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Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

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Steckbrief

  • Hochschule Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
  • Fakultät / Fachbereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Betriebswirtschaftslehre; Sozialwissenschaften; Volkswirtschaftslehre
    Betriebswirtschaftslehre; Sozialwissenschaften ...
  • Sachgebiet(e) Sozialwissenschaften, allgemeine; Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. sc. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren setzt ein ordnungsgemäßes Studium mit mindestens insgesamt erlangten 300 ECTS Punkten oder sofern keine ECTS Punkte vergeben wurden, mit einer Gesamtregelstudienzeit von mindestens 8 Semestern an einer deutschen Universität, deutschen Fachhochschule oder an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule voraus. Die Inhalte der Studien dürfen in ihrer Gesamtheit keine...
      § 7 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsprüfungsverfahren setzt ein ordnungsgemäßes Studium mit mindestens insgesamt erlangten 300 ECTS Punkten oder sofern keine ECTS Punkte vergeben wurden, mit einer Gesamtregelstudienzeit von mindestens 8 Semestern an einer deutschen Universität, deutschen Fachhochschule oder an einer gleichwertigen ausländischen Hochschule voraus. Die Inhalte der Studien dürfen in ihrer Gesamtheit keine substantiellen Unterschiede zu den Inhalten der Studiengänge an der Fakultät aufweisen. Der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Studiums wird erbracht
      1. in den wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fächern durch den Masterabschluss oder einen vergleichbaren Diplomabschluss
      2. in dem Fach Wirtschaft/Politik und ihre Didaktik durch den Masterabschluss für das Lehramt oder das erste Staatsexamen für das Lehramt oder einen gleichwertigen Abschluss.

      (2) Die Gesamtnote des in Absatz 1 genannten Abschlusses ist „gut“ (2,5) oder besser.

      (3) Der Ausschuss kann Ausnahmen von Mindestnote, fachlichem Bezug und Mindest-ECTS-Punktzahl des Abschlusses zulassen, sofern sich aus den Studien- und Prüfungsleistungen der oder des Promovierenden eine entsprechende Eignung ergibt. Die Zulassung der Ausnahmen kann mit Studienauflagen, insbesondere der Teilnahme an dem Promotionsstudium, verbunden werden.

      (4) Absolventinnen und Absolventen eines fachlich einschlägigen Studiengangs an einer Fachhochschule mit dem Abschluss Diplom werden zugelassen, wenn sie
      1. die Gesamtnote von mindestens 1,5 nachweisen und
      2. in einem Prüfungsgespräch die gleiche Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachweisen, wie sie in den Masterprüfungen der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät verlangt wird; der Ausschuss regelt die Terminierung sowie die Ausgestaltung des Prüfungsgespräches; er setzt als Prüferin oder Prüfer je eine Professorin oder einen Professor oder eine Juniorprofessorin oder einen Juniorprofessor der Betriebswirtschaftslehre, der Volkswirtschaftslehre und der Statistik oder Ökonometrie ein; über das Prüfungsgespräch und die wesentlichen Prüfungsgegenstände ist ein Protokoll zu führen, das von den Prüferinnen und Prüfern unterzeichnet wird.

      4. Abschnitt - Fast-Track Promotion

      § 28 Voraussetzungen der Zulassung zu einer Fast-Track Promotion
      Abweichend von § 7 kann zum Promotionsprüfungsverfahren auch zugelassen werden, wer
      1. einen Bachelorabschluss im Erststudium mit herausragendem Erfolg, im Regelfall mit einer Gesamtnote von 1,5 oder besser erworben hat,
      2. in einem für das Promotionsfach fachlich einschlägigen Masterstudium an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel eingeschrieben ist,
      3. eine Vereinbarung gemäß § 4 Absatz 2 mit mindestens einer hauptamtlichen Professorin oder einem hauptamtlichen Professor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät geschlossen hat,
      4. ein Empfehlungsschreiben der Betreuenden der Vereinbarung gemäß Ziffer 3 vorweisen kann, in dem ihr oder ihm eine außerordentliche Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit bescheinigt wird.

      § 29 Antrag zur Fast-Track Promotion

      (1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat einen Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 5 zu stellen, soweit nicht im Folgenden abweichende Regelungen getroffen werden.

      (2) Dem Antrag sind zusätzlich beizufügen:
      1. das Bachelorzeugnis,
      2. die Immatrikulationsbescheinigung zu § 28 Ziff.2.,
      3. die Vereinbarung gemäß § 28 Ziff. 3.4. das Empfehlungsschreiben gemäß § 28 Ziff. 4.,
      5. einen Nachweis über die bisher erbrachten Leistungen im Masterstudium,
      6. ein Motivationsschreiben, aus dem hervorgeht, warum sich die Bewerberin oder der Bewerber als geeignet für eine Promotion im Fast-Track-Programm hält.

      § 30 Annahme als Doktorandin oder Doktorand zur Fast-Track Promotion

      (1) Die oder der Vorsitzende des Ausschusses bestellt zwei hauptamtliche Professorinnen oder Professoren, die ein Eignungsgespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber führen, um die außerordentliche Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten zu prüfen. Die Betreuenden nehmen nicht an dem Gespräch teil. Die Professorinnen oder Professoren berichten dem Promotionsausschuss.

      (2) Über den Antrag auf Annahme entscheidet der Promotionsausschuss auf Grundlage der gemäß § 29 eingereichten Unterlagen, dem Bericht über das Eignungsgespräch und den Regelungen in Absatz 3.

      (3) In der Master-Phase des Fast-Track-Promotionsstudienganges müssen am Ende des zweiten Semesters mindestens 60 Leistungspunkte, die alle Pflichtveranstaltungen des entsprechenden Masterstudiengangs einschließen, erlangt worden sein. Mindestens 60 der im Rahmen des Masterstudiums erworbenen Leistungspunkte dürfen nicht in das Promotionsstudium eingebracht werden. Die Annahme wird unter Vorbehalt ausgesprochen, wenn diese Voraussetzung zum Zeitpunkt der Annahme nicht erfüllt ist. Wird die Leistung bis zum Ende des zweiten Semesters des Masterstudiengangs nicht erbracht, erlischt die Annahme als Fast-Track-Doktorandin oder Doktorand.

      § 31 Abschluss der Fast-Track Promotion

      (1) Mit erfolgreichem Abschluss der Fast-Track Promotion wird auch der Mastergrad verliehen. Die Masterarbeit entfällt. Näheres regeln die Fachprüfungsordnungen.

      (2) Eine gemäß § 14 abgelehnte Dissertation darf bei einer Fortführung des Masterstudiums in einer überarbeiteten und dem Umfang einer Masterarbeit angepassten Form als Masterarbeit eingereicht werden. Näheres regeln die Fachprüfungsordnungen
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema aus den Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften oder der Didaktik der ökonomischen oder politischen Bildung zum Gegenstand haben. Sie muss eine wissenschaftlich beachtliche Leistung sein und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefern. Die Dissertation kann als kumulative Dissertation verfasst werden. Das Nähere regelt der Promotionsausschuss.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufass...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema aus den Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften oder der Didaktik der ökonomischen oder politischen Bildung zum Gegenstand haben. Sie muss eine wissenschaftlich beachtliche Leistung sein und einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefern. Die Dissertation kann als kumulative Dissertation verfasst werden. Das Nähere regelt der Promotionsausschuss.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.

      (3) In der Dissertation ist zusammenfassend anzugeben, welche Hilfsmittel benutzt worden sind. Der Ausschuss kann durch Beschluss bestimmen, in welcher Form die benutzten Hilfsmittel anzuführen sind.

      (4) Als Dissertation kann mit Zustimmung des Ausschusses auch eine bereits veröffentlichte Abhandlung eingereicht werden, die noch nicht Gegenstand eines Promotionsverfahrens war.

      (5) Ist die Annahme gemäß § 5 Absatz 6 widerrufen worden, kann die zugrundeliegende Arbeit nicht als Dissertation eingereicht werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 137 ff.
  • Hochschulporträt
    „An der Kieler Universität bieten wir mehr: mehr Auswahl, mehr Förderung, mehr Meer. Hier profitieren ambitionierte junge Menschen von einer forschungsnahen Lehre – die Grundlage für ihren späteren Erfolg.”
    Prof. Dr. Simone Fulda
    Präsidentin der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
    Foto: Studierende vor dem Auditorium Maximum
    Lehren und Lernen an der CAU

    Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) ist eine forschungsstarke Volluniversität mit mehr als 27.000 Studierenden und über 2.000 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Zwischen den Disziplinen ihrer acht Fakultäten entstehen permanent dynamische Schnittstellen, die sich in einem integrativen Forschungsprofil sowie auch der Lehre widerspiegeln.
    Durch Forschung, Lehre und Wissenstransfer trägt die CAU zur Lösung der großen Herausforderungen unserer Zeit bei.

    Icon: uebersicht
    offene Netzwerke, Service-Learning und ein attraktives Lebensumfeld am Meer
    Icon: uebersicht
    bietet zahlreiche Möglichkeiten für eine individuelle Gestaltung des Studiums
    Studium und Lehre

    Die Kieler Universität bietet Studieninteressierten mit rund 190 Studiengängen viele Möglichkeiten, das Studium individuell zu gestalten. Typisch für Kiel sind frühe Einblicke in aktuelle Forschung und fachliche Grundlagen für eine Zusammenarbeit in interdisziplinären Teams. Dazu kommen offene Netzwerke, Service-Learning oder ein attraktives Lebensumfeld am Meer.

    Icon: studium
    bietet in 190 Studiengängen die Möglichkeit, viel zu lernen und sich mit vielen Menschen auszutauschen
    Icon: studium
    verbindet Menschen unterschiedlicher Herkunft, Expertisen und Erfahrungen
    Forschung

    Neben starker Einzelforschung hat die CAU vier Forschungsschwerpunkte gebildet: Lebenswissenschaften, Meereswissenschaften, Nanowissenschaften und Oberflächenforschung sowie Gesellschaft, Umwelt und Kultur im Wandel. Jeder Schwerpunkt bündelt die Expertisen verschiedener Fakultäten aus den Natur-, Sozial-, Ingenieur-, Rechts- und Geisteswissenschaften. Die Forschungsschwerpunkte sind fest in die Universitätsstrukturen eingebettet und bilden die universitäre Grundlage für die Exzellenzcluster zur Präzisionsmedizin für chronische Entzündungserkrankungen („Precision Medicine in Chronic Inflammation“, PMI) sowie „ROOTS – Konnektivität von Gesellschaft, Umwelt und Kultur in vergangenen Welten“.

    Icon: forschung
    Universität mit langer Tradition
    Icon: forschung
    bietet ein fachübergreifendes akademisches Umfeld
    Foto: Studierende vor dem Auditorium Maximum auf dem Weg zur Vorlesung
    Foto: Studierende vor dem Computer bei der Auswertung von Forschungsergebnissen
    Foto: Studierende verlassen das Hauptgebäude der Universität Kiel

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