Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand
(1) 1Als Doktorandin oder als Doktorand kann zugelassen werden, wer in der Bundesrepublik Deutschland an einer Hochschule Studienleistungen gemäß Absatz 2 (Wirtschaftswissenschaften), gemäß Absatz 3 (Methoden- und Faktenwissenschaften) oder gemäß Absatz 4 (Sonstige Wissenschaften) erbracht hat. 2Darüber hinaus kann als Doktorandin oder als Doktorand zugelassen werden, wer in der Bundesrepublik Deutschland an einer H...
§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand
(1) 1Als Doktorandin oder als Doktorand kann zugelassen werden, wer in der Bundesrepublik Deutschland an einer Hochschule Studienleistungen gemäß Absatz 2 (Wirtschaftswissenschaften), gemäß Absatz 3 (Methoden- und Faktenwissenschaften) oder gemäß Absatz 4 (Sonstige Wissenschaften) erbracht hat. 2Darüber hinaus kann als Doktorandin oder als Doktorand zugelassen werden, wer in der Bundesrepublik Deutschland an einer Hochschule Studienleistungen gemäß Absatz 5 erbracht und das Eignungsfeststellungsverfahren bestanden hat. 3Wurden Studienleistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben, entscheidet die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses unter Anwendung der Maßstäbe, die sich aus den Informationen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Kultusministerkonferenz ergeben über die Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen gemäß Absatz 2 bis 5.
(2) Als Doktorandin oder als Doktorand kann zugelassen werden, wer eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
1. Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt über einen wirtschaftswissenschaftlichen Diplomabschluss an einer Universität mit mindestens der Abschlussnote „gut“; in begründeten
Ausnahmefällen kann die Abschlussnote auch „befriedigend“ sein.
2. Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt über einen wirtschaftswissenschaftlichen
Masterabschluss mit mindestens der Abschlussnote „gut“; in begründeten Ausnahmefällen kann die Abschlussnote auch „befriedigend“ sein.
(3) 1Als Doktorandin oder als Doktorand kann zugelassen werden, wer eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
1. Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt über einen Diplomabschluss an einer Universität, der nicht wirtschaftswissenschaftlich ist, aber in erheblichem Umfang Methoden- oder Faktenwissen für die Wirtschaftswissenschaften vermittelt, mit mindestens der Abschlussnote „gut“.
2. Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt über einen Masterabschluss, der nicht wirtschaftswissenschaftlich ist, aber in erheblichem Umfang Methoden- oder Faktenwissen für die Wirtschaftswissenschaften vermittelt, mit mindestens der Abschlussnote „gut“. 2In allen Fällen muss die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer, die oder der sich zur Übernahme der Erstbetreuung bereit erklärt hat, schriftlich begründen, dass die Bewerberin oder der Bewerber über Methoden- oder Faktenwissen verfügt, das für ihr oder sein Promotionsvorhaben relevant ist.
(4) Als Doktorandin oder als Doktorand kann mit besonderer schriftlicher Begründung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers, die oder der sich zur Übernahme der Erstbetreuung bereit erklärt hat, zugelassen werden, wer eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
1. Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt über einen Diplomabschluss an einer Universität, der weder unter Absatz 2 noch unter Absatz 3 fällt, mit mindestens der Abschlussnote „gut“.
2. Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt über einen Masterabschluss, der weder unter Absatz 2 noch unter Absatz 3 fällt, mit mindestens der Abschlussnote „gut“.
(5) 1Bewerberinnen oder Bewerber, die ein wirtschaftswissenschaftliches Studium oder ein Studium, das in erheblichem Umfang Methoden- oder Faktenwissen für die Wirtschaftswissenschaften vermittelt mit einem Fachhochschuldiplom oder mit einem Bachelor abgeschlossen und dabei die Abschlussnote „sehr gut“ erhalten haben, müssen die Promotionsbefähigung durch eine Eignungsfeststellung im Rahmen eines Master-of-Science Studienganges an der WHU nachweisen. 2Die Bewerberin oder der Bewerber muss der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses den unter https://www.whu.edu/de/programme/promotionsprogramm/ordnungswerke zugänglichen Antrag auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren sowie die Unterlagen, mit denen nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß Satz 1 erfüllt sind und die Bestätigung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers der WHU vorlegen, dass sie oder er im Falle der Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers als Doktorandin oder Doktorand die Erstbetreuung übernehmen wird. 3 Über den Antrag auf Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren entscheidet die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses. 4Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren wird versagt, wenn die in Satz 2 geforderten Unterlagen unvollständig sind und die fehlenden Unterlagen von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht innerhalb der zur Vervollständigung gesetzten Frist nachgereicht werden. 5Die Versagung der Zulassung ist zu begründen. 6Im Eignungsfeststellungsverfahren sind folgende Leistungen gemäß den Bestimmungen der Prüfungsordnungen und Studienpläne für die Master-of-Science-Studiengänge in der jeweils
gültigen Fassung zu erbringen:
1. 35 ECTS-Leistungspunkte aus Modulen des Inlandsstudiums (Lehrveranstaltungen) mit einer Note nicht schlechter als 2,5; für die Berechnung der Note gelten die Regelungen der Prüfungsordnung des betreffenden Master-of-Science-Studienganges für die Berechnung der Gesamtnote sinngemäß,
2. Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit im Umfang von 25 ECTS-Leistungspunkten, die mit einer Note nicht schlechter als 2,5 benotet wurde; für die wissenschaftliche Arbeit gelten die Regelungen der Prüfungsordnung des betreffenden Master-of-Science-Studienganges für die Abschlussarbeit sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Erstellung in Form einer Gruppenarbeit ausgeschlossen ist. 7Für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Eignungsfeststellungsverfahren gelten die Regelungen der Prüfungsordnung des betreffenden Master-of-Science-Studienganges für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sinngemäß. 8 Das Eignungsfeststellungsverfahren soll nach einem Jahr abgeschlossen sein. 9Das Eignungsfeststellungsverfahren ist gebührenpflichtig.