Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Der Bewerber oder die Bewerberin muss die erforderliche Vorbildung für die Promotion besitzen.
(2) 1Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Master- oder Diplomprüfung in Wirtschaftswissenschaften mit mindestens der Note gut (2,0) bestanden hat oder im In- oder Ausland eine gleichwertige Abschlussprüfung abgelegt hat. 2Gleichwertigkeit ist festzus...
§ 3 Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
(1) Der Bewerber oder die Bewerberin muss die erforderliche Vorbildung für die Promotion besitzen.
(2) 1Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Master- oder Diplomprüfung in Wirtschaftswissenschaften mit mindestens der Note gut (2,0) bestanden hat oder im In- oder Ausland eine gleichwertige Abschlussprüfung abgelegt hat. 2Gleichwertigkeit ist festzustellen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). 3Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss. 4Er kann eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz beziehungsweise des Pädagogischen Zentrums Gutachterstelle für deutsches Schul- und Studienwesen einholen.
(3) Auf Antrag einer sich bewerbenden Person, die eine in Abs. 2 genannte Prüfung mit mindestens der Note befriedigend (3,0) bestanden hat, kann der Promotionsausschuss feststellen, dass die erforderliche Vorbildung dann vorliegt, wenn die sich bewerbende Person im angestrebten Dissertationsgebiet über eine herausragende und durch Prüfungsleistungen belegte Vorbildung verfügt und der Betreuer oder die Betreuerin der Dissertation eine begründete Befürwortung der Promotion abgibt.
(4) 1Der Promotionsausschuss kann im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung nach Abs. 2 Sätze 2 und 3 von der sich bewerbenden Person zusätzliche Studien- und gegebenenfalls Prüfungsleistungen fordern als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion. 2Zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen sind der erfolgreiche Besuch je eines Seminars oder vergleichbarer Veranstaltungen in Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre im Rahmen des Master-Studiengangs Betriebswirtschaftslehre an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt mit jeweils mindestens der Note gut (2,0).3Für die zusätzlichen Studien- und Prüfungsleistungen gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung des Master-Studiengangs Betriebswirtschaftslehre an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Fachpromotionsordnung keine abweichenden Regelungen trifft.
4Die erfolgreiche Absolvierung der zusätzlichen Leistungen wird schriftlich vom Dekan oder der Dekanin der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bestätigt. 5Eine nicht bestandene Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden; der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung des Nichtbestehens der Prüfung eingereicht werden.
§ 4 Annahme als Doktorand oder Doktorandin
(1) 1Nach Annahme als Doktorand oder als Doktorandin hat jeder Bewerber oder jede Bewerberin die Möglichkeit, das Doktorandenstudium der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu absolvieren. 2Absolviert der Bewerber oder die Bewerberin das Doktorandenstudium der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, dann ist die mündliche Prüfung in Form einer Disputation abzulegen. 3Absolviert der Bewerber oder die Bewerberin das Doktorandenstudium der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät nicht, dann ist die mündliche Prüfung in Form eines Rigorosums abzulegen.
(2) 1Entscheidet sich der Bewerber oder die Bewerberin für das Doktorandenstudium, dann muss dieses bis zur Zulassung zum Promotionsverfahren abgeschlossen sein. 2Das Doktorandenstudium umfasst 20 ECTS-Punkte aus verschiedenen Modulen auf Promotionsniveau. 3Die ECTS Punkte sind in drei Bereichen zu erwerben (Methoden, Schlüsselqualifikationen, Konferenzen); aus jedem Bereich mindestens 5 ECTS-Punkte. 4Einzelheiten regelt der ergänzende Studienplan.
(3) Über die in § 6 Abs. 2 RaPromO genannten Unterlagen hinaus sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. Die einschlägigen Prüfungszeugnisse und Urkunden in beglaubigten Kopien,
2. gegebenenfalls der Bescheid des Promotionsausschusses über die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß § 3 Abs. 2,
3. gegebenenfalls der Bescheid des Promotionsausschusses über die Feststellung der erforderlichen Vorbildung gemäß § 3 Abs. 3,
4. gegebenenfalls der Nachweis über die Erbringung der zusätzlichen Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 4,
5. die Niederschrift über die Festlegung des Themenbereichs der Dissertation gemäß § 7 Abs. 1,
6. eine Erklärung darüber, ob der sich bewerbenden Person ein akademischer Grad entzogen wurde oder gegen die sich bewerbende Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
7. die zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer und der Doktorandin oder dem Doktoranden geschlossene Dissertationsvereinbarung.
(4) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses prüft, ob der Antrag den formellen Anforderungen entspricht.