grundlage einer schriftlichen Stellungnahme einer Gutachterin oder eines Gutachters getroffen, die oder der nicht Betreuerin oder Betreuer der Bewerberin oder des Bewerbers sein darf. Die Stellungnahme und die Entscheidung erfolgen anhand der folgenden Eignungskriterien:
a) Identifizierung und Ausarbeitung eines Forschungsdefizits vor dem Hintergrund des Forschungsstandes,
b) Berücksichtigung relevanter Literatur und Zusammenfassung bisheriger Erkenntnisse im Forschungsfeld,
c) Realisierbarkeit des angestrebten Erkenntniszuwachses im Rahmen des Forschungsvorhabens,
d) Angemessenheit des methodischen Vorgehens für die Bearbeitung des Forschungsproblems,
e) Vollständigkeit der Arbeitsschritte und realistischer Zeitplan.
(5) Bewerberinnen und Bewerber müssen über ausreichende Kenntnisse der lateinischen, der griechischen und der hebräischen Sprache verfügen. Der Nachweis erfolgt durch das Latinum, das Graecum und das Hebraicum oder jeweils durch einen äquivalenten Sprachnachweis. Abweichend von Satz 2 sind die erforderlichen Sprachkenntnisse bis zum Ablauf des fünften Fachsemesters nach Einschreibung in den Promotionsstudiengang nachzuweisen; die Einschreibung ist bis zum Nachweis der Leistung auflösend bedingt. Über die Anerkennung äquivalenter Sprachnachweise im Einzelfall entscheidet die Auswahlkommission.
(6) Bewerberinnen und Bewerber müssen einer evangelischen Kirche zugehören. 2Abweichend von Satz 1 kann in Fällen, in denen das Forschungsvorhaben der Förderung evangelisch-theologischer Forschung, insbesondere in ihren ökumenischen Beziehungen, dient, zugelassen werden, wer einer Kirche oder Konfession zugehört, die dem Ökumenischen Rat der Kirchen angehört; die Entscheidung trifft die Auswahlkommission.
(7) Weitere Voraussetzung ist eine schriftliche Erklärung einer oder eines im beabsichtigten Promotionsfachgebiet Prüfungsberechtigten, dass sie oder er die Bewerberin oder den Bewerber im Falle einer Zulassung als Doktorandin oder Doktoranden annehmen und betreuen wird und die ordnungsgemäße Betreuung gewährleisten kann (Betreuungszusage). Ferner ist eine Zugangsberechtigung nur gegeben, wenn
a) keine Vermittler zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten gegen Entgelt eingeschaltet wurden,
b) im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung weder Entgelte gezahlt noch entgeltgleiche Leistungen erbracht oder Dienste unentgeltlich in Anspruch genommen wurden, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
c) keine Gründe vorliegen, die die Entziehung des Doktorgrades zu begründen vermögen, und dies durch die Bewerberin oder den Bewerber nach Maßgabe der Anlage versichert wird.
(8) Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Georg August-Universität Göttingen unberührt.