Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
(1) 1Voraussetzung für den Zugang zum Promotionsstudiengang ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber einen Master-Studiengang mit einer Regelstudienzeit von wenigstens einem Jahr (insgesamt zusammen mit dem Bachelorstudiengang mindestens 300 ECTS- Anrechnungspunkte) oder einen gleichwertigen Studiengang an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, in einer Fachrichtung, die an der Wirtschaftswisse...
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
(1) 1Voraussetzung für den Zugang zum Promotionsstudiengang ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber einen Master-Studiengang mit einer Regelstudienzeit von wenigstens einem Jahr (insgesamt zusammen mit dem Bachelorstudiengang mindestens 300 ECTS- Anrechnungspunkte) oder einen gleichwertigen Studiengang an einer deutschen Hochschule oder an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, in einer Fachrichtung, die an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vertreten ist (Anlage 1), oder einer verwandten Fachrichtung abgeschlossen hat und für diesen Studiengang besonders geeignet gemäß Absatz 5 ist. 2Abweichend von Satz 1 werden ein Masterabschluss oder ein Bachelorabschluss und Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von insgesamt 240 ECTS-Anrechnungspunkten zur Aufnahme des Studiums anerkannt, sofern ein Notendurchschnitt von jeweils mindestens 1,5 nachgewiesen wird. 3Die den Abschlüssen nach Satz 1 gleichwertigen Abschlussprüfungen, die in einem Land außerhalb der Bologna- Signatarstaaten bestanden worden sind, bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit unter Berücksichtigung der Vorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise, die unter der URL www.anabin.de niedergelegt sind. 4Die Noten der ausländischen Bildungsnachweise sind in das deutsche Notensystem umzurechnen.
(2) 1Die Entscheidung, ob ein Vorstudium im Sinne des Absatzes 1 fachlich eng verwandt ist (fachliche Einschlägigkeit), trifft der Graduiertenausschuss nach Stellungnahme der vorgeschlagenen Erstbetreuerin oder des vorgeschlagenen Erstbetreuers. 2Voraussetzung der fachlichen Einschlägigkeit des Vorstudiums ist der Nachweis der nachfolgenden Leistungen:
a) Nachweis von Prüfungsleistungen aus dem Bachelor- oder Master-Studium oder einem vergleichbaren Studiengang im Umfang von wenigstens 100 Anrechnungspunkten in dem Fach, in dem das Promotionsverfahren durchgeführt werden soll, oder
b) Nachweis von Prüfungsleistungen aus dem Bachelor- oder Master-Studium oder einem vergleichbaren Studiengang im Umfang von wenigstens 30 Anrechnungspunkten in dem Fach, in dem das Promotionsverfahren durchgeführt werden soll, und Nachweis von Prüfungsleistungen aus dem Bachelor- oder Master-Studium oder einem vergleichbaren Studiengang im Umfang von wenigstens 70 Anrechnungspunkten in weiteren Fächern, die von der vorgeschlagenen Erstbetreuerin oder dem vorgeschlagenen Erstbetreuer als sinnvoll hinsichtlich des beabsichtigten Promotionsthemas angesehen werden. 3Der Graduiertenausschuss kann die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit davon abhängig machen, Leistungen nach Satz 2, die bislang noch nicht erbracht wurden, innerhalb von zwei Semestern nachzuholen; in diesem Fall sind die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit sowie Zugang und Zulassung bis zum Nachweis der noch fehlenden Leistungen, der innerhalb von vier Semestern seit der Einschreibung bei der Universität (Ausschlussfrist) eingegangen sein muss, auflösend bedingt. 4Liegt der Nachweis der noch fehlenden Leistungen nicht fristgerecht vor, werden die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit und ein darauf beruhender Zugangs- und Zulassungsbescheid unwirksam.
5Die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit ist ausgeschlossen, sofern der Umfang der Leistungen nach Satz 2, die bislang noch nicht erbracht wurden, mehr als 30 Anrechnungspunkte beträgt.
(3) 1Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelor- oder Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 2Der Nachweis hierüber wird geführt gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) durch eine Prüfung mit dem Niveau DSH-
2. 3Ausgenommen von der Verpflichtung zur Durchführung eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber, welche nach der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) an der Georg-August-Universität Göttingen von der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang wegen der Erbringung gleichwertiger Sprachkenntnisse freigestellt sind; dies gilt insbesondere für solche Bewerberinnen oder Bewerber, welche die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache durch den erfolgreichen „Test Deutsch als Fremdsprache“ (TestDaF) mit mindestens viermal TestDaF-Niveaustufe 4 (TDN 4) oder durch den „Prüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs nachgewiesen haben.
(4) 1Abweichend von Absatz 3 ist vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse ausgenommen, wer sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache nachweist. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist, müssen über sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache verfügen. 2Sehr gute Englischkenntnisse sind mit standardisierten bzw. akkreditierten Zertifikaten mindestens auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats (GeR) oder vergleichbaren Leistungen nachzuweisen - als Nachweis dienen:
a) Leistungsnachweis über mindestens einen (Wirtschafts-)Englischkurs auf Niveau C1 einer akkreditierten Hochschule;
b) Cambridge English Scale: mind. 180 Punkte;
c) „International English Language Testing System” (IELTS Academic): mind. Band 7.0;
d) „Test of English as a Foreign Language, internet-based test” (TOEFL iBT): mind. 95
Punkte;
e) Global Scale of English (Pearson Academic): mind. 76 Punkte;
f) UNIcert, mindestens Niveaustufe III,
g) NULTE*-Zertifikate auf dem Niveau C1: Acert (Polen), CertACLES (Spanien), CLES (Frankreich), UNIcert®LUCE (Tschechische Republik und Slowakei), UNI-LANG (Vereinigtes Königreich). *Network of University Language Testers in Europe. 3Sonstige Nachweise nach dem „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen“
(GER) kann die Auswahlkommission nach fachlicher Stellungnahme durch die Zentrale Einrichtung für Sprachen und Schlüsselqualifikationen (ZESS) der Universität Göttingen zulassen. 4Das erfolgreiche Absolvieren des Tests darf in der Regel nicht länger als drei Jahre vor dem Eingang des Antrags auf Zugang und Zulassung zum Promotionsstudiengang zurückliegen. 5Ausgenommen von der Verpflichtung zum Nachweis eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber, die
a) einen mindestens zweijährigen Schul-, Studien- oder Berufsaufenthalt in einem englischsprachigen Land innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eingang des Antrags auf Zulassung,
b) den erfolgreichen Abschluss eines vollständig englischsprachigen Studiengangs oder
c) eine der deutschen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertige Bildung, die an einer englischsprachigen Schule erworben wurde, nachweisen können.
(5) 1Die Zugangsberechtigung besitzt, wer einen Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss mit einer Abschlussnote von mindestens gut (2,5) nachweist. 2Die Zugangs- voraussetzung erfüllt auch, wer einen Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss sowie die besondere Eignung für den Promotionsstudiengang nachweist. 3Die besondere Eignung wird durch ein Expose nachgewiesen, wobei der Zahlenwert der Abschlussnote nach Satz 1 verringert wird bei Nachweis einer:
a) herausragenden Eignung für den Promotionsstudiengang um 1,0,
b) sehr guten Eignung für den Promotionsstudiengang um 0,7,
c) guten Eignung für den Promotionsstudiengang um 0,3.
4Die Entscheidung wird durch den Graduiertenausschuss anhand der Kriterien nach Anlage 2 getroffen.
(6) 1Weitere Zugangsvoraussetzung ist eine Erklärung eines prüfungsberechtigten Mitglieds der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Georg-August-Universität, dass sie oder er die Bewerberin oder den Bewerber im Falle einer Zulassung für das Promotionsprogramm als Promovierende oder Promovierenden annehmen und betreuen wird (Betreuungszusage). 2Ferner ist eine Zugangsberechtigung nur gegeben, wenn
a) keine Vermittler zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten gegen Entgelt eingeschaltet wurden,
b) im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung weder Entgelte gezahlt noch entgeltgleiche Leistungen erbracht oder Dienste unentgeltlich in Anspruch genommen wurden, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
c) keine Gründe vorliegen, die die Entziehung des Doktorgrades zu begründen vermögen, und dies durch die Bewerberin oder den Bewerber versichert wird.