Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zulassung als Doktorandin oder Doktorand
(1) Voraussetzungen sind:
1. der Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums mit dem Abschluss Master, Diplom (außer Diplom-Fachhochschule), Magister Artium oder dem 1. Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien, oder
2. das Bestehen des Eignungsfeststellungsverfahrens,
3. der Nachweis der zur Bearbeitung des Dissertationsthemas erforderlichen
Sprachkenntnisse gemäß Anhang 1,
4. eine schriftliche Vereinbarung mit...
§ 5 Zulassung als Doktorandin oder Doktorand
(1) Voraussetzungen sind:
1. der Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums mit dem Abschluss Master, Diplom (außer Diplom-Fachhochschule), Magister Artium oder dem 1. Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien, oder
2. das Bestehen des Eignungsfeststellungsverfahrens,
3. der Nachweis der zur Bearbeitung des Dissertationsthemas erforderlichen
Sprachkenntnisse gemäß Anhang 1,
4. eine schriftliche Vereinbarung mit einer Erstgutachterin oder einem Erstgutachter (gemäß § 5 Abs. 3) über ein Dissertationsthema (Arbeitstitel),
5. eine Erklärung darüber, dass die Gelegenheit zum vorliegenden Promotionsvorhaben nicht kommerziell vermittelt worden ist und dass sie oder er insbesondere keine Person oder Organisation eingeschaltet hat, die gegen Entgelt Betreuerinnen und Betreuer für die Anfertigung von Dissertationen sucht oder die der Doktorandin oder dem Doktoranden obliegenden Pflichten hinsichtlich der Prüfungsleistungen ganz oder teilweise erledigt. Hinsichtlich Nr. 1 ist regelmäßig ein einschlägiges Studium im Promotionsfach nachzuweisen, das mindestens mit der Note gut abgeschlossen wurde. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Diese können von dem Nachweis zusätzlich erforderlicher, nachgewiesener Studien- und Prüfungsleistungen abhängig gemacht werden. § 6 Abs. 5 bis 9 und Abs. 11 gilt entsprechend.
(2) Bei der Anerkennung von im Ausland absolvierten Studiengängen und Abschlussprüfungen durch den Promotionsausschuss sind die von der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu berücksichtigen.
(3) Bewerberinnen und Bewerber um eine Promotion können auf schriftlichen Antrag als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wenn sie die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Sie vereinbaren grundsätzlich mit einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer oder einem habilitierten Mitglied des Fachbereichs (Erstgutachterin oder Erstgutachter) ein Dissertationsthema (Arbeitstitel) und teilen dieses Thema sowie die Zustimmung durch die Erstgutachterin oder den Erstgutachter der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mit. Im Antrag ist das gewählte Fach anzugeben. Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter, mit dem das Thema vereinbart wurde, übernimmt die wissenschaftliche Beratung und eines der Gutachten.
(4) Eine Änderung des Dissertationsthemas oder ein Wechsel der Erstgutachterin oder des Erstgutachters ist der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich anzuzeigen. Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Das Recht, Doktorandinnen und Doktoranden wissenschaftlich zu beraten und an Promotionsverfahren, auch als Erstgutachterin oder Erstgutachter, mitzuwirken, bleibt von der Entpflichtung, der Versetzung in den Ruhestand oder dem Ausscheiden gemäß § 61 Abs. 2a HochSchG unberührt. Wird eine Erstgutachterin oder ein Erstgutachter an eine andere Hochschule berufen, so behält sie oder er das Recht, die vor ihrem oder seinem Weggang zugelassenen Doktorandinnen und Doktoranden weiterhin zu beraten und an den Promotionsverfahren mitzuwirken, in der Regel bis zu vier Semester nach dem Ausscheiden aus der Universität Koblenz-Landau.
§ 6 Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Durch das Eignungsfeststellungsverfahren ist der Nachweis zu erbringen, dass in dem Fach, in dem die Dissertation angefertigt wird, im selben Maße die Qualifikation zur wissenschaftlichen Arbeit wie von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Vorbildung entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 1 erworben wurde.
(2) Zum Eignungsfeststellungsverfahren werden auf Antrag Bachelorabsolventinnen und Bachelorabsolventen eines für das gewählte Promotionsfach einschlägigen Studiums zugelassen, wenn sie zu den besten zehn Prozent ihrer Abschlusskohorte gehören. Ebenso wird auf Antrag zugelassen, wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt der Typen 1, 2, 3 oder 6 (gemäß der jeweils gültigen Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz, sofern diese einen Studienumfang von 300 ECTS
unterschreiten) oder die Diplomprüfung einer Fachhochschule in einem einschlägigen Studium mit mindestens gut bestanden hat.
(3) Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Promotionsausschusses zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. das Diplomzeugnis oder die Diplomurkunde der Fachhochschule, sowie ein Exemplar der Diplomarbeit oder die Bachelorurkunde der Hochschule, einschließlich eines Nachweises über den Rang der Abschlussnote in der Gesamtkohorte sowie ein Exemplar der Bachelorarbeit oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt der Typen 1, 2, 3 oder 6 (gemäß der jeweils gültigen Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz) und ein Exemplar der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit,
2. eine Erklärung darüber, ob sich die Bewerberin oder der Bewerber in einem der
Prüfungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder einem vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet oder ob sie oder er bereits eine der genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat. Fehlende Unterlagen können bis sechs Wochen nach dem Tag der Einreichung des Antrages nachgereicht werden.
(4) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt,
2. sich bereits an einer anderen Hochschule im Eignungsfeststellungsverfahren
oder in einem vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet,
3. bereits ein Eignungsfeststellungsverfahren oder ein vergleichbares Prüfungsverfahren endgültig nicht bestanden hat oder
4. die Unterlagen gemäß Abs. 3 nicht vollständig vorgelegt wurden.
(5) Für die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens werden vom Promotionsausschuss aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und den habilitierten Mitgliedern des Fachbereichs zwei Prüferinnen oder Prüfer benannt.
(6) Im Promotionsfach sind Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von 25 Leistungspunkten nach ECTS-Standard zu erbringen, einschließlich einer schriftlichen Arbeit, die einem Arbeitsaufwand von drei Leistungspunkten entspricht. Die Studienleistungen sind Bestandteil des Eignungsfeststellungsverfahrens und sollen im Rahmen geeigneter Lehrveranstaltungen der fachlich einschlägigen Studiengänge und -fächer, nach Maßgabe der jeweils einschlägigen gültigen Prüfungsordnungen, erbracht werden. Soll die Promotion im Fach Erziehungswissenschaft erlangt werden, sind insbesondere Kenntnisse und Kompetenzen der Methodik und in den statistisch- theoretischen Grundlagen der erziehungswissenschaftlichen Forschung oder gleichwertige Kenntnisse nachzuweisen. In dem zu Beginn des Eignungsfeststellungsverfahrens stattfindenden Beratungsgespräch wird festgelegt, ob und welche Vorleistungen anerkannt werden und welche Lehrveranstaltungen zu besuchen sind.
(7) Die schriftliche Arbeit wird von den nach Abs. 5 zuständigen Prüferinnen oder Prüfern als "bestanden" bewertet, wenn sie die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Bearbeitung eines Themas erkennen lässt.
(8) Wird die schriftliche Arbeit mit "nicht bestanden" bewertet, kann sie einmal wiederholt werden.
(9) Das Eignungsfeststellungsverfahren soll im Verlauf eines Studienjahres abgeschlossen werden.
(10) Über das bestandene Eignungsfeststellungsverfahren ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu unterzeichnen.
(11) Die §§ 21 und 22 gelten sinngemäß auch für das Eignungsfeststellungsverfahren.