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Universität Hamburg

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Hamburg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Betriebswirtschaft
  • Promotionsfach / fächer Betriebswirtschaftslehre
  • Sachgebiet(e) Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. oec.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Vor Aufnahme des Dissertationsvorhabens ist beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsverfahren zu beantragen. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für eine wirtschaftswissenschaftliche Promotion wesentlichen Studiengang an einer Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
      a) einer Masterprüfung im Umfang von insgesamt – inklusive des...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Vor Aufnahme des Dissertationsvorhabens ist beim Promotionsausschuss die Zulassung zum Promotionsverfahren zu beantragen. Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist im Regelfall der erfolgreiche Studienabschluss in einem für eine wirtschaftswissenschaftliche Promotion wesentlichen Studiengang an einer Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch die Ablegung
      a) einer Masterprüfung im Umfang von insgesamt – inklusive des zuvor abgeschlossenen Studiengangs – mindestens 300 Leistungspunkten,
      b) einer Magisterprüfung in einem Studiengang an einer Universität,
      c) einer Diplomprüfung in einem Studiengang an einer Universität oder
      d) einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an allgemein oder berufs bildenden Schulen, jeweils mit mindestens der Gesamtnote „gut (2,50 oder besser)“.

      (2) Besitzt die antragstellende Person einen anderen als in Absatz 1 vorgesehenen Studienabschluss, kann sie zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn der Promotionsausschuss feststellt, dass die fachliche Qualifikation im Wesentlichen gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann diesen Antragstellenden auferlegen, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungspunkte zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Absatz 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von den Antragstellenden nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestrebte Promotion erforderlich ist.

      (3) Das Dissertationsvorhaben muss von mindestens einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Fakultät für Betriebswirtschaft befürwortet werden.

      (4) Die antragstellende Person, die keinen Studienabschluss in einem deutsch oder englischsprachigen Programm erworben hat, weist nach, dass sie über aus reichende Sprachkenntnisse für die Durchführung des Promotionsverfahrens verfügt:
      a) Antragstellende mit einem Abschluss aus einem nichtdeutschsprachigen Studien programm, die die Promotionsleistungen in deutscher Sprache erbringen wollen, durch das Bestehen der deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) oder gleichwertige Nachweise. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Promotionsausschuss.
      b) Antragstellende mit einem Abschluss aus einem nichtenglischsprachigen Studien programm, die die Promotionsleistungen in englischer Sprache erbringen wollen, durch Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache mindestens auf der Niveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder gleichwertiger Kenntnisse. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Promotionsausschuss.
      c) Wird das Promotionsverfahren gemäß § 6 Absatz 3 in einer anderen Wissenschaftssprache durchgeführt, legt der Promotionsausschuss hierfür geeignete Anforderungen und Nachweise fest.

      (5) Abweichend von Absatz 1, Satz 2 kann eine Zulassung auch nach Abschluss des Bachelorstudiums erfolgen („fast track“), wenn das Studium insgesamt mit der Note „sehr gut“ (bis einschließlich 1,50) bewertet wurde und eine Feststellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschullehrende der Fakultät oder habilitierte Mitglieder der Fakultät, darunter mindestens eine Professorin oder ein Professor, in einem für die Promotion einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Fach erfolgreich durchgeführt wurde. Die Zulassung gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes ist mit der Auflage verbunden, dass die antragstellende Person im Rahmen des Promotionsverfahrens einen Masterabschluss in einem für das Dissertationsvorhaben wesentlichen Studiengang erwirbt. Die Zulassung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch eigene Forschungsleistungen nachzuweisen.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung kann vorgelegt werden
      a) eine Monographie, d. h. eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse. Teile der Arbeit dürfen vorab publiziert worden sein. Eine Liste der aus der Arbeit hervorgegangenen Publikationen muss in der Disse...
      § 6 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch eigene Forschungsleistungen nachzuweisen.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung kann vorgelegt werden
      a) eine Monographie, d. h. eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse. Teile der Arbeit dürfen vorab publiziert worden sein. Eine Liste der aus der Arbeit hervorgegangenen Publikationen muss in der Dissertation enthalten sein.
      oder
      b) eine kumulative Dissertation, die in der Regel aus drei veröffentlichten und/oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht und die in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertation gemäß Buchstabe a) gleichwertige Leistung darstellt.
      Die kumulative Dissertation muss einen Gesamttitel erhalten sowie eine Einleitung bzw. ein verbindendes Kapitel, das die in die Sammlung einge fügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert.
      Des Weiteren muss eine Liste der Titel und Koautorinnen bzw. Koautoren der Einzelarbeiten vorgelegt werden.

      (3) Die Dissertation kann in Deutsch oder Englisch verfasst werden. Die Dissertation bzw. Teile davon können in einer anderen Sprache verfasst werden, wenn der Promotionsausschuss dies genehmigt.

      (4) Bei schriftlichen Promotionsleistungen, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, ist die promovierende Person verpflichtet, ihren Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen.

      (5) Die promovierende Person muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und an Eidesstatt versichern, die Dissertation gemäß der Darlegung nach Absatz 4 selbst verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt zu haben. Sie muss eine Erklärung abgeben, dass keine kommerzielle Promotionsberatung in Anspruch genommen worden ist. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder als ungenügend beurteilt worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.

      (6) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der verfassenden Person, unter Nennung der Fakultät die Bezeichnung als an der Universität Hamburg eingereichte Dissertation und das Datum der Einreichung enthalten sowie ein
      Vorblatt für die Namen der Gutachtenden vorsehen. Als Anhang muss sie Kurzfassungen ihrer Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache sowie eine Liste der aus dieser Dissertation hervorgegangenen Veröffentlichungen enthalten.

      (7) Die Dissertation ist in elektronischer Form beim Promotionsausschuss einzureichen, die auch für die Veröffentlichung im Internet geeignet ist und auch im Sinne von § 12 Absatz 3 verwendet werden darf; dazu ist ein gebundenes schrift
      liches Exemplar abzugeben. Die Kandidatin bzw. der Kandidat versichert, dass beide Formen übereinstimmen. Jede gutachtende Person und jedes Mitglied der Prüfungskommission erhält das Exemplar in elektronischer Form zur Bewertung
      der Dissertation, das gebundene schriftliche Exemplar verbleibt bei der Fakultät und wird archiviert. Die Doktorandin bzw. der Doktorand stellt auf Wunsch den Prüfungskommissionsmitgliedern und den Gutachtenden jeweils ein weiteres
      gebundenes schriftliches Exemplar der Dissertation zur Verfügung. In diesem gedruckten Exemplar muss eine durch die promovierende Person verfasste und unterschriebene Erklärung enthalten sein, in der die promovierende Person versichert, dass das Exemplar und die beim Promotionsausschuss eingereichten elektronischen und ausgedruckten Exemplare identisch sind.

      (8) Gemeinsam mit der Dissertation ist der Nachweis über die Erbringung der zusätzlichen Auflagen gemäß § 3 Absatz 2 und der 12 Leistungspunkte gemäß § 1 Absatz 3 sowie die mit der ersten Betreuerin bzw. dem ersten Betreuer abgestimmten Maßnahmen zur Archivierung der in der Dissertation verwendeten Forschungsdaten einzureichen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 15 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die antragstellende Person die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Betriebswirtschaft der Universität Hamburg erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht bes...
      § 15 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Einrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die antragstellende Person die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Betriebswirtschaft der Universität Hamburg erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuerkennen wäre.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt werden. Die vertraglichen Regelungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind hinsichtlich der Anforderungen und des Verfahrens zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen. Es muss einvernehmlich festgelegt werden, welche Promotionsordnung anzuwenden ist. Die
      auswärtige Promotionsordnung muss gegebenenfalls in deutscher oder englischer Übersetzung vorgelegt werden, damit festgestellt werden kann, ob diese in Anforderungen und Verfahren der Promotionsordnung der Fakultät gleichwertig ist. Ist die ausländische Promotionsordnung maßgeblich, muss sichergestellt wer den, dass die essentiellen Regelungen der Promotionsordnung der Fakultät für Betriebswirtschaft der Universität Hamburg ebenfalls gewährleistet werden.

      (3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss an den beteiligten Einrichtungen zugelassen sein.

      (4) Die Sprachen, in der die Dissertation verfasst werden kann, müssen vertraglich geregelt werden.

      (5) Die Prüfungskommission wird paritätisch mit jeweils zwei Hochschullehrenden der beteiligten Fakultäten aus jeder beteiligten Hochschule oder gleichwertigen Forschungs oder Bildungseinrichtung besetzt. Es muss sichergestellt sein, dass die Mitglieder der Prüfungskommission die Prüfungssprache beherrschen.

      (6) Bei divergierenden Notensystemen in beiden Ländern muss eine Einigung erfolgen, wie die gemeinsam festgestellten Prüfungsnoten benannt und einheitlich dokumentiert werden.

      (7) Es wird von beiden Universitäten gemeinsam eine zweisprachige Promotionsurkunde nach dem von der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) entwickelten Muster ausgestellt. Damit erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen. Es wird jedoch nur ein Doktorgrad verliehen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachung der Universität Hamburg 47/2024
  • Hochschulporträt
    „Exzellent, nachhaltig, den Transfer fördernd: Das ist die Universität Hamburg. Ein Flaggschiff der Wissenschaft im Norden Deutschlands.”
    Prof. Dr. Hauke Heekeren
    Präsident der Universität Hamburg
    Foto: Das Audimax der Universität Hamburg beleuchtet am Abend
    Anspruchsvolle akademische Ausbildung an einer der größten und forschungsstärksten Universitäten Deutschlands

    Studieren an der Universität Hamburg ist anspruchsvolle akademische Ausbildung an einer der größten und forschungsstärksten Universitäten Deutschlands in einer von Wasser und Grün geprägten Hafenmetropole mit vielseitiger Freizeit- und Kulturszene. Wer hier studiert, ist darüber hinaus Mitglied einer Universität, die die den Status „Exzellenzuniversität“ für ihr Konzept der „Flagship University“ trägt.

    Icon: uebersicht
    studieren an einer der größten und forschungsstärksten Universitäten Deutschlands
    Icon: uebersicht
    Studierende profitieren von vielfältigen Studienschwerpunkten und -kombinationen
    Vielfältige Studienschwerpunkte und -kombinationen

    Unsere fast 200 Studiengänge garantieren eine Vielfalt an Schwerpunkten und Kombinationen. Acht Fakultäten bieten das gesamte Spektrum einer Volluniversität: Rechtswissenschaft, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Medizin, Erziehungswissenschaft, Geisteswissenschaften, Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften, Psychologie und Bewegungswissenschaft sowie Betriebswirtschaft. Unser internationales Netzwerk ermöglicht Aufenthalte an einer von mehr als 300 Hochschulen in über 50 Ländern, auf die man sich in unserem Sprachenzentrum vorbereiten kann. Studierende profitieren außerdem von unserer professionellen Beratungsstruktur: Im Campus-Center und in den Studienbüros der Fakultäten.

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    fast 200 Studiengänge garantieren eine Vielfalt an Schwerpunkten und Kombinationen
    Icon: studium
    Studierende profitieren von einer professionellen Beratungsstruktur
    Forschung auf hohem Niveau

    Im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder werden seit 2019 an der Universität Hamburg vier Exzellenzcluster gefördert: „CUI: Advanced Imaging of Matter“ (Photonen- und Nanowissenschaften), „Climate, Climatic Change, and Society (CLICCS)“ (Klimaforschung), „Understanding Written Artefacts“ (Manuskriptforschung) und „Quantum Universe“ (Mathematik, Teilchenphysik, Astrophysik, Kosmologie). Ein ebenfalls wichtiger Forschungsschwerpunkt ist der Bereich „Infektionsforschung“, in dem Struktur, Dynamik und Mechanismen von Infektionsprozessen untersucht werden, um zur Entwicklung von neuen Behandlungsmethoden und Therapien beizutragen. Das Forschungsprofil der Universität Hamburg umfasst außerdem die fünf Potenzialbereiche „Gesundheitsökonomie“, „Neurowissenschaften und Kognitive Systeme“, „Das Recht in seinen globalen Kontexten“, „Die Frühe Neuzeit“ sowie „Gründe, Ursachen, Begründungen“.

    „Exzellent, nachhaltig, den Transfer fördernd: Das ist die Universität Hamburg. Ein Flaggschiff der Wissenschaft im Norden Deutschlands.”
    Prof. Dr. Hauke Heekeren
    Präsident der Universität Hamburg
    Icon: forschung
    das Forschungsprofil umfasst Grundlagenforschung sowie anwendungsnahe Forschungs- und Transferprojekte
    Icon: forschung
    im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder werden seit 2019 vier Exzellenzcluster gefördert
    Foto: Studierende unterhalten sich vor dem Rechtshaus der Universität Hamburg
    Foto: Studierende sitzen vor dem Audimax der Universität Hamburg in der Sonne

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