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Universität Regensburg

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Regensburg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Betriebswirtschaftslehre; Ökonometrie; Statistik; Volkswirtschaftslehre; Wirtschaftsinformatik
    Betriebswirtschaftslehre; Ökonometrie ...
  • Sachgebiet(e) Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

      (1) 1Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind, dass der Kandidat
      1. an einer deutschen Hochschule eine wirtschaftswissenschaftliche Masterprüfung oder an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule eine wirtschaftswissenschaftliche Diplomprüfung abgelegt hat, in welcher mindestens die Gesamtnote "gut" (Notendurchschnitt bis einschließlich 2,50) erzielt worden ist, und im gesamten Studienverlauf (z.B. ...
      § 9 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

      (1) 1Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind, dass der Kandidat
      1. an einer deutschen Hochschule eine wirtschaftswissenschaftliche Masterprüfung oder an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule eine wirtschaftswissenschaftliche Diplomprüfung abgelegt hat, in welcher mindestens die Gesamtnote "gut" (Notendurchschnitt bis einschließlich 2,50) erzielt worden ist, und im gesamten Studienverlauf (z.B. im Bachelor- und Masterstudium) grundsätzlich Leistungen im Umfang von mindestens 300 Kreditpunkten nach dem ECTS-System (KP) abgelegt hat, oder
      2. an einer ausländischen Hochschule eine wirtschaftswissenschaftliche Abschlussprüfung abgelegt hat, in welcher mindestens die Gesamtnote „gut“ (Notendurchschnitt bis einschließlich 2,50) erzielt worden ist, sofern sie vom Promotionsausschuss unter Beachtung von Art. 63 Satz 1 BayHSchG als gleichwertig zu einem Abschluss nach Nr. 1 anerkannt wurde, oder3. an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule des In- oder Auslandes eine
      andere als eine wirtschaftswissenschaftliche Abschlussprüfung abgelegt hat, in welcher mindestens die Gesamtnote "gut" (Notendurchschnitt bis einschließlich 2,50) erzielt worden ist oder die Promotionsvoraussetzungen der Fakultät erfüllt, an der die Abschlussprüfung abgelegt wurde, sofern sie vom Promotionsausschuss unter Beachtung von Art. 63 Satz 1 BayHSchG als gleichwertig zu einem Abschluss nach Nr. 1 anerkannt wurde, oder
      4. einen Abschluss nach Nr. 1 bis 2 mit der Gesamtnote "befriedigend" (Notendurchschnitt von über 2,50 bis einschließlich 3,50) abgelegt hat und der Promotionsausschuss eine besondere wissenschaftliche Befähigung feststellt oder
      5. einen Abschluss nach Nr. 3 mit einer Gesamtnote abgelegt hat, die einer nach Nr. 4 vergleichbaren Unterschreitung entspricht und der Promotionsausschuss eine besondere wissenschaftliche Befähigung feststellt.
      2Bewerber, deren fachliche Qualifikation nach den Nummern 1 bis 5 nicht festgestellt worden ist, können vom Promotionsausschuss unter Auflagen zugelassen werden. 3Der Promotionsausschuss kann hierfür die Erbringung näher zu bestimmender Prüfungsleistungen, wie z.B. das Absolvieren von Modulen/Seminaren aus dem Lehrangebot der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften innerhalb einer bestimmten Frist festlegen. 4Die Zulassung setzt ferner voraus, dass zwei Prüfer im Sinne von § 2 zur Mitwirkung im Betreuungsausschuss bereit sind.

      (2) Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Anlagen beizufügen:
      1. ein Lebenslauf in deutscher Sprache, aus dem insbesondere Ausbildung und Werdegang des Bewerbers hervorgehen;
      2. ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht an der Universität bedienstet ist;
      3. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die abgelegte Hochschulabschlussprüfung bzw. eine beglaubigte und übersetzte Abschrift des Zeugnisses der Abschlussprüfung eines im Ausland absolvierten vergleichbaren Studiengangs;
      4. eine Erklärung von zwei Prüfern im Sinne des § 2, dass sie zur Mitwirkung im Betreuungsausschuss bereit sind;
      5. eine schriftliche Erklärung darüber, dass der Bewerber nicht schon eine wirtschaftswissenschaftliche Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat;
      6. eine kurze Beschreibung des Dissertationsvorhabens (Exposé),
      7. ein Nachweis der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur guten wissenschaftlichen Praxis.

      (3) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund der eingereichten Unterlagen. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber
      1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder
      2. die in Abs. 2 genannten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder
      3. eine wirtschaftswissenschaftliche Doktorprüfung bereits endgültig nicht bestanden hat oder
      4. unwürdig zur Führung eines akademischen Grades im Sinne von Art. 69 BayHSchG ist.

      (4) Wird dem Antrag auf Zulassung stattgegeben, so erhält der Bewerber den Status eines Doktoranden der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

      (5) 1Der Dekan teilt dem Bewerber die Entscheidung des Promotionsausschusses über den Antrag auf Zulassung schriftlich mit. 2Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

      (6) 1Ist nach der Zulassung in einem Zeitraum von drei Jahren kein Fortgang bei der Abfassung der Dissertation zu erkennen, kann der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit den Betreuern die Zulassung widerrufen. 2Zuvor ist dem Doktoranden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Widerspricht er dem Widerruf der Zulassung, setzt der Promotionsausschuss eine angemessene Frist für die Einreichung der Dissertation.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      IV. Dissertation

      § 14 Gegenstand
      1Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung, durch die der Doktorand seine Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachweisen soll. 2Sie soll die wissenschaftliche Erkenntnis fördern.

      § 15 Anforderungen

      (1) Die Dissertation kann aus einer Monografie oder aus mehreren Schriften (kumulative Dissertation) bestehen und muss folgenden Anforderungen genügen:
      1. Sie soll in deutscher oder englischer Spra...
      IV. Dissertation

      § 14 Gegenstand
      1Die Dissertation ist eine wissenschaftliche Abhandlung, durch die der Doktorand seine Befähigung zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachweisen soll. 2Sie soll die wissenschaftliche Erkenntnis fördern.

      § 15 Anforderungen

      (1) Die Dissertation kann aus einer Monografie oder aus mehreren Schriften (kumulative Dissertation) bestehen und muss folgenden Anforderungen genügen:
      1. Sie soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss die Abfassung auch in französischer Sprache genehmigen.
      2. Sie muss in druckreifer Form vorliegen.
      3. Der Doktorand soll grundsätzlich alleiniger Verfasser der Dissertation sein.
      4. Die Dissertation darf noch nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens gewesen sein.

      (2) Das Einreichen der Dissertation setzt den Nachweis eines erfolgreich absolvierten wissenschaftlichen (§ 10 Abs. 2) Vortrags voraus.

      (3) 1Die Dissertation ist in dreifacher Ausfertigung und als digitale Datei beim Dekan einzureichen. 2Mit der Dissertation ist eine eidesstattliche Versicherung gemäß Anlage darüber abzugeben, dass die eingereichte Dissertation den Erfordernissen des Abs.1 Nr. 3, 4 genügt und nur die in der Dissertation angegebenen Hilfsmittel benutzt worden sind (siehe Anlage).
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      VIII: Promotionsverfahren mit ausländischen Universitäten

      § 27 Gemeinsame Betreuung von Promotionsvorhaben
      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder einer entsprechenden Einrichtung durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. von der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Regensburg mit der
      ausländischen Institution eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Ko-Betreuung
      von Promotionen abgeschlossen wurde und
      2. ...
      VIII: Promotionsverfahren mit ausländischen Universitäten

      § 27 Gemeinsame Betreuung von Promotionsvorhaben
      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder einer entsprechenden Einrichtung durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. von der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Regensburg mit der
      ausländischen Institution eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Ko-Betreuung
      von Promotionen abgeschlossen wurde und
      2. die Zulassung zur Promotion sowohl an der ausländischen Institution als auch nach
      Maßgabe dieser Ordnung erfolgt ist.

      (2) 1Die Dissertation kann an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität
      Regensburg oder an der ausländischen Institution vorgelegt werden. 2Eine Dissertation, die
      bereits an der ausländischen Institution vorgelegt und dort angenommen oder abgelehnt
      wurde, kann nicht erneut vorgelegt werden. 3Die Vereinbarung stellt sicher, dass
      Entsprechendes für eine an der Universität Regensburg bereits angenommene oder abgelehnte Dissertation gilt.

      (3) Wird die Dissertation an der Universität Regensburg vorgelegt, ist § 28 anzuwenden; wird sie an der ausländischen Institution vorgelegt, ist § 29 anzuwenden.

      (4) 1Die Festsetzung der Noten erfolgt nach den Bestimmungen derjenigen Institution, an der die Dissertation vorgelegt wird. 2Die jeweils andere Institution stellt die nach ihrer
      Promotionsordnung äquivalenten Noten fest. 3In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind die
      entsprechenden Notenäquivalenzen festzulegen.

      (5) Nimmt die Institution, an der die Arbeit vorgelegt wird, sie nicht an, oder wird die
      mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; es kann nicht erneut beantragt werden.

      § 28 Vorlage der Arbeit an der Universität Regensburg
      (1) 1Während der Arbeit an der Promotion erfolgt die Betreuung durch jeweils einen
      Hochschullehrer der Universität Regensburg und einen Hochschullehrer der ausländischen
      Institution. 2Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der
      Vereinbarung nach § 27 Abs. 1.

      (2) Die beiden Betreuer sind in der Regel zugleich Gutachter im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2.

      (3) Wurde die Dissertation an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität
      Regensburg angenommen, so wird sie der ausländischen Institution zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt.

      (4) 1Erteilt die ausländische Institution diese Zustimmung, so findet der wissenschaftliche Vortrag gemäß § 10 an der Universität Regensburg statt. 2Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 4 können an der Aussprache nach Maßgabe der Vereinbarung neben dem ausländischen Betreuer weitere prüfungsberechtigte Mitglieder der ausländischen Institution teilnehmen, höchstens jedoch bis zur Erreichung der Parität.

      (5) 1Ist die Dissertation zwar an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität
      Regensburg angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der
      ausländischen Institution jedoch verweigert worden, ist das gemeinsame Verfahren beendet; es kann nicht erneut beantragt werden. 2Das Promotionsverfahren wird nach den allgemeinen Vorschriften fortgesetzt.

      § 29 Vorlage der Arbeit an der ausländischen Institution
      (1) 1Während der Arbeit an der Promotion erfolgt die Betreuung durch jeweils einen
      Hochschullehrer der ausländischen Institution und einen der Universität Regensburg. 2Die
      nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 27 Abs. 1.

      (2) Die Betreuer sind in der Regel zugleich Gutachter für die Arbeit.

      (3) 1Wurde die Dissertation an der ausländischen Institution angenommen, so wird sie der
      Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Regensburg zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt diese die Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der ausländischen Institution nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 3In der Vereinbarung nach § 27 Abs. 1 ist vorzusehen, dass in diesem Fall in der Regel mindestens der hiesige Betreuer der Arbeit dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüfer angehören muss. 4Der Dekan benennt die nach Maßgabe der Vereinbarung erforderliche Zahl von Prüfern und sorgt für die Sicherstellung der sonstigen Anforderungen der Vereinbarung.

      (4) 1Wird die Dissertation zwar an der ausländischen Institution angenommen, die
      Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der Fakultät für
      Wirtschaftswissenschaften der Universität Regensburg jedoch verweigert, ist das gemeinsame Verfahren beendet; es kann nicht erneut beantragt werden. 2Die Universität Regensburg erhebt keine Einwände, wenn das Promotionsverfahren nach den Bestimmungen der ausländischen Institution fortgesetzt wird.

      § 30 Ausstellung der Doktorurkunde

      (1) 1Nach erfolgreicher Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Regensburg und von der ausländischen Institution eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgestellt. 2Diese Urkunde bringt zum Ausdruck, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung erfolgte. 3Sie trägt diejenigen Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen der Universität Regensburg sowie denen der ausländischen Institution erforderlich sind.

      (2) An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der Fakultät für
      Wirtschaftswissenschaften der Universität Regensburg und der ausländischen Institution
      treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame
      Doktorurkunde darstellen.

      (3) Aus der gemeinsamen Doktorurkunde geht hervor, dass der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den deutschen Doktorgrad und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.

      (4) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunde regelt die Vereinbarung nach § 27 Abs. 1. 2Dieser Vereinbarung ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der Urkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.

      § 31 Pflichtexemplare
      (1) Bei einer nach §§ 27 und 28 in Regensburg durchgeführten Promotion richten sich
      Drucklegung der Dissertation und Ablieferung der Pflichtexemplare nach den Bestimmungen dieser Ordnung sowie der nach § 27 Abs. 1 getroffenen Vereinbarung.

      (2) 1Bei einer nach §§ 27 und 29 an der ausländischen Institution durchgeführten Promotion richten sich Drucklegung der Dissertation und Ablieferung der Pflichtexemplare nach den für die ausländische Institution maßgeblichen Bestimmungen. 2Die Vereinbarung nach § 27 Abs. 1 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Regensburg zur Verfügung zu stellen sind. 3In jedem Fall bleibt ein Exemplar der Dissertation bei den Akten der Universität Regensburg.

      (3) Die zuständige Fakultät der Universität Regensburg kann die Ausfertigung der von ihr
      gemäß § 30 auszustellenden Doktorurkunde von der Ablieferung der geforderten Exemplare abhängig machen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Veröffentlichung der Universität Regensburg
    • zuletzt geändert am 22.11.2019
  • Hochschulporträt
    „Als wissenschaftliches Zentrum ist die UR Ausgangspunkt für Transferprojekte in Wirtschaft und Gesellschaft. Sie ist größte Hochschule in Ostbayern und zukunftsgerichteter Impulsgeber.”
    Prof. Dr. Udo Hebel
    Präsident der Universität Regensburg
    Einheit von Forschung und Lehre

    Die Universität Regensburg (UR) ist eine moderne Campusuniversität. Als Volluniversität mit zwölf Fakultäten verfügt sie über ein breites und vielfältiges Fächerspektrum mit exzellenter Einzelforschung, innovativen, inter- und multidisziplinären Forschungsprojekten und einem attraktiven qualitätsgesicherten Studienangebot für Studierende aus dem In- und Ausland. Dabei prägen die vier gesamtuniversitäre Gestaltungsfelder „Dynamics in the Global World”, „Digital Transformations“, „Integrated Sciences in Life, Health, and Disease” und „Material Worlds and Sustainability“ das Profil der Universität Regensburg in Forschung, Studium, Lehre und Weiterbildung sowie Third Mission. 
    Forschung und Lehre werden durch zahlreiche kulturelle und sportliche Angebote ergänzt. Das Miteinander und die Vielfalt von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Religion, geschlechtlicher Identität, Weltanschauung, Gesundheit und unterschiedlichen Alters ist an der Universität Regensburg gelebter Alltag.

    Icon: uebersicht
    renommiertes, international ausgerichtetes Zentrum für Forschung und Lehre
    Icon: uebersicht
    Studierende profitieren von guter Betreuungsrelation und Infrastruktur
    Breites Studienangebot – interdisziplinär, innovativ, international

    Die Universität Regensburg möchte ihre Studierenden auf hohem Niveau wissenschaftlich bilden. Wissenschaftliche Bildung zielt auf die Fähigkeit, Probleme zu erfassen, Erkenntnisse methodisch zu gewinnen, kritisch zu beurteilen und anderen zu vermitteln. 
    An der UR kann man hierzu rund 150 Studienfächer aus den Bereichen Medizin, Jura, Theologie, Sozial-, Informations- und Geisteswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Biologie, Chemie und Pharmazie, Physik und Mathematik studieren. Alle Studiengänge werden intern akkreditiert und zeichnen sich durch eine gute Betreuungsrelation aus. Neben den regulären Studiengängen bietet Ihnen die UR die Möglichkeit, Ihre Kompetenzen über studienbegleitende Angebote zu erweitern.
    Zusätzlich kann man unter der Dachmarke campus creativ die eigenen Talente nutzen: klassische und Jazz-Musikensembles sowie (internationale) Theatergruppen laden hierzu ein. Auch der Hochschulsport hält ein umfassendes Programm für die Studierenden bereit. 

    Icon: studium
    Volluniversität, die über ein attraktives, qualitätsgesichertes Studienangebot verfügt
    Icon: studium
    richtet mehrere Elite-Programme aus
    Forschung - Förderung - Vernetzung

    Die Forschungsschwerpunkte Transnational Area Studies, Immobilien- und Kapitalmärkte, Chemische Fotokatalyse, Immunregulation und Tumorerkrankungen, RNA-Biologie, Computer-wissenschaft/Hochleistungscomputer sowie NanoScience zeichnen die UR aus.
    Das Graduiertenzentrum für die Förderung und Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses berät bei der Schaffung optimaler Rahmenbedingungen sowie bei der Entwicklung strategischer Perspektiven und fördert die internationale Sichtbarkeit des akademischen Nachwuchses der UR.
    Im Dialog zwischen Wirtschaft und Wissenschaft unterstützt die UR mit der Forschungs- und Technologietransfereinrichtung FUTUR. In unmittelbarer Campusnähe liegt der BioPark, ein Startup-Center mit Fokus auf Biotechnologie und Lebenswissenschaften sowie die TechBase, ein Technologie- und Innovationszentrum für Startups. 

    Icon: forschung
    breites und vielfältiges Fächerspektrum mit exzellenter Einzelforschung, innovativen, inter- und multidisziplinären Forschungsprojekten
    Icon: forschung
    international und national leistungsstarkes Zentrum für Forschung und Lehre
    Foto: Blick auf Gebäude der Universität Regensburg
    Foto: Campus der Universität Regensburg
    Foto: Blick auf Gebäude der Universität Regensburg

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