Auszug aus der Promotionsordnung
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
(1) 1Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind, dass der Kandidat
1. an einer deutschen Hochschule eine wirtschaftswissenschaftliche Masterprüfung oder an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule eine wirtschaftswissenschaftliche Diplomprüfung abgelegt hat, in welcher mindestens die Gesamtnote "gut" (Notendurchschnitt bis einschließlich 2,50) erzielt worden ist, und im gesamten Studienverlauf (z.B. ...
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
(1) 1Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind, dass der Kandidat
1. an einer deutschen Hochschule eine wirtschaftswissenschaftliche Masterprüfung oder an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule eine wirtschaftswissenschaftliche Diplomprüfung abgelegt hat, in welcher mindestens die Gesamtnote "gut" (Notendurchschnitt bis einschließlich 2,50) erzielt worden ist, und im gesamten Studienverlauf (z.B. im Bachelor- und Masterstudium) grundsätzlich Leistungen im Umfang von mindestens 300 Kreditpunkten nach dem ECTS-System (KP) abgelegt hat, oder
2. an einer ausländischen Hochschule eine wirtschaftswissenschaftliche Abschlussprüfung abgelegt hat, in welcher mindestens die Gesamtnote gut (Notendurchschnitt bis einschließlich 2,50) erzielt worden ist, sofern sie vom Promotionsausschuss unter Beachtung von Art. 63 Satz 1 BayHSchG als gleichwertig zu einem Abschluss nach Nr. 1 anerkannt wurde, oder3. an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule des In- oder Auslandes eine
andere als eine wirtschaftswissenschaftliche Abschlussprüfung abgelegt hat, in welcher mindestens die Gesamtnote "gut" (Notendurchschnitt bis einschließlich 2,50) erzielt worden ist oder die Promotionsvoraussetzungen der Fakultät erfüllt, an der die Abschlussprüfung abgelegt wurde, sofern sie vom Promotionsausschuss unter Beachtung von Art. 63 Satz 1 BayHSchG als gleichwertig zu einem Abschluss nach Nr. 1 anerkannt wurde, oder
4. einen Abschluss nach Nr. 1 bis 2 mit der Gesamtnote "befriedigend" (Notendurchschnitt von über 2,50 bis einschließlich 3,50) abgelegt hat und der Promotionsausschuss eine besondere wissenschaftliche Befähigung feststellt oder
5. einen Abschluss nach Nr. 3 mit einer Gesamtnote abgelegt hat, die einer nach Nr. 4 vergleichbaren Unterschreitung entspricht und der Promotionsausschuss eine besondere wissenschaftliche Befähigung feststellt.
2Bewerber, deren fachliche Qualifikation nach den Nummern 1 bis 5 nicht festgestellt worden ist, können vom Promotionsausschuss unter Auflagen zugelassen werden. 3Der Promotionsausschuss kann hierfür die Erbringung näher zu bestimmender Prüfungsleistungen, wie z.B. das Absolvieren von Modulen/Seminaren aus dem Lehrangebot der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften innerhalb einer bestimmten Frist festlegen. 4Die Zulassung setzt ferner voraus, dass zwei Prüfer im Sinne von § 2 zur Mitwirkung im Betreuungsausschuss bereit sind.
(2) Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Anlagen beizufügen:
1. ein Lebenslauf in deutscher Sprache, aus dem insbesondere Ausbildung und Werdegang des Bewerbers hervorgehen;
2. ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht an der Universität bedienstet ist;
3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die abgelegte Hochschulabschlussprüfung bzw. eine beglaubigte und übersetzte Abschrift des Zeugnisses der Abschlussprüfung eines im Ausland absolvierten vergleichbaren Studiengangs;
4. eine Erklärung von zwei Prüfern im Sinne des § 2, dass sie zur Mitwirkung im Betreuungsausschuss bereit sind;
5. eine schriftliche Erklärung darüber, dass der Bewerber nicht schon eine wirtschaftswissenschaftliche Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat;
6. eine kurze Beschreibung des Dissertationsvorhabens (Exposé),
7. ein Nachweis der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur guten wissenschaftlichen Praxis.
(3) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund der eingereichten Unterlagen. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber
1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder
2. die in Abs. 2 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder
3. eine wirtschaftswissenschaftliche Doktorprüfung bereits endgültig nicht bestanden hat oder
4. unwürdig zur Führung eines akademischen Grades im Sinne von Art. 69 BayHSchG ist.
(4) Wird dem Antrag auf Zulassung stattgegeben, so erhält der Bewerber den Status eines Doktoranden der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.
(5) 1Der Dekan teilt dem Bewerber die Entscheidung des Promotionsausschusses über den Antrag auf Zulassung schriftlich mit. 2Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) 1Ist nach der Zulassung in einem Zeitraum von drei Jahren kein Fortgang bei der Abfassung der Dissertation zu erkennen, kann der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit den Betreuern die Zulassung widerrufen. 2Zuvor ist dem Doktoranden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Widerspricht er dem Widerruf der Zulassung, setzt der Promotionsausschuss eine angemessene Frist für die Einreichung der Dissertation.