Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion zum Dr. theol. setzt voraus:
a) die allgemeine Hochschulreife oder eine von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin als gleichwertig anerkannte Prüfung,
b) das für das Studium der Evangelischen Theologie erforderliche Graecum, Hebraicum und Latinum,
c) ein abgeschlossenes Studium der Evangelischen Theologie (M.Th., Dipl. Theol., erstes theologisches Examen bei einer evangelischen Lande...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion zum Dr. theol. setzt voraus:
a) die allgemeine Hochschulreife oder eine von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin als gleichwertig anerkannte Prüfung,
b) das für das Studium der Evangelischen Theologie erforderliche Graecum, Hebraicum und Latinum,
c) ein abgeschlossenes Studium der Evangelischen Theologie (M.Th., Dipl. Theol., erstes theologisches Examen bei einer evangelischen Landeskirche oder vergleichbarer Abschluss). Ein Lehramtsmaster (120 Studienpunkte) mit Evangelischer Theologie als eines von zwei Fächern kann unter Berücksichtigung der unter (b) genannten Sprachen als vergleichbar anerkannt werden,d) die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Kirche. Der Promotionsausschuss kann in Ausnahmefällen mit Zweidrittelmehrheit auch eine(n) Bewerber(in) zur Promotion zulassen, der/die einer anderen Kirche oder Konfession angehört, die im Ökumenischen Rat der Kirchen vertreten ist, wenn dies zur Förderung evangelisch-theologischer Forschung, insbesondere in ihren ökumenischen Beziehungen beiträgt,
e) die Betreuung durch eine(n) hauptberufliche(n) oder nebenberufliche(n) oder in den Ruhestand versetze(n) hauptberufliche(n) Hochschullehrer(in) an der TheologischenFakultät der Humboldt-Universität zu Berlin oder durch den/die Leiter(in) einer an derselben Fakultät eingerichteten Nachwuchsgruppe, welcher der/die Kandidat(in) angehört. Eine ergänzende Betreuung durch weitere Hochschullehrer(innen) ist möglich.
(2) Die Zulassung zur Promotion zum Dr. phil. setzt voraus:
a) die allgemeine Hochschulreife oder eine von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin als gleichwertig anerkannte Prüfung,
b) die nach den Forschungsstandards des betreffenden Promotionsfaches für das Promotionsthema erforderlichen Kenntnisse der Quellensprachen (entsprechend dem Niveau z.B. des Hebraicums, Graecums, Latinums),
c) ein mit mindestens der Note „gut“ abgeschlossenes Hochschulstudium in einer religionsbezogenen Wissenschaft oder in einer Wissenschaft, die mit den an der Theologischen Fakultät gelehrten Disziplinen, ihren Methoden und ihren Gegenständen in einem Zusammenhang steht (M.A. oder vergleichbarer Abschluss) oder einen abgeschlossenen Lehramts-Masterstudiengang (120 Studienpunkte) mit Theologie und in der Regel einer kulturbezogenen Wissenschaft. Die im Sinne des vorangegangenen Satzes fachlich einschlägigen Studieninhalte müssen mehr als die Hälfte der Studienleistungen im Masterstudium umfassen.
d) die Betreuung durch eine Person aus dem in Abs. 1 Buchstabe e) Satz 1 genannten Personenkreis an der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin sowie durch eine(n) Inhaber(in) einer Professur der Philosophischen Fakultät, der Sprach- und literaturwissenschaftlichen Fakultät oder der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät. Eine ergänzende Betreuung durch weitere Hochschullehrer(innen) ist möglich.
(3) Über Ausnahmen von den Zulassungs-voraussetzungen entscheidet der Promotionsausschuss, wenn nicht anders angegeben, gemäß § 2 Absatz 4.
(4) Fachhochschulabsolventen/innen, deren Studi-um sie gemäß den in Absatz1 Buchstabe b) und c) oder Absatz 2 Buchstabe b) und c) genannten Bedingungen entsprechend befähigt, sind zur Promotion zum Dr. phil. zuzulassen.
(5) In folgenden Fällen kann, in der Regel nach einer Eignungsprüfung, eine durch Auflagen in der Betreuungsvereinbarung bedingte, befristete Zulassung zur Promotion eingeräumt werden:
a) Eine Zulassung zum Dr. theol. bei Ab-solventen/innen von anerkannten ausländischen theologischen Hochschuleinrichtungen mit Masterabschluss und bei Absolventen/innen mit dem Grad eines M.Div. vorbehaltlich der Erreichung des in Absatz 1 Buchstaben b) und c) verlangten Niveaus,
b) Eine Zulassung zum Dr. phil. bei Absolventen/innen mit dem Grad eines Masters bzw. Magisters, bei dem Theologie oder eine religionsbezogenen Wissenschaft ein Viertel bis die Hälfte der Studienleistungen ausmachen, vorbehaltlich der Erreichung des in Absatz 2 Buchstaben b) und c) verlangten Niveaus.
c) Bei Absolventen/innen mit dem Grad eines Bachelors in Theologie oder einer religionsbezogenen Wissenschaft, vorbehaltlich der Erreichung des in Absatz 2 Buchstabe b) und c) verlangten Niveaus und der Teilnahme an einem strukturierten Promotionsprogramm.
(6) Die Zulassung einer Person, der bereits der akademische Grad eines Dr. theol. von einer Theologischen Fakultät verliehen wurde, ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Zulassung zum Dr. phil einer Person, bei der die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Dr. theol. erfüllt sind (unbeschadet eventuell noch zu erwer-bender Sprachkenntnisse).