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Universität Vechta

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Vechta
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät II - Natur- und Sozialwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Biologie; Geographie; Mathematik; Politikwissenschaft; Sozialwissenschaften; Sportwissenschaft
    Biologie; Geographie ...
  • Sachgebiet(e) Biologie; Mathematik; Sozialwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Das Promotionsverfahren beginnt mit dem Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf Zulassung zur Promotion (§ 6).

      (2) 1Die Zulassung setzt den erfolgreichen Abschluss eines fachlich geeigneten promotionsberechtigenden Hochschulstudiums voraus. 2Dieser wird nachgewiesen durch
      a) die Master-, Diplom- oder Magisterprüfung an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutsch-land oder einer als gleichwertig anerkannten ausländi...
      § 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Das Promotionsverfahren beginnt mit dem Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf Zulassung zur Promotion (§ 6).

      (2) 1Die Zulassung setzt den erfolgreichen Abschluss eines fachlich geeigneten promotionsberechtigenden Hochschulstudiums voraus. 2Dieser wird nachgewiesen durch
      a) die Master-, Diplom- oder Magisterprüfung an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutsch-land oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen wissenschaftlichen Hochschule oder b) ein Staatsexamen.

      (3) 1In den Fällen nach Abs. 2 a) und b) ist in der Regel ein überdurchschnittlicher Hochschulabschluss mit mindestens der Abschlussnote „gut“ und in der Regel 300 ECTS-Punkten nachzuweisen. 2Ausnahmen hiervon setzen zwingend den Nachweis zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen in Forschung und Lehre nach Beendigung des Studiums voraus, die z.B. im Rahmen einer mehrjährigen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer Universität oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung erbracht wurden. 3Die Überdurchschnittlichkeit dieser Leistungen ist z.B. durch wissenschaftliche Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachzuweisen. 4Sofern diese Leistungen erbracht sind, wird über die Zulassung im Rahmen einer Promotionseignungsprüfung gemäß § 5 entschieden. 5Eine Promotionseignungsprüfung erfolgt ebenfalls in Fällen fachlich nicht geeigneter Abschlüsse, ggf. sind Auflagen zur Nachqualifizierung zu erteilen.

      (4) 1Die oder der Promotionsbeauftragte der Fakultät II entscheidet bei allen Anträgen auf Zulassung zum Promotionsverfahren über die Annahme oder die Auflage zur Ablegung einer Eignungsprüfung nach § 5, in allen Fällen unter Hinzuziehung des Fakultätsrates, oder unter Hinzuziehung des fakultätsübergreifenden Promotionsausschusses über eine Ablehnung aus formalen Gründen. 2In allen Fällen ist sie oder er gegenüber dem Fakultätsrat berichtspflichtig.

      (5) 1Werden ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen, so prüft die oder der Promotionsbeauftragte der Fakultät II in Abstimmung mit dem Graduiertenzentrum der Universität Vechta, ob diese den Abs. 2 genannten Abschlüssen gleichwertig sind. 2Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen sowie die Anerkennungsempfehlungen der KMK (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) und der HRK zu beachten. 3Die Anerkennung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. 4In Zweifelsfällen kann die Durchführung einer Promotionseignungsprüfung nach § 5 verlangt werden.

      § 5 Promotionseignungsprüfung

      (1) 1An die Stelle eines Abschlusses nach § 4 Abs. 2 können zur Zulassung an einem Promotionsverfahren auch
      a) die Ausnahmefälle nach § 4 Abs. 3 oder
      b) der Bachelorabschluss einer Hochschule, soweit dieser als Promotionsvoraussetzung vom Gesetz zugelassen ist, treten.
      2Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist in diesen Fällen, dass die Bewerberin oder der Be-werber erfolgreich die Promotionseignungsprüfung an der Universität Vechta abschließt und ggf. von der Eignungsprüfungskommission (§ 2 Abs.5) erteilte Auflagen zur Nachqualifizierung zuvor erfüllt hat bzw. während des Promotionsverfahrens innerhalb einer von der Eignungsprüfungskommission ge-setzten Frist erfüllt. 3Im zweiten Fall steht die Zulassung zur Promotion unter der auflösenden Bedin-gung der Auflagenerfüllung. 4Die Frist kann in begründeten Einzelfällen einmal von der oder dem Promotionsbeauftragten der Fakultät II verlängert werden. 5Im Fall des Buchst. b) ist die Zulassung nur in durch den Fakultätsrat festzustellenden Ausnahmefällen bei besonders herausragend qualifizierten Absolventinnen und Absolventen möglich.

      (2) 1Durch die Promotionseignungsprüfung sollen die grundsätzliche Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und die Eignung des Promotionsthemas festgestellt werden. 2Die Prüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im entsprechenden Vertiefungsgebiet. 3In der Regel ist dazu das Exposé zum geplanten Forschungsvorhaben darzulegen und in den wissenschaftlichen Diskurs einzu-ordnen. 4Die Dauer der Eignungsprüfung soll 60 Minuten nicht überschreiten.

      (3) Promotionseignungsprüfungen oder vergleichbare Prüfungen an anderen Hochschulen werden nicht anerkannt.

      (4) 1Die Durchführung einer Promotionseignungsprüfung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen von der oder dem Promotionsbeauftragten beschlossen, in Zweifelsfällen ist der Fakultätsrat zu befassen. 2Die oder der Promotionsbeauftragte der Fakultät II teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über die Promotionseignungsprüfung unverzüglich mit. 3Es gilt § 20.

      (5) 1Nach dem Beschluss zur Durchführung der Promotionseignungsprüfung setzt die oder der Promoti-onsbeauftragte der Fakultät II in Abstimmung mit der Betreuerin oder dem Betreuer einen Prüfungs-termin an und beruft die Eignungsprüfungskommission ein, der die eigentliche Prüfung obliegt. 2Sofern von Abs. 2 Satz 3 abgewichen werden soll, legt die Eignungsprüfungskommission den Inhalt der Eignungsprüfung fest.

      (6) 1Die Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Eignungsprüfungskommission die Annahme der Bewerberin oder des Bewerbers als Doktorandin oder Doktorand empfiehlt. 2Eine Notenfestlegung erfolgt nicht. 3Ggf. ist die Annahme mit Auflagen zu versehen, in welchem Umfang und innerhalb welcher Fristen weitere Studienleistungen nachzuholen sind. 4Über das Ergebnis der Prüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber eine Bescheinigung durch die oder den Promotionsbeauftragten der Fakultät II. 5Es gilt § 20.

      § 7 Zulassung zur Promotion
      (1) 1Erfüllt die Bewerberin oder der Bewerber alle Voraussetzungen des Vorverfahrens, wird sie oder er zur Promotion zugelassen. 2Das Graduiertenzentrum ist über die Zulassung zu informieren. 3Mit der Zulassung erhält sie oder er den Status einer Doktorandin oder eines Doktoranden. 4Dieser Status er-lischt mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Promotion oder durch Exmatrikulation.

      (2) 1Mit der Zulassung zur Promotion entsteht ein Betreuungsverhältnis zwischen Betreuerin oder Be-treuer und Doktorandin oder Doktorand sowie zwischen Universität und Doktorandin oder Doktorand. 2Näheres regelt § 8.

      (3) Für die strukturierte Betreuung soll die Universität Vechta im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten Promotionsstudiengänge und/oder Promotionsprogramme anbieten.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine wissenschaftliche Abhandlung sein, die zum Zeitpunkt der Abgabe einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. 2Aus ihr muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden hervorgehen, vertiefte wissenschaftliche Fragestellungen aus dem Bereich der an der Universität Vechta vertretenen Fächer selbstständig zu bearbeiten.

      (2) Die Doktorandin oder der Doktorand verpflichtet sich, die Dissertation entsprech...
      § 9 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine wissenschaftliche Abhandlung sein, die zum Zeitpunkt der Abgabe einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt. 2Aus ihr muss die Befähigung der Doktorandin oder des Doktoranden hervorgehen, vertiefte wissenschaftliche Fragestellungen aus dem Bereich der an der Universität Vechta vertretenen Fächer selbstständig zu bearbeiten.

      (2) Die Doktorandin oder der Doktorand verpflichtet sich, die Dissertation entsprechend den geltenden Regelungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis i.S.d. DFG-Empfehlung und der fachspezifi-schen und wissenschaftlichen Standards zu verfassen.

      (3) Das Thema der Dissertation muss dem Fach entnommen sein, in dem die Bewerberin bzw. der Bewerber promoviert werden möchte.

      (4) 1Die Dissertation wird in deutscher oder mit Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers in englischer Sprache abgefasst. 2Im Falle von kooperativen oder Tandem-Betreuungen müssen alle Betreuenden zustimmen. 3Die Form eines Nachweises erforderlicher Sprachkenntnisse ist ggf. in der Betreuungsvereinbarung zu regeln.

      (5) 1Als kumulative Dissertation können auch mehrere wissenschaftliche Publikationen anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Abs. 1 und den jeweiligen fachlichen Standards entsprechen. 2Der innere Zusammenhang ist dann in einer Zusammenfassung darzulegen. 3Fachspezifische Details – z.B. zur Anzahl, Co-Autorenschaften und den geforderten Qualitätsstandards – werden für die Fächer durch den Fakultätsrat festgelegt. 4Bei Publikationen mit Co-Autorschaft ist klar abzugrenzen, welchen eigenständigen Beitrag die oder der Promovierende geleistet hat. 5Co-Autorinnen und Co-Autoren neben der Betreuerin/den Betreuerinnen bzw. dem Betreuer/den Betreuern, im Falle von kooperativen Promotionen auch neben der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Kooperationseinrichtung, sollen nicht als Gutachterinnen bzw. Gutachter am Verfahren mitwirken.

      (6) 1Eine von mehreren (in der Regel nicht mehr als zwei) Personen gemeinsam verfasste wissenschaftliche Arbeit kann bei geeigneter Themenstellung als Dissertation anerkannt werden. 2Voraussetzung ist, dass die für das Promotionsverfahren einer dieser Personen zu berücksichtigenden Beiträge zweifelsfrei dieser Doktorandin bzw. diesem Doktoranden zugerechnet werden können und die Anforde-rungen nach Abs. 1 erfüllen. 3Die Beiträge der einzelnen Mitwirkenden sind im Rahmen einer Erklärung umfassend darzulegen. 4Eine kumulative Dissertation gemäß Abs. 5 ist in diesem Fall ausgeschlossen. 5Die besondere Eignung eines Themas für eine Gemeinschaftsdissertation ist auf Antrag und nach Anhörung der Bewerberinnen bzw. der Bewerber sowie der Betreuerinnen bzw. der Betreuer von der oder dem Promotionsbeauftragten der Fakultät II schriftlich festzustellen; dies sollte möglichst vor Beginn der Arbeit an der Dissertation geschehen. 6Es gilt § 20. 7Sollen auf der Grundlage einer Gemeinschaftsarbeit mehrere Promotionsverfahren durchgeführt werden, so werden eine gemeinsame Promotions-kommission sowie gemeinsame Gutachterinnen oder Gutachter bestellt. 8Die Bewertung erfolgt für jeden Einzelbeitrag getrennt. 9Die mündlichen Prüfungen sollen an einem Tag stattfinden.

      (7) 1Die Doktorandin oder der Doktorand hat als Promotionsgesuch vier Exemplare der Dissertation bzw. im Falle der kumulativen Dissertation mit Zusammenfassung und Publikationen nebst bibliografischer Angaben zur Veröffentlichung in gedruckter Form bei der oder dem Promotionsbeauftragten der Fakultät II abzugeben. 2Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. 3Die Exemplare müssen gebunden und mit einem Literaturverzeichnis sowie einer kurzen Darstellung des wissenschaftlichen Werdegangs versehen sein. 4Die zusätzliche Abgabe einer identischen Fassung der Dissertation in digitaler Form ist notwendig.

      (8) Zusammen mit der Dissertation sind abzugeben:
      a) eine Versicherung, aus der hervorgeht, dass die Dissertation selbst angefertigt wurde und alle benutzten Hilfsmittel in der Arbeit angegeben sind;
      b) eine Erklärung, aus der hervorgeht,
      aa) dass die Dissertation oder eine inhaltlich ähnliche Abhandlung nicht zuvor bereits als Prüfungsarbeit für eine staatliche oder akademische Prüfung eingereicht wurde und
      bb) ob und gegebenenfalls wo die Abhandlung bereits ganz oder in Teilen veröffentlicht wurde; dies gilt insbesondere im Falle einer kumulativen Promotion nach Abs. 5;
      c) gegebenenfalls eine Liste der eigenen wissenschaftlichen Veröffentlichungen;d) ein Vorschlag für die Erstgutachterin bzw. den Erstgutachter;
      e) ggf. Belege für die Erfüllung möglicher im Rahmen einer Promotionseignungsprüfung ausgespro-chener Auflagen;
      f) eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung.

      (9) Die Unterlagen werden dem Graduiertenzentrum zur Kenntnis gegeben.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 1 Promotion und Promotionsleistungen
      ...
      (3) 1Die Promotionsleistungen sind grundsätzlich an der Universität Vechta abzulegen. 2Im Rahmen von gemeinsamen Promotionsprogrammen sowie aufgrund rechtsverbindlicher Kooperationsvereinbarungen mit anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschulen können auch gemeinsame Promotionsverfahren durchgeführt werden. 3Diese Kooperationsvereinbarungen sind über das Dekanat der Fakultät II an die Präsidentin oder den Präside...
      § 1 Promotion und Promotionsleistungen
      ...
      (3) 1Die Promotionsleistungen sind grundsätzlich an der Universität Vechta abzulegen. 2Im Rahmen von gemeinsamen Promotionsprogrammen sowie aufgrund rechtsverbindlicher Kooperationsvereinbarungen mit anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschulen können auch gemeinsame Promotionsverfahren durchgeführt werden. 3Diese Kooperationsvereinbarungen sind über das Dekanat der Fakultät II an die Präsidentin oder den Präsidenten der Universität Vechta zum Vertragsabschluss weiterzuleiten.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Vechta 31/2022
  • Hochschulporträt
    „Regional verankert und international vernetzt: Die kleine und dynamische Universität Vechta bietet Studierenden und Wissenschaftlern vielfältige Möglichkeiten für praxisnahe Projekte und innovative Forschung.”
    Prof. Dr. Verena Pietzner
    Präsidentin der Universität Vechta
    Foto: Blick auf das Hauptgebäude der Universität Vechta
    Hochschule in Verantwortung

    Die Universität Vechta kann seit 1830 auf eine lange und wechselvolle Geschichte zurückblicken. Sie ist geprägt durch politische Veränderungen, Reformbereitschaft und Dynamik. Weltoffen, persönlich und familiär, versteht sie sich als „Hochschule in Verantwortung“ und Ideengeberin für die Zukunft. Ihr Selbstverständnis ist geprägt durch regionale Verankerung, gelebte Internationalität, Interdisziplinarität und interkulturelle Kompetenz. 
    Die vier Profilschwerpunkte der Uni Vechta liegen in der Lehrer*innenbildung, den sozialen Dienstleistungen, den Herausforderungen der Region in Agrar und Ernährung sowie den Kulturwissenschaften. 

    Icon: uebersicht
    versteht sie sich als „Hochschule in Verantwortung“ und Ideengeberin für die Zukunft
    Icon: uebersicht
    engmaschige Verbindung von Forschung, Lehre und Wissenstransfer
    Studium und Lehre – gut venetzt in der CampusUni Vechta studieren

    Das Studienangebot in Vechta ist vielfältig: Neben den zentralen Themen Bildung, Erziehung und Soziale Dienstleistungen überzeugt ein breites Fächerangebot von Anglistik bis Wirtschaft & Ethik. Das zentrale Standbein der Universität, die Lehramtsausbildung, kann mit der Option auf Grundschule oder Haupt-& Realschulen studiert werden. Hier werden die angehenden Lehrkräfte von morgen exzellent auf das Berufsfeld Schule vorbereitet und profitieren von der guten Betreuung auf den Weg in die Praxis.
    Die Sozialen Dienstleistungen bieten Bachelor und Masterabschluss in den Bereichen Gerontologie, Soziale Arbeit und Management Sozialer Dienstleistungen an. Im Masterbereich stehen außerdem „Transformationsmanagement in ländlichen Räumen“ und „Kulturwissenschaften“ zur Auswahl.
    Gut vernetzt: Das Studium an der Uni Vechta lebt vom direkten Austausch zwischen Studierenden und Dozierenden, vielfältigen Kooperationen in der Region und guten Kontakten in die Praxis für den späteren Berufseinstieg.

    Icon: studium
    vielfältiges Studienangebot mit dem zentrale Standbein Lehramtsausbildung
    Icon: studium
    über 70 Kooperationen weltweit ermöglichen das Sammeln internationaler Erfahrungen
    Forschung und Wissenstransfer

    Die Universität Vechta setzt auf innovative und zukunftsweisende Forschungsschwerpunkte, die ihr ein unverwechselbares Profil geben. Um das gemeinsame Rahmenthema „Transformationsprozesse“ gruppieren sich Bildung, Gender, Gerontologie & Soziale Arbeit, Kulturwissenschaften - Kultureller Wandel, Ländlicher Raum sowie Vertrauensforschung. Der Transfer dieser Forschung und ihrer Ergebnisse in die Gesellschaft wird, in dialogischen Kommunikationsformaten oder in Zusammenarbeit mit Bürger/innen im Kontext von „Citizen Science“, an der Universität und im Science Shop Vechta/Cloppenburg gelebt. Im Sinne einer durchgängigen Förderung von Nachwuchswissenschaftler/innen werden die Serviceangebote der wissenschaftlichen Personalentwicklung kontinuierlich ausgebaut.

    „Die aktuellen gesellschaftlichen Transformationsprozesse können nur durch innovative und multidirektionale Forschung und Lehre eine nachhaltige Zukunft gestalten. Dafür steht die Universität Vechta!”
    Prof.in Dr.in Corinna Onnen
    Vizepräsidentin für Forschung, Nachwuchsförderung und Transfer der Universität Vechta
    Icon: forschung
    setzt auf innovative und zukunftsweisende Forschungsschwerpunkte
    Icon: forschung
    ein besonderer Fokus liegt auf Transformationsprozessen in ländlichen Räume
    Uni Vechta legt großen Wert auf Internationalisierung ihrer Studierenden – Viele Möglichkeiten für Gastaufenthalte und internationale Projekte

    Die Uni Vechta pflegt über 150 Kooperationen zu Universitäten auf allen fünf Kontinenten, um Studierenden ein international ausgerichtetes Studium zu ermöglichen. Dafür bietet die Uni Vechta attraktive Programme an, bspw. können Veranstaltungen aus dem englischsprachigen Programm „Certificate of International Management and Practical Ethics“ belegt werden. Darüber hinaus organisiert die Universität Vechta (digitale) Sommerschulen, um sich in internationaler Runde fortzubilden und ausländische Regionen zu erkunden.

    Im Studienverlauf festgelegte „Mobilitätsfenster“ vereinfachen zudem die Anrechnung der Leistungen bei einem Gastaufenthalt, aber auch ein Schulpraktikum an einer internationalen Schule oder ein Orientierungspraktikum im Ausland ist möglich. Mit dem Zertifikat „Interkulturelle Kompetenz“ (ZIK) gibt es ein extracurriculares Angebot, das den Erwerb von Qualifikationen im Bereich Internationalität und Interkulturalität auszeichnet, als Form der „Internationalisierung zu Hause“.

    „Für das Berufsleben ist es enorm wichtig, dass sich Studierende in interkulturellen Kontexten gut bewegen können. Internationalisierung ist daher ein wesentlicher Baustein im Studium an der Uni Vechta. ”
    Prof.in Dr.in Verena Pietzner
    Präsidentin der Universität Vechta
    Foto: Studierende auf dem Campus der Universität Vechta
    Foto: Studierende hören eine Vorlesung im Hörsaal
    Foto: Studierende auf dem Campus auf dem Weg zur Vorlesung

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