Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in einem Studiengang, welcher einem der Promotionsfächer nach § 1 Abs. 3 zugeordnet werden kann, mit überdurchschnittlichen Leistungen erworben hat. Über die Zulassung zur Promotion entscheidet der Fakultätsrat auf Antrag des Bewerbers. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Promotion. Der Antrag auf Zulassung zur Promo...
§ 3 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in einem Studiengang, welcher einem der Promotionsfächer nach § 1 Abs. 3 zugeordnet werden kann, mit überdurchschnittlichen Leistungen erworben hat. Über die Zulassung zur Promotion entscheidet der Fakultätsrat auf Antrag des Bewerbers. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Promotion. Der Antrag auf Zulassung zur Promotion (Zulassungsantrag) ist so früh wie möglich schriftlich an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät zu richten. Als Anlagen sind dem Zulassungsantrag beizufügen:
1. ein Nachweis über die abgelegte Hochschulabschlussprüfung,
2. die Bereitschaftserklärung eines Hochschullehrers zur wissenschaftlichen Betreuung der Dissertation,
3. bei Absolventen einer Fachhochschule gegebenenfalls ein Nachweis über den Vorschlag zur Promotion
durch den zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule,
4. das Formular zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Zulassung zur Promotion und der Durchführung des Promotionsverfahrens (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt).
(2) Bewerber, die an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen mit überdurchschnittlichen Leistungen in einem Studiengang erworben haben, welcher den in § 1 Abs. 3 genannten Promotionsfächern nicht oder nur teilweise entspricht, oder die nach Absatz 1 nicht zweifelsfrei nachweisen können, dass ihre bisherigen Leistungen überdurchschnittlich waren, können in Ausnahmefällen im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Der Fakultätsrat entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder im Eignungsfeststellungsverfahren auf Vorschlag der Fachvertreter über Umfang, Form und Inhalt der zusätzlich zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen.
(3) Die zusätzlichen Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2 sind vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7) nachzuweisen. Sind die zusätzlichen Leistungen benotbar, sind diese mindestens mit dem Notendurchschnitt „gut“ abzulegen, wobei jede einzelne Leistung zu bestehen und nachzuweisen ist.
(4) Absolventen einer Fachhochschule, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, sollen zur Promotion zugelassen werden, wenn sie vom zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen werden (kooperatives Promotionsverfahren). Im kooperativen Promotionsverfahren wirken die Fachhochschule und die Universität zusammen. Der Promotionsausschuss regelt und dokumentiert das kooperative Promotionsverfahren im jeweiligen Fall.
(5) Inhaber eines Bachelorgrades einer Universität können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden, wenn sie
1. den Abschlussgrad in einem Studiengang, welcher einem Promotionsfach nach § 1 Abs. 3 zuzuordnen ist, erworben haben, nachweislich zu den 5 v.H. besten Absolventen ihres Studiengangsjahrganges gehören sowie zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen in einem dem Promotionsfach entsprechenden Masterstudiengang im Gesamtumfang von zwei Semestern erbracht haben, die mindestens mit „gut“ bewertet wurden, wobei jede einzelne Leistung zu bestehen und nachzuweisen ist, oder
2. eine mindestens zweijährige wissenschaftliche Berufstätigkeit mit Bezug zu einem Promotionsfach nach § 1 Abs. 3 nachgewiesen haben. Das Eignungsfeststellungsverfahren umfasst in diesen Fällen die Einschätzung der Eignung zur Promotion durch einen externen Gutachter, der von der Fakultät bestellt wird und nicht zugleich Betreuer der Promotion sein darf, und weiterhin die Festlegung von Umfang, Form und Inhalt zusätzlich zu erbringender Studien- und Prüfungsleistungen. Die zusätzlichen Leistungen sind mindestens mit dem Notendurchschnitt „gut“ abzulegen, wobei jede einzelne Leistung zu bestehen und nachzuweisen ist. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt für Inhaber eines Bachelorgrades einer Fachhochschule für die Zulassung im kooperativen Promotionsverfahren nach Absatz 4 entsprechend.
(6) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Fakultätsrat unter geltender Äquivalenzvereinbarungen. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören. Sofern die Gleichwertigkeit anerkannt wird, gelten Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(7) Über die Zulassung oder Ablehnung erhält der Bewerber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid.
(8) Ein zur Promotion zugelassener Bewerber ist verpflichtet, eine Änderung des Status der Promotion (Wechsel der Hochschule, Beurlaubung, sonstige Unterbrechung der Promotion, aktive Fortsetzung der Promotion, Abbruch der Promotion) dem Dekanat der Fakultät unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zudem ist der Bewerber verpflichtet, erstmals nach Zulassung zur Promotion sowie jährlich zum 01.11. dem Dekanat der Fakultät mittels des Formulars zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Hochschulstatistikgesetz (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt) die darin abgefragten Daten schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung durch den Bewerber kann die Zulassung zur Promotion vom Promotionsausschuss nach Anhörung des betreuenden Hochschullehrers widerrufen werden.
(9) Die Zulassung zur Promotion kann zudem vom Fakultätsrat nach Anhörung des betreuenden Hochschullehrers auf Empfehlung des Promotionsausschusses widerrufen werden, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens (Promotionsantrag) nicht spätestens sechs Jahre nach dem Zulassungsantrag gestellt wird.
(10) Bei einem Widerruf der Zulassung zur Promotion teilt der Dekan dem Bewerber schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Gründe hierfür und den zulässigen Rechtsbehelf mit. Der Bewerber erhält im Falle des Widerrufes der Zulassung zur Promotion außer dem Zulassungsantrag alle eingereichten Unterlagen zurück.