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Technische Universität Chemnitz

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Chemnitz
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Angewandte Bewegungswissenschaften; Psychologie; Soziologie; Sportwissenschaft
    Angewandte Bewegungswissenschaften; Psychologie ...
  • Sachgebiet(e) Psychologie, allgemeine; Sozialwissenschaften, allgemeine; Sport, allgemeiner
  • Doktorgrad(e) Dr. P.H.; Dr. phil.; Dr. rer. nat.; Dr. rer. soc.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in einem Studiengang, welcher einem der Promotionsfächer nach § 1 Abs. 3 zugeordnet werden kann, mit überdurchschnittlichen Leistungen erworben hat. Über die Zulassung zur Promotion entscheidet der Fakultätsrat auf Antrag des Bewerbers. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Promotion. Der Antrag auf Zulassung zur Promo...
      § 3 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in einem Studiengang, welcher einem der Promotionsfächer nach § 1 Abs. 3 zugeordnet werden kann, mit überdurchschnittlichen Leistungen erworben hat. Über die Zulassung zur Promotion entscheidet der Fakultätsrat auf Antrag des Bewerbers. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Promotion. Der Antrag auf Zulassung zur Promotion (Zulassungsantrag) ist so früh wie möglich schriftlich an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät zu richten. Als Anlagen sind dem Zulassungsantrag beizufügen:
      1. ein Nachweis über die abgelegte Hochschulabschlussprüfung,
      2. die Bereitschaftserklärung eines Hochschullehrers zur wissenschaftlichen Betreuung der Dissertation,
      3. bei Absolventen einer Fachhochschule gegebenenfalls ein Nachweis über den Vorschlag zur Promotion
      durch den zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule,
      4. das Formular zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Zulassung zur Promotion und der Durchführung des Promotionsverfahrens (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt).

      (2) Bewerber, die an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen mit überdurchschnittlichen Leistungen in einem Studiengang erworben haben, welcher den in § 1 Abs. 3 genannten Promotionsfächern nicht oder nur teilweise entspricht, oder die nach Absatz 1 nicht zweifelsfrei nachweisen können, dass ihre bisherigen Leistungen überdurchschnittlich waren, können in Ausnahmefällen im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Der Fakultätsrat entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder im Eignungsfeststellungsverfahren auf Vorschlag der Fachvertreter über Umfang, Form und Inhalt der zusätzlich zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen.

      (3) Die zusätzlichen Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2 sind vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7) nachzuweisen. Sind die zusätzlichen Leistungen benotbar, sind diese mindestens mit dem Notendurchschnitt „gut“ abzulegen, wobei jede einzelne Leistung zu bestehen und nachzuweisen ist.

      (4) Absolventen einer Fachhochschule, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, sollen zur Promotion zugelassen werden, wenn sie vom zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen werden (kooperatives Promotionsverfahren). Im kooperativen Promotionsverfahren wirken die Fachhochschule und die Universität zusammen. Der Promotionsausschuss regelt und dokumentiert das kooperative Promotionsverfahren im jeweiligen Fall.

      (5) Inhaber eines Bachelorgrades einer Universität können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden, wenn sie
      1. den Abschlussgrad in einem Studiengang, welcher einem Promotionsfach nach § 1 Abs. 3 zuzuordnen ist, erworben haben, nachweislich zu den 5 v.H. besten Absolventen ihres Studiengangsjahrganges gehören sowie zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen in einem dem Promotionsfach entsprechenden Masterstudiengang im Gesamtumfang von zwei Semestern erbracht haben, die mindestens mit „gut“ bewertet wurden, wobei jede einzelne Leistung zu bestehen und nachzuweisen ist, oder
      2. eine mindestens zweijährige wissenschaftliche Berufstätigkeit mit Bezug zu einem Promotionsfach nach § 1 Abs. 3 nachgewiesen haben. Das Eignungsfeststellungsverfahren umfasst in diesen Fällen die Einschätzung der Eignung zur Promotion durch einen externen Gutachter, der von der Fakultät bestellt wird und nicht zugleich Betreuer der Promotion sein darf, und weiterhin die Festlegung von Umfang, Form und Inhalt zusätzlich zu erbringender Studien- und Prüfungsleistungen. Die zusätzlichen Leistungen sind mindestens mit dem Notendurchschnitt „gut“ abzulegen, wobei jede einzelne Leistung zu bestehen und nachzuweisen ist. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt für Inhaber eines Bachelorgrades einer Fachhochschule für die Zulassung im kooperativen Promotionsverfahren nach Absatz 4 entsprechend.

      (6) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Fakultätsrat unter geltender Äquivalenzvereinbarungen. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören. Sofern die Gleichwertigkeit anerkannt wird, gelten Absatz 1 bis 5 entsprechend.

      (7) Über die Zulassung oder Ablehnung erhält der Bewerber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid.

      (8) Ein zur Promotion zugelassener Bewerber ist verpflichtet, eine Änderung des Status der Promotion (Wechsel der Hochschule, Beurlaubung, sonstige Unterbrechung der Promotion, aktive Fortsetzung der Promotion, Abbruch der Promotion) dem Dekanat der Fakultät unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zudem ist der Bewerber verpflichtet, erstmals nach Zulassung zur Promotion sowie jährlich zum 01.11. dem Dekanat der Fakultät mittels des Formulars zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Hochschulstatistikgesetz (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt) die darin abgefragten Daten schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung durch den Bewerber kann die Zulassung zur Promotion vom Promotionsausschuss nach Anhörung des betreuenden Hochschullehrers widerrufen werden.

      (9) Die Zulassung zur Promotion kann zudem vom Fakultätsrat nach Anhörung des betreuenden Hochschullehrers auf Empfehlung des Promotionsausschusses widerrufen werden, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens (Promotionsantrag) nicht spätestens sechs Jahre nach dem Zulassungsantrag gestellt wird.

      (10) Bei einem Widerruf der Zulassung zur Promotion teilt der Dekan dem Bewerber schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Gründe hierfür und den zulässigen Rechtsbehelf mit. Der Bewerber erhält im Falle des Widerrufes der Zulassung zur Promotion außer dem Zulassungsantrag alle eingereichten Unterlagen zurück.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      III. Dissertation
      § 9 Allgemeines

      (1) Bei der Wahl des Dissertationsthemas und bei dessen Bearbeitung können ein Hochschullehrer der Fakultät bzw. mehrere Hochschullehrer verschiedener Fächer oder Fakultäten oder ein Hochschullehrer einer Fachhochschule (vgl. § 3 Abs. 4) allein oder gemeinsam betreuend mitwirken. Das Thema muss sich
      einem Promotionsfach der Fakultät zuordnen lassen.

      (2) Eine von einer anderen Fakultät oder einem anderen Fachbereich abgelehnte Abhandl...
      III. Dissertation
      § 9 Allgemeines

      (1) Bei der Wahl des Dissertationsthemas und bei dessen Bearbeitung können ein Hochschullehrer der Fakultät bzw. mehrere Hochschullehrer verschiedener Fächer oder Fakultäten oder ein Hochschullehrer einer Fachhochschule (vgl. § 3 Abs. 4) allein oder gemeinsam betreuend mitwirken. Das Thema muss sich
      einem Promotionsfach der Fakultät zuordnen lassen.

      (2) Eine von einer anderen Fakultät oder einem anderen Fachbereich abgelehnte Abhandlung kann nicht als Dissertation angenommen werden.

      (3) Dissertationen können noch nicht veröffentlichte, teilweise oder ganz veröffentlichte Texte und Daten enthalten. Die gegebenenfalls veröffentlichten oder zur Veröffentlichung eingereichten Teile sind in der Dissertation zu kennzeichnen.

      (4) Darüber hinaus sind publikationsbasierte („kumulative“) Dissertationen zulässig. Kumulative Dissertationen müssen folgenden Anforderungen genügen: Sie bestehen aus mindestens drei Artikeln, die in einschlägigen Fachzeitschriften mit peer review erschienen oder zur Veröffentlichung angenommen worden sind. Für mindestens zwei davon ist der Bewerber der alleinige Erstautor. Bei mindestens drei der eingereichten Artikel darf keiner der Gutachter Erstautor sein. Über begründete Ausnahmefälle entscheidet auf schriftlichen Antrag der Fakultätsrat nach Empfehlung des Promotionsausschusses. Ein weiterer Text (Synopse) leistet eine kritische Reflexion der Publikationen im Sinne der Weiterentwicklung des Fachgebietes (§ 2 Abs. 1). Lediglich einer der Gutachter der Dissertation darf zugleich Koautor der Publikationen sein. Sind zwei Gutachter Koautoren der eingereichten Artikel, ist ein dritter Gutachter hinzuzuziehen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      VI. Binationale Promotionsvorhaben
      § 22 Besondere Bestimmungen für die Durchführung binationaler Promotionsvorhaben

      (1) Auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung kann die Fakultät gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule, die das Promotionsrecht in ihrem Lande besitzt, ein binationales Promotionsverfahren durchführen. In einem binationalen Promotionsverfahren wird auf Grund einer Promotionsarbeit ein Doktorgrad verliehen.

      (2) Die Bestimmungen dieser Promotions...
      VI. Binationale Promotionsvorhaben
      § 22 Besondere Bestimmungen für die Durchführung binationaler Promotionsvorhaben

      (1) Auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung kann die Fakultät gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule, die das Promotionsrecht in ihrem Lande besitzt, ein binationales Promotionsverfahren durchführen. In einem binationalen Promotionsverfahren wird auf Grund einer Promotionsarbeit ein Doktorgrad verliehen.

      (2) Die Bestimmungen dieser Promotionsordnung gelten sinngemäß auch für binationale Promotionsverfahren. Davon abweichend wird festgelegt:
      1. Der Bewerber für eine binationale Promotion muss sowohl die Zulassungsvoraussetzungen an der Technischen Universität Chemnitz als auch die Zulassungsvoraussetzungen der beteiligten Hochschule erfüllen.
      2. Die Dissertation wird durchgängig in einer Sprache geschrieben und enthält eine Zusammenfassung in Englisch und in den jeweiligen Landessprachen.
      3. Die Promotionskommission wird mit mindestens je zwei Hochschullehrern aus beiden Hochschulen besetzt. Hierzu beauftragen die jeweils zuständigen Gremien die Vertreter aus ihrer Hochschule. Die zwei Betreuer aus beiden Hochschulen sollen Mitglieder der Promotionskommission sein.
      4. Zur Beurteilung der Dissertation werden von den jeweils zuständigen Gremien beider Hochschulen je zwei Gutachter benannt. Ein Gutachter muss Professor an der Fakultät sein.
      5. Wird die Dissertation von einer der beteiligten Hochschulen nicht angenommen, endet das gemeinsame Promotionsverfahren.
      6. Findet die mündliche Promotionsleistung an der ausländischen Hochschule statt, so wird hierdurch die mündliche Promotionsleistung an der Technischen Universität Chemnitz ersetzt. Näheres regelt die mit der ausländischen Hochschule zu schließende Vereinbarung.
      7. Das binationale Promotionsverfahren wird mit der Verleihung einer gemeinsamen Promotionsurkunde beider Hochschulen, die in den Landessprachen ausgefertigt wird, abgeschlossen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades eines „Dr. phil.“, „Dr. rer. nat.“, „Dr. rer. soc.“ oder „Dr. P.H.“ sowie des entsprechenden ausländischen akademischen Grades. Aus der Urkunde muss hervorgehen, dass das Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerhochschule durchgeführt wurde. Die beteiligten Hochschulen sind zu nennen; die Urkunde wird mit dem Siegel beider Hochschulen versehen. An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden beider Hochschulen treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen.
      8. Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Promovierte das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Hochschule angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben. Die Promotionsurkunde enthält den Zusatz, dass der verliehene ausländische Doktorgrad kein im Ausland erworbener Grad im Sinne des § 44 SächsHSFG ist. Näheres regelt die nach Absatz 1 abzuschließende Vereinbarung. Sie bedarf der Zustimmung des Fakultätsrates.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 21/2022, S. 877 ff.
  • Hochschulporträt
    „Die TU Chemnitz kombiniert Ingenieur- und Naturwissenschaften sowie Mathematik mit Geistes-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. An den Schnittstellen entstehen einzigartige Studienangebote.”
    Prof. Dr. Gerd Strohmeier
    Rektor der Technischen Universität Chemnitz
    Foto: Blick auf das Portal des Hauptgebäudes der Technischen Universität Chemnitz
    Technische Universität mit Tradition

    In Forschung und Lehre steht die TU Chemnitz insbesondere für die drei Kernkompetenzen "Materialien und Intelligente Systeme", "Ressourceneffiziente Produktion und Leichtbau" sowie "Mensch und Technik". Diese Profilierung hat eine in Deutschland einmalige Konstellation von Kompetenzen über alle acht Fakultäten hinweg hervorgebracht: Chemnitz entwickelt sich zu einem international sichtbaren Forschungsstandort für künftige Wertschöpfungsprozesse und nachhaltige Zukunftssicherung, die eine Basis für attraktive Studienangebote darstellen.

    Icon: uebersicht
    Technische Universität mit acht Fakultäten
    Icon: uebersicht
    Profilierung in drei Kernkompetenzen
    Studium und Lehre

    Forschend zu lernen – das ist das Hauptmerkmal des universitären Studiums an der TU Chemnitz. Den veränderten Ansprüchen von Wissenschaft und Wirtschaft entgegenkommend, werden parallel zu Fachwissen auch berufsrelevante Sozial- und Methodenkompetenzen vermittelt. Besonderer Wert wird auf einen engen Praxisbezug durch Praktika oder ein Auslandsstudium an einer der zahlreichen Partnerhochschulen weltweit gelegt. Darüber hinaus werden nicht nur mehrere interdisziplinäre Studiengänge, sondern auch englischsprachige Masterprogramme angeboten.

    Icon: studium
    Hauptmerkmal des Studiums ist forschendes Lernen
    Icon: studium
    fördert Praxisbezug durch Praktika und Auslandsaufenthalte
    Forschung

    Die TU Chemnitz steht für exzellente Forschung. Die gesellschaftlichen Fragestellungen der Zukunft werden insbesondere in den genannten drei Kernkompetenzen durch Ergebnisse der Grundlagen- und angewandten Forschung zu aussichtsreichen Lösungen geführt.

    Markenzeichen des Chemnitzer Universitätsprofils in der Forschung ist der fächerübergreifende offene und konstruktive Dialog mit besonderer Verpflichtung und Verantwortung für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

    Icon: forschung
    betreibt Grundlagen- und angewandten Forschung
    Icon: forschung
    fördert insbesondere den wissenschaftlichen Nachwuchs
    Foto: Eine Studentin bearbeitet und prüft ein Stück Metall
    Foto: Blick auf das Portal des Hauptgebäudes der Technischen Universität Chemnitz
    Foto: Studierende sitzen in einem Hörsaal und hören eine Vorlesung
    Foto: Blick auf das Hörsaalgebäude der Technischen Universität Chemnitz

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