Auszug aus der Promotionsordnung
§ 16 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen
(naturwissenschaftlichen und ingenieurwissenschaftlichen) Einrichtung mit Promotionsrecht.
(1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht, in Folge Partnerinstitution genannt, durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Partnerinstitution eine Vereinbarung getroffen worden ist, welcher der Fak...
§ 16 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen
(naturwissenschaftlichen und ingenieurwissenschaftlichen) Einrichtung mit Promotionsrecht.
(1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht, in Folge Partnerinstitution genannt, durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Partnerinstitution eine Vereinbarung getroffen worden ist, welcher der Fakultätsrat zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. Dies umfasst auch die Erbringung von möglichen, vom Promotionsausschuss festzulegenden Zusatzqualifikationen oder Regelungen im Rahmen eines Promotionsstudiums an der Partnerinstitution. Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind. Die Dissertation muss in Deutschland die formellen und materiellen Erfordernisse der Annahme erfüllen, im Ausland die dort geltenden Erfordernisse.
(2) Die Doktorandin bzw. der Doktorand kann wählen, ob sie bzw. er die Dissertation an der zuständigen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg oder bei der ausländischen Partnerinstitution einreicht. Das weitere Verfahren richtet sich dann nach den Vorschriften des Einreichungsortes, die jedoch den Vorschriften der cotutelle anzupassen sind.
(3) Die Bewerberin bzw. der Bewerber wird von je einer akademischen Lehrerin bzw. einem akademischen Lehrer der beiden beteiligten Institutionen betreut. Die Betreuerin bzw. der Betreuer der ausländischen Partnerinstitution wird im Promotionsverfahren der jeweiligen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg als Gutachterin bzw. als Gutachter bestellt.
(4) Die Sprache der Dissertation ist in der Regel deutsch oder englisch.
(5) Findet die mündliche Promotionsleistung als Disputation oder in anderer gleichwertiger Form unter Mitwirkung der Betreuerin bzw. des Betreuers der zuständigen Fakultät der Martin- Luther-Universität Halle-Wittenberg an der ausländischen Partnerinstitution statt, so wird hierdurch die mündliche Promotionsleistung an den jeweiligen Fakultäten der Martin-Luther- Universität Halle-Wittenberg ersetzt. Näheres regelt die mit der ausländischen Partnerinstitution zu schließende Vereinbarung.
(6) Die Promotionsurkunde wird, soweit dies in beiden beteiligten Institutionen zulässig ist, mit deren Siegeln versehen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades einer der jeweiligen Fakultäten sowie des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Werden zwei selbständige Urkunden erstellt, so wird durch Verbindung oder auf sonstige Weise zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine einheitliche
Urkunde handelt und die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den deutschen Doktorgrad und in dem ausländischen Staat den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunden regelt die mit der ausländischen Partnerinstitution zu schließende Vereinbarung.
(7) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die bzw. der Promovierte das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Partnerinstitution angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben. Die Promotionsurkunde erhält als Zusatz, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener akademischer Grad im Sinne des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) ist. Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Vereinbarung mit der auswärtigen Partnerinstitution auf deren Recht verwiesen werden. Es ist sicher zu stellen, das mindestens vier Pflichtexemplare und eine elektronische Fassung bei der beteiligten Fakultät an der Martin-Luther-Universität Halle- Wittenberg anzuliefern sind.