Auszug aus der Promotionsordnung
Fachpromotionsordnung:
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
Zu § 6 APromO
(1) Die Studienabschlussprüfung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 APromO ist die nach einem Studium in einem Studiengang, der allein von oder gemeinsam mit der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg angeboten wird, erfolgreich abgelegte Diplom- oder Master-Prüfung.
(2) Überdurchschnittlicher Erfolg i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 APromO liegt vor, wenn die in Absa...
Fachpromotionsordnung:
§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
Zu § 6 APromO
(1) Die Studienabschlussprüfung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 APromO ist die nach einem Studium in einem Studiengang, der allein von oder gemeinsam mit der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg angeboten wird, erfolgreich abgelegte Diplom- oder Master-Prüfung.
(2) Überdurchschnittlicher Erfolg i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 APromO liegt vor, wenn die in Absatz 1 genannte Prüfung mit einer Gesamtnote nicht schlechter als 2,50 (gut) bestanden ist.
(3) 1Hat ein Bewerber oder eine Bewerberin die in Absatz 1 genannte Prüfung mit einer Gesamtnote schlechter als 2,50 (gut) bestanden, kann der Ständige Promotionsausschuss auf Antrag die allgemeine Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion feststellen, wenn eine/ein nach § 2 Abs. 1 dieser Promotionsordnung oder § 2 Abs. 1 APromO Mitwirkungsberechtigte/r auf der Grundlage eines vom Bewerber oder von der Bewerberin eingereichten detaillierten schriftlichen Arbeitsplanes der Dissertation zur Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten ein gutachtliches Votum abgibt, die Promotion befürwortet und die Dissertation betreut. 2Der Ständige Promotionsausschuss entscheidet auf der Grundlage des detaillierten schriftlichen Arbeitsplanes der Dissertation und dem gutachterlichen Votum; er kann verlangen, dass ein weiterer Mitwirkungsberechtigter oder eine weitere Mitwirkungs-berechtigte die Promotion befürwortet.
(4) 1Bei Bewerbern oder Bewerberinnen, die einen anderen Studiengang an der Universität Augsburg oder die an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule des In- oder Auslandes studiert haben, entscheidet der Ständige Promotionsausschuss über die Anerkennung des Studiengangs und der Abschlussprüfung und ob das erlangte Prädikat mindestens der Gesamtnote 2,50 entspricht. 2Eine Anerkennung erfolgt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen. 3Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen. Die Studienabschlussprüfung muss an der betreffenden Hochschule zur Promotion berechtigen, es sei denn, dass diese das Promotionsrecht nicht besitzt. 4Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) 1Bei Bewerbern oder Bewerberinnen, die einen anderen Studiengang an der Universität Augsburg oder die an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule des In- oder Auslandes studiert haben und bei denen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen, kann eine Zulassung zur Promotion erfolgen, wenn eine/ein nach § 2 Abs.1 dieser Promotionsordnung oder § 2 Abs. 1 APromO Mitwirkungsberechtigte/r die Promotion befürwortet und die Betreuung der Dissertation übernimmt. 2Eine Anerkennung kann erfolgen, sofern davon ausgegangen werden kann, dass der Bewerber oder die Bewerberin die Promotion erfolgreich abschließen kann; der Ständige Promotionsausschuss entscheidet auf der Grundlage eines vom Bewerber oder von der Bewerberin eingereichten detaillierten schriftlichen Arbeitsplanes der Dissertation. 3Die Studienabschlussprüfung muss an der betreffenden Hochschule zur Promotion berechtigen, es sei denn, dass diese das Promotionsrecht nicht besitzt.
(6) Der Bewerber oder die Bewerberin hat in den Fällen der Absätze 3 und 5 mit dem Arbeitsplan eine Versicherung darüber vorzulegen, dass er oder sie den Arbeitsplan selbständig verfasst, die benutzte Literatur und sonstige Quellen vollständig angegeben sowie hieraus wörtlich, nahezu wörtlich, sinngemäß oder in vergleichbarer Weise entnommene Stellen entsprechend kenntlich gemacht hat und dass keine gewerbliche Promotionsvermittlung und/oder -beratung in Anspruch genommen wurde.
(7) 1Weist die Studienabschlussprüfung keine Benotung aus, hat der Bewerber oder die Bewerberin die zur Ermittlung der Gesamtnote erforderlichen Nachweise zu erbringen. 2Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend.