Auszug aus der Promotionsordnung
§ 6 Zulassung zum Promotionsprogramm und zum Promotionsverfahren
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt die Teilnahme am Promotionsprogramm der Fakultät für Humanwissenschaften an der Vinzenz Pallotti University voraus.
(2) 1Die Fakultät für Humanwissenschaften an der Vinzenz Pallotti University bietet ein Promotionsprogramm an, das von der Doktorandin oder dem Doktoranden begleitend zur Anfertigung der Dissertation besucht werden muss. 2Das Promotionsprogramm hat d...
§ 6 Zulassung zum Promotionsprogramm und zum Promotionsverfahren
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt die Teilnahme am Promotionsprogramm der Fakultät für Humanwissenschaften an der Vinzenz Pallotti University voraus.
(2) 1Die Fakultät für Humanwissenschaften an der Vinzenz Pallotti University bietet ein Promotionsprogramm an, das von der Doktorandin oder dem Doktoranden begleitend zur Anfertigung der Dissertation besucht werden muss. 2Das Promotionsprogramm hat das Ziel, Doktorandinnen und Doktoranden systematisch bei der Anfertigung ihrer Dissertation zu begleiten. 3Das Promotionsprogramm hat das Ziel, dass die Doktoranden systematisch bei der Anfertigung der Dissertation begleitet werden und in theoriebezogenen und methodischen Begleitveranstaltungen vertiefte wissenschaftliche Kompetenzen erwerben können, um den Zweck gem. § 1 zu erfüllen. 4Das Promotionsprogramm umfasst ein curriculumbasiertes Angebot und dauert zwei Jahre. Das Programm umfasst einen allgemeinwissenschaftlichen Teil und Doktorandenkolloquien. 5Die Doktorandin oder der Doktorand wird entsprechend des Dissertationsvorhabens einem Kolloquium der Doktorandinnen und Doktoranden mit ihrer wissenschaftlichen Betreuerin oder ihrem wissenschaftlichen Betreuer zugeordnet. 6Nach dem Ablauf von zwei Jahren kann die Doktorandin oder der Doktorand weiter am fachbezogenen Doktorandenkolloquium teilnehmen. 7Doktorandinnen und Doktoranden müssen sich an der Vinzenz Pallotti University als ordentliche Studierende einschreiben. 8Das Nähere regeln die Studienverträge, die zwischen der Hochschule und der Doktorandin oder dem Doktoranden zwecks Teilnahme am Promotionsprogramm geschlossen werden.
(3) 1Zum Promotionsprogramm zugelassen werden kann, wer die fachliche Eignung nachweisen kann. 2Der Nachweis geschieht durch Vorlage des Abschlusszeugnisses
a) eines für eine Promotion qualifizierenden Masterstudiums in dem gewählten Promotionsfach mit der Durchschnittsnote 2,5 oder besser oder eines Masterstudiengangs, in dem das Promotionsfach als wesentliches Teilgebiet enthalten ist mit der Durchschnittsnote 2,5 oder besser.
b) In Ausnahmefällen kann vom Promotionsausschuss zugelassen werden, wer an einer Hochschule in den Gebieten der Human-, Gesundheits- oder Sozialwissenschaft, der Medizin einen wissenschaftlichen für eine Promotion qualifizierenden Hochschulabschluss mit der Durchschnittsnote 2,5 oder besser erworben hat.
c) Zum Promotionsprogramm kann auch besonders qualifizierte Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorabschlusses oder eines gleichwertigen Hochschulabschlusses, bspw. Diplomabschluss einer Fachhochschule zugelassen, wenn sie ihr Studium nachweislich mit „sehr gut“ abgeschlossen haben und in einem Eignungsfeststellungsverfahren (gem. § 7) den Nachweis erbracht hat, dass sie oder er zur Teilnahme am angestrebten Promotionsprogramm grundsätzlich im selben Maße die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit erworben hat wie die promotionsfähigen Absolventinnen und Absolventen gemäß Abs. 3 a).
(4) Über die Anerkennung von Hochschulabschlussprüfungen, die ein Bewerber oder eine Bewerberin an einer ausländischen Hochschule abgelegt hat, entscheidet der Promotionsausschuss, bzw. in Zweifelsfällen die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland.
(5) 1Die Zulassung zum Promotionsprogramm muss vor Beginn des Dissertationsvorhabens beim Promotionsausschuss beantragt werden. 2Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:
a) 1ein vom Bewerber oder von der Bewerberin unterschriebener Lebenslauf, der Angaben über Studiengänge und Erwerb akademischer Grade enthalten muss. 2Die Angaben sind durch Zeugnisse zu belegen.
b) die Zeugnisse über erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudiengänge und
c) eine Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin darüber, ob und gegebenenfalls, mit welchem Erfolg er oder sie an anderer Stelle ein Promotionsverfahren beantragt hat oder hatte, und
d) ein Arbeitsplan und eine Ideenskizze zu einem Dissertationsthema, das von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer oder einer Honorarprofessorin oder einem Honorarprofessor der Vinzenz Pallotti University befürwortet wird sowie eine unterschriebene Bereitschaftserklärung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers oder der Honorarprofessorin oder des Honorarprofessors, die Bewerberin oder den Bewerber beim Dissertationsvorhaben wissenschaftlich zu betreuen und
e) eine Absichtserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, im Falle der Zulassung den Studienvertrag zum Promotionsprogramm zu unterzeichnen.
(6) 1Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses prüft den Antrag auf Zulassung zum Promotionsprogramm. Ist der Antrag auf Zulassung unvollständig oder bestehen sonstige Zweifel, gibt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses der Bewerberin oder dem Bewerber Gelegenheit zur Abhilfe oder Stellungnahme. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so lässt sie oder er die Bewerberin oder den Bewerber zu. 2Hält sie oder er die Voraussetzungen für nicht erfüllt oder hat sie oder er Zweifel, entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung.
(7) 1Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestimmt eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer oder eine Honorarprofessorin oder einen Honorarprofessor der Vinzenz Pallotti University zur wissenschaftlichen Betreuerin oder zum wissenschaftlichen Betreuer. 2Dabei folgt sie oder er in der Regel dem Vorschlag der Bewerberin oder des Bewerbers gem. 3Abs. 5 d). Folgt sie oder er dem Vorschlag der Bewerberin oder des Bewerbers nicht, entscheidet der Promotionsausschuss über die wissenschaftliche Betreuung.
(8) Zwischen Doktorand und Betreuer ist in einem angemessenen Zeitraum (max. 6 Monate) nach der Annahme eine schriftliche Betreuungsvereinbarung (Orientierung an DFG-Standards) zu schließen.
(9) Das Recht zur Betreuung einer Dissertation und zur Mitwirkung an Promotionsverfahren bleibt von der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis unberührt.
(10) 1Fehlende Voraussetzungen hinsichtlich der fachlich-methodischen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers (gem. § 6 Abs. 3 Nr. a) und b), die von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses und der angefragten Betreuerin oder dem angefragten Betreuer anhand der eingereichten Unterlagen festgestellt werden, können durch den Besuch eines Propädeutikums zum Promotionsprogramm, das von der Fakultät für Humanwissenschaften angeboten wird, erworben werden. 2Werden fehlende Voraussetzungen festgestellt, verpflichtet die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Bewerberin oder den Bewerber zur Teilnahme am Propädeutikum.
(11) 1Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
a) bereits ein entsprechendes Promotionsverfahren an einer anderen Stelle endgültig nicht erfolgreich abschließen konnte oder
b) die Unterlagen gemäß Abs. 5 endgültig nicht vollständig vorgelegt wurden.
2Die Entscheidung des Promotionsausschusses über den Zulassungsantrag wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich von der oder dem Vorsitzenden mitgeteilt.
(12) Eine Änderung des Dissertationsthemas oder ein Wechsel der Betreuerin oder des Betreuers nach der Zulassung zum Promotionsprogramm ist der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich anzuzeigen.
(13) Am Promotionsprogramm erfolgreich teilgenommen hat, wer am Promotionskolloquium teilgenommen hat und an mindestens 75% der angebotenen Lehrveranstaltungen im Promotionsprogramm nachweislich über die Vorlage von Teilnahmebescheinigungen, ausgestellt durch die für die Lehrveranstaltung verantwortlichen Dozentinnen und Dozenten, teilgenommen hat und eine Dissertation erstellt hat.
(14) Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die besonderen Belange von Doktorandinnen und Doktoranden mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit in dem Promotionsprogramm und in dem gesamten Promotionsverfahren berücksichtigt werden.
§ 7 Eignungsfeststellungsverfahren
(1) Zweck des Eignungsfeststellungsverfahrens ist die Überprüfung der fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber (gem. § 6 Abs. 3 c) zur Durchführung einer Promotion im Fachbereich.
(2) 1Für die fachliche Eignung werden insgesamt mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte mit mindestens folgenden Anforderungen gefordert:
a) eine oder mehrere angeleitete wissenschaftliche Arbeiten im Umfang von insgesamt 30 ECTS- Leistungspunkten und zusätzlich
b) 30 ECTS-Leistungspunkte im Rahmen von Lehrveranstaltungen eines als forschungsorientiert akkreditierten Masterstudiengangs; davon mindestens 18 ECTS-Leistungspunkte im Studienbereich Forschungsmethoden. 2Die zur Eignungsfeststellung geforderten Leistungspunkte können entweder aus einem vorangegangenen Studium anerkannt oder im Rahmen eines Qualifizierungsstudiums (§8) erworben werden.