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Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover

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Steckbrief

  • Hochschule Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover
  • Fakultät / Fachbereich Naturwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Biologie; Chemie; Lebensmittelwissenschaften; Mikrobiologie; Physiologische Chemie
    Biologie; Chemie ...
  • Sachgebiet(e) Biologie, allgemeine; Chemie, allgemeine; Lebensmitteltechnologie
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 Zulassungsvoraussetzungen
      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
      a) ein naturwissenschaftliches Studium, das mit einer bestandenen Diplomprüfung, Masterprüfung, staatlichen Abschlussprüfung oder einer äquivalenten Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen wurde oder
      b) ein mindestens achtsemestriges, ordnungsgemäßes Studium für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbil-denden Schulen in mindestens zwei naturwissenschaftlichen Sch...
      § 2 Zulassungsvoraussetzungen
      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
      a) ein naturwissenschaftliches Studium, das mit einer bestandenen Diplomprüfung, Masterprüfung, staatlichen Abschlussprüfung oder einer äquivalenten Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen wurde oder
      b) ein mindestens achtsemestriges, ordnungsgemäßes Studium für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbil-denden Schulen in mindestens zwei naturwissenschaftlichen Schulfächern (z. B. Biologie, Chemie, Lebensmittelwissenschaften, Mathematik), das mit der bestandenen Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen wurde oderc) ein im Ausland mit Erfolg abgeschlossener vergleichbarer Studiengang, soweit die Promotionskommission diesen anhand einer Positivliste oder Entscheidung im Einzelfall als gleichwertig anerkannt hat. Bestehen bei einer ausländischen Bewerberin oder einem ausländischen Bewerber Zweifel, dass der von der Bewerberin oder dem Bewerber abgelegte Universitätsabschluss dem Master-Abschluss der Tierärztlichen Hochschule Hannover gleichwertig ist, kann die Promotionskommission für die Zulassung zur Promotion über Auflagen entscheiden.

      (2) Besonders qualifizierte Absolventinnen oder Absolventen eines mindestens achtsemestrigen Fachhochschulstudiums können auf ihren begründeten Antrag an den Präsidenten oder Präsidentin zugelassen werden. Die Promotionskommission kann Kenntnisnachweise verlangen oder Studienauflagen erteilen.

      § 6 Erwerb und Nachweis von fachübergreifenden Qualifikationen
      Bis zum Abschluss der Dissertation sind der Erwerb von Schlüsselqualifikationen und Seminarleistungen im Umfang von mindestens 150 Stunden gemäß Anlage 6 zur Promotionsordnung nachzuweisen. Das individuelle Lehrprogramm ist von der Betreuungsgruppe zu genehmigen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein selbständiger Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden zur Forschung sein und neue Erkenntnisse enthalten. Sie darf weder im Inland noch im Ausland für eine Prüfung oder zum Erwerb eines akademischen Grades eingereicht oder benutzt worden sein.

      (2) Hat die Doktorandin oder der Doktorand Teilergebnisse der Dissertation publiziert, so ist auf einer besonderen Seite darauf hinzuweisen.

      (3) Mindestens zwei bereits publi...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein selbständiger Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden zur Forschung sein und neue Erkenntnisse enthalten. Sie darf weder im Inland noch im Ausland für eine Prüfung oder zum Erwerb eines akademischen Grades eingereicht oder benutzt worden sein.

      (2) Hat die Doktorandin oder der Doktorand Teilergebnisse der Dissertation publiziert, so ist auf einer besonderen Seite darauf hinzuweisen.

      (3) Mindestens zwei bereits publizierte oder zum Druck angenommene Arbeiten, die in einem thematischen Zusammenhang stehen (kumulative Dissertation), können als Dissertation anerkannt werden, wenn die Veröffentlichung(en) in (einem) international anerkannten Wissenschaftsjournal(en) mit Gutachtersystem (Peer Review) erfolgt und in der Regel nicht älter als zwei Jahre ist. Die Doktorandin oder der Doktorand muss Allein- oder Erstautorin oder -autor sein. Bei Veröffentlichungen gemeinsam mit anderen Autorinnen oder Autoren hat die Doktorandin oder der Doktorand darzulegen, welchen selbstständigen Anteil sie oder er an den Arbeiten hat. Die kumulative Dissertation muss eine Einleitung und eine ausführliche Zusammenfassung aller Ergebnisse und eine übergreifende Diskussion enthalten.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt 216/2015

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