Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zugang mit Masterabschluss oder gleichwertigem Abschluss
(1) 1Für den Zugang zur Promotion ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im
Fach Volkswirtschaftslehre (Economics) aus dem Inland oder Ausland
1. in einem Masterstudiengang an einer Universität, Hochschule für angewandte
Wissenschaften oder einer vergleichbaren Hochschule, wobei der Masterab-
schluss mindestens mit der Gesamtnote 2,50 bestanden worden sein muss, o-
der
2. in einem Diplom- oder M...
§ 4 Zugang mit Masterabschluss oder gleichwertigem Abschluss
(1) 1Für den Zugang zur Promotion ist ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im
Fach Volkswirtschaftslehre (Economics) aus dem Inland oder Ausland
1. in einem Masterstudiengang an einer Universität, Hochschule für angewandte
Wissenschaften oder einer vergleichbaren Hochschule, wobei der Masterab-
schluss mindestens mit der Gesamtnote 2,50 bestanden worden sein muss, o-
der
2. in einem Diplom- oder Magisterstudiengang mit einer Regelstudienzeit von min-
destens acht Semestern im Vollzeitstudium an einer Universität oder einer ver-
gleichbaren Hochschule, wobei der Abschluss mindestens mit der Gesamtnote
2,50 bestanden worden sein muss,
nachzuweisen. 2An ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu-
len erworbene Studienabschlüsse nach Satz 1 sind anzuerkennen, sofern hinsicht-
lich der erworbenen oder der nachzuweisenden Kompetenzen keine wesentlichen
Unterschiede bestehen. 3Die Feststellung trifft die oder der Vorsitzende des Promoti-
onsausschusses. 4Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektoren-
konferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sowie die „Vereinbarung über die Fest-
setzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ (Be-
schluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. März 1991 in der jeweils geltenden
Fassung) sind zu berücksichtigen. 5§ 20 bleibt unberührt.
(2) 1Absolventinnen und Absolventen eines der in Abs. 1 Satz 1 genannten Studien-
gänge, die im Abschluss nicht die Gesamtnote 2,50 erreicht haben, und Absolventin-
nen und Absolventen eines mindestens mit der Gesamtnote 2,50 bestandenen Studi-
enabschlusses gemäß Abs. 1 Satz 1 in einem anderen Fach kann der Promotions-
ausschuss auf Antrag den Zugang zur Promotion ermöglichen, wenn eine hinrei-
chende Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens be-
steht. 2Der Promotionsausschuss kann in diesen Fällen festlegen, dass innerhalb ei-
nes Jahres zusätzliche Prüfungsleistungen zum Nachweis vertiefter Kenntnisse auf dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre im Umfang von bis zu 60 ECTS-Punkten er-
bracht werden. 3Wenn diese Prüfungsleistungen nicht fristgemäß nachgewiesen und
dem Promotionsausschuss mitgeteilt werden, endet das Promotionsverfahren, das
damit als erstmals nicht bestanden gilt.
(3) Ein Promotionsverfahren zur Erlangung des akademischen Grades gemäß § 1
Abs. 1 darf weder endgültig nicht bestanden noch erfolgreich abgeschlossen sein.
§ 5 Zugang mit Bachelorabschluss
(1) Für Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiums mit einer Regelstu-
dienzeit von mindestens sechs Semestern im Fach Volkswirtschaftslehre (Econo-
mics) an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule oder eines gleich-
wertigen Studiums aus dem Inland oder Ausland, das mindestens mit der Abschluss-
note 1,50 bestanden worden sein muss, ist der Zugang zur Promotion möglich, falls
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Erwerb von 60 ECTS-Punkten aus einem vom Promotionsausschuss festgeleg-
ten Masterstudiengang der Volkswirtschaftlichen Fakultät gemäß den Vorgaben
der für diesen Masterstudiengang geltenden Prüfungs- und Studienordnung.
2Die entsprechenden Prüfungsleistungen müssen innerhalb eines Jahres nach
der auf die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgten Immatrikulation
in einen der Masterstudiengänge der Volkswirtschaftlichen Fakultät erbracht
werden. 3Wenn diese Prüfungsleistungen nicht innerhalb der vom Promotions-
ausschuss festgesetzten Frist nachgewiesen und dem Promotionsausschuss
mitgeteilt werden, endet das Promotionsverfahren, das damit als erstmals nicht
bestanden gilt.
2. Die Zusage von zwei gemäß § 6 zur Betreuung und Prüfung von Promotionen
berechtigten Personen, die Bachelorabsolventin oder den Bachelorabsolventen
während der Erbringung von Prüfungsleistungen aus einem Masterstudiengang
als Mentorin oder Mentor zu beraten (Mentoratszusage). 2Die Mentoratszusage
ist von den Mentorinnen oder Mentoren direkt an die Geschäftsstelle des Pro-
motionsausschusses zu schicken. 3Sie soll eine Stellungnahme über die Quali-
tät der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten.
(2) § 4 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 und Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 8 Evaluierung durch die Betreuungskommission
1Bevor die Doktorandin oder der Doktorand sich gemäß § 9 zur Promotionsprüfung
anmeldet, führt die Betreuungskommission eine Evaluierung durch. 2Hierbei über-
prüft sie, ob
1. alle gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 vereinbarten Leistungen vorbehaltlich der Bewer-
tung der Dissertation erbracht wurden und
2. die bei der Annahme als Doktorandin oder Doktorand mit Bachelorabschluss
vorgeschriebenen 60 ECTS-Punkte aus einem vom Promotionsausschuss fest-
gelegten Masterstudiengang der Volkswirtschaftlichen Fakultät gemäß § 5
Abs. 1 Nr. 1 fristgerecht erworben bzw. die bei der Annahme als Doktorandin
oder Doktorand mit Masterabschluss geforderten Zusatzleistungen gemäß § 4
Abs. 2 Satz 2 fristgemäß nachgewiesen wurden.
3Das Ergebnis der Evaluierung ist dem Promotionsausschuss anzuzeigen. 4Stellt die
Betreuungskommission fest, dass die für die Evaluierung vereinbarten Leistungen
gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 nicht erbracht sind, bestimmt sie, welche Leistungen inner-
halb von sechs Monaten noch zu erbringen sind. 5Stellt die Betreuungskommission
anschließend fest, dass die für die Evaluierung vereinbarten Leistungen nach wie vor
nicht erbracht sind, endet das Promotionsverfahren, das damit als erstmals nicht be-
standen gilt. 6Dies gilt auch, wenn die Betreuungskommission feststellt, dass die Prü-
fungs- bzw. Zusatzleistungen nach Satz 2 Nr. 2 nicht fristgemäß erbracht wurden.
7Die Beendigung des Promotionsverfahrens und dessen erstmaliges Nichtbestehen
werden der Doktorandin oder dem Doktoranden durch die Vorsitzende oder den Vor-
sitzenden des Promotionsausschusses durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt.
III. Promotionsprüfung
§ 9 Zulassung zur Promotionsprüfung
(1) 1Der Promotionsausschuss legt für jedes Semester mindestens einen Stichtag für
die Einreichung von Zulassungsanträgen zur Promotionsprüfung fest. 2Dieser wird
mindestens drei Monate vor dem jeweiligen Stichtag durch die Geschäftsstelle des
Promotionsausschusses ortsüblich bekannt gegeben. 3Eine Bekanntgabe per E-Mail
oder im Internet ist ausreichend. 4Die Überschreitung des Termins aus selbst zu ver-
tretenden Gründen hat für die Doktorandin oder den Doktoranden zur Folge, dass sie
oder er erst den darauffolgenden Prüfungstermin wahrnehmen kann.
(2) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung sind dem Promotionsaus-
schuss folgende Unterlagen vorzulegen:
1. ein aktualisierter Lebenslauf (§ 3 Abs. 2 Nr. 1),
2. ein amtliches Führungszeugnis und bzw. oder bei im Ausland ansässigen Be-
werberinnen und Bewerbern eine entsprechende Bescheinigung der zuständi-
gen ausländischen Behörde. 2Das amtliche Führungszeugnis und bzw. oder die
entsprechende Bescheinigung sollen nicht älter als drei Monate sein,
3. die Dissertation und die begleitende wissenschaftliche Dokumentation sowohl in
elektronischer Form, für die der Promotionsausschuss allgemein oder im Ein-
zelfall die technischen Anforderungen festlegt, als auch als druckfertiges Manu-
skript in der gemäß § 10 Abs. 4 bestimmten Form und Anzahl,
4. ein Verzeichnis aller Veröffentlichungen der Doktorandin oder des Doktoranden,
in welchem die Veröffentlichungen mit inhaltlichem Bezug zur Dissertation be-
sonders gekennzeichnet sind,
5. eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wis-
senschaftlichen Leistungen,
6. eine Erklärung, dass die Dissertation weder ganz noch in wesentlichen Teilen
einer anderen Universität oder Fakultät vorgelegt worden ist.
(3) 1Sind die Angaben oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die oder der Vor-
sitzende des Promotionsausschusses die Doktorandin oder den Doktoranden schrift-
lich unter Bestimmung einer angemessenen Frist zu ihrer Ergänzung aufzufordern.
2Verstreicht diese Frist ungenutzt, so wird die Zulassung von der oder dem Vorsit-
zenden des Promotionsausschusses abgelehnt. 3Hierauf ist die Doktorandin oder der
Doktorand bei der Aufforderung zur Ergänzung des Antrags auf Zulassung hinzuwei-
sen.
(4) Der Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung kann mit derselben Dissertation
zurückgenommen werden, wenn der Doktorandin oder dem Doktoranden weder eine
ablehnende Entscheidung über die Dissertation zugegangen ist noch die Disputation
begonnen hat und kein wissenschaftliches Fehlverhalten gemäß der Ordnung der
Ludwig-Maximilians-Universität München zur Sicherung guter wissenschaftlicher Pra-
xis in der jeweils geltenden Fassung vorliegt.