Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen und Antragsverfahren
(1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist beim geschäftsführenden Ausschuss der Fakultät einzureichen. 2Für den Erwerb der Doktorgrade nach § 1 Abs. 1 sind folgende Unterlagen im Original oder in Form amtlich beglaubigter Abschriften beizufügen:
2. Eine elektronische Version der Dissertationsschrift, die sich zur Prüfung eines Plagiats eignet. Der Antragsteller muss eine Erklärung abgeben, dass die elektronische Versio...
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen und Antragsverfahren
(1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist beim geschäftsführenden Ausschuss der Fakultät einzureichen. 2Für den Erwerb der Doktorgrade nach § 1 Abs. 1 sind folgende Unterlagen im Original oder in Form amtlich beglaubigter Abschriften beizufügen:
2. Eine elektronische Version der Dissertationsschrift, die sich zur Prüfung eines Plagiats eignet. Der Antragsteller muss eine Erklärung abgeben, dass die elektronische Version mit der Druckausgabe nach Abs. 1 Satz 2 Nr 1. identisch ist.
3. Eine Versicherung an Eides Statt darüber, dass der Bewerber die Dissertation
selbstständig angefertigt, sich außer der angegebenen keiner weiteren Hilfsmittel
bedient und alle Stellen, die aus dem Schrifttum ganz oder annähernd
übernommen sind, als solche kenntlich gemacht und nach ihrer Herkunft unter
Bezeichnung der Fundstelle einzeln nachgewiesen hat.
4. Erklärung über früher bestandene oder nicht bestandene Doktorprüfungen unter
Angabe der betreffenden Fakultät bzw. Hochschule sowie Thema, Ort und
Zeitpunkt der Prüfung; entsprechendes gilt auch für zurückgenommene
Promotionsgesuche.
5. Erklärung darüber, ob die vorliegende Dissertation oder Teile davon schon in
gleicher oder ähnlicher Form bei einer anderen Stelle zur Erlangung eines
akademischen Grades vorgelegen hat oder noch vorliegt.
6. Im Falle einer Arbeit, die in einer nicht zur Fakultät gehörenden Einrichtung
angefertigt wurde, eine schriftliche Erklärung des Mentors, dass die Arbeit vom
Bewerber selbständig angefertigt wurde und der Mentor mit der Einreichung an
der Tierärztlichen Fakultät einverstanden ist.
7. Lebenslauf.
8. Amtliches Führungszeugnis neuesten Datums.
9. Der Nachweis, dass der Bewerber - falls Deutsch nicht seine Muttersprache ist -
die deutsche oder englische Sprache mündlich und schriftlich ausreichend
beherrscht. Hierzu genügt eine Erklärung des Betreuers.
(2) 1Dem Antrag auf Zulassung für die Promotion zum Dr. med. vet ist zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Unterlagen das Zeugnis über die bestandene tierärztliche
Prüfung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes beizufügen. 2Bewerber müssen die tierärztliche Prüfung mit mindestens der Note 3,00 bestanden haben. 3Kann diese Note nicht nachgewiesen werden, ist eine schriftliche Befürwortung des Betreuers erforderlich, in der nach einer Probezeit die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit bestätigt wird.
(3) Dem Antrag auf Zulassung für die Promotion zum Dr. rer. biol. Vet. Sind zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Unterlagen beizufügen:
1. a) das universitäre Diplom, das Staatsexamen, der Magister oder der Master aufgrund eines Hochschulstudiums im Geltungsbereich des Grundgesetzes; die in Absatz 2 genannte Mindestnote sowie die entsprechende Ausnahmeregelung gelten sinngemäß, wobei andere Benotungsstufen analog bewertet werden. Wer die tierärztliche Prüfung abgelegt hat, kann sich um die Promotion zum Doktor der Veterinärbiologie nur bewerben, wenn er ein zusätzliches Studium abgeschlossen hat.
b) das Diplom einer Fachhochschule oder der Bachelor aufgrund eines Hochschulstudiums im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit mindestens der Note 1,5. Buichst. A) Satz 2 gilt entsprechend.
2. der Nachweis über eine mindestens zweijährige Tätigkeit an einer Einrichtung der
Tierärztlichen Fakultät an der Ludwig-Maximilians-Universität München; als
Beginn der Tätigkeit gilt der Eingangsstempel des Dekanats auf der Anzeige
nach § 3 Abs. 2 Satz 2. Im Einzelfall kann der Promotionsausschuss Ausnahmen
von der vorgenannten Regelung zulassen, wenn gesichert ist, dass eine
vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wurde.
3. der Nachweis über die bestandene Promotionsvorprüfung nach § 9.
(4) 1Eine tierärztliche Prüfung oder ein in Abs. 3 Nr. 1 genannter Abschluss welche bzw. welche bzw. welcher nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemacht wurde, ist anzurechnen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). 2Zeugnissen, die nicht in
deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.3Die in Abs. 2 und 3 genannten Regelungen bezüglich der Mindestnote gelten sinngemäß. 4Ob eine nachgewiesene Prüfung im Ausland der entsprechenden Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes gleichzusetzen ist, entscheidet der geschäftsführende Ausschuss. 5Er kann dabei die Unterlagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn heranziehen. 6Diese Entscheidung kann schon vor der Antragstellung eingeholt werden.
(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. die Voraussetzungen der Zulassung gemäß Abs. 1 bis 4 nicht gegeben sind,
2. die Unterlagen unvollständig oder unrichtig sind,
3. ein Grund für die Entziehung des Doktorgrades nach den gesetzlichen Bestimmungen vorliegt,
4. der Bewerber eine Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat.
(6) Die Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der
Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 9 Promotionsvorprüfung
(1) 1Für jedes Promotionsverfahren zum Doktor der Veterinärbiologie findet eine
Promotionsvorprüfung statt, die frühestens sechs Monate nach der Anzeige des
Promotionsvorhabens nach § 3 Abs. 2 abgeleistet werden kann. 2Sie muss den
wissenschaftlichen Bezug des Promotionsvorhabens zur Tiermedizin darlegen. 3Der
Bewerber stellt den Antrag auf Durchführung der Promotionsvorprüfung an den
Vorsitzenden des geschäftsführenden Ausschusses. 4Der Betreuer nach § 3 Abs. 1 kann nach Eingang des Antrags Prüfer vorschlagen. 5Der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses bestimmt nach Anhörung des Bewerbers den Hauptprüfer und zwei Nebenprüfer. 6Der Hauptprüfer muss Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Fakultät sein. 7Ein Nebenprüfer kann einer anderen Fakultät oder anderen Hochschule angehören.
(2) Die Promotionsvorprüfung findet als Kollegialprüfung statt.
(3) 1Unmittelbar nach der Promotionsvorprüfung stimmen die drei Prüfer darüber ab, ob der Bewerber zum Promotionsverfahren zugelassen werden kann. 2Die Prüfer bewerten die Leistung des Bewerbers mit dem Urteil bestanden oder nicht bestanden. 3Votieren wenigstens zwei Prüfer für bestanden, wird der Bewerber zum Promotionsverfahren zugelassen.
(4) Nach nicht bestandener Promotionsvorprüfung ist eine einmalige Wiederholung
frühestens nach drei Monaten, spätestens nach einem Jahr, möglich.