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Eberhard Karls Universität Tübingen

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen für die Promotion

      (1) 1)Voraussetzung für die Annahme als Doktorand/in und für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist in der Regel, unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach § 5, ein in Deutschland im Promotionsfach erfolgreich abgeschlossenes Studium in
      1. einem Masterstudiengang oder
      2. einem Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. einem auf eine...
      § 3 Voraussetzungen für die Promotion

      (1) 1)Voraussetzung für die Annahme als Doktorand/in und für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist in der Regel, unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach § 5, ein in Deutschland im Promotionsfach erfolgreich abgeschlossenes Studium in
      1. einem Masterstudiengang oder
      2. einem Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      3. einem auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht.

      (2) 1)Studienabschlüsse in anderen Studiengängen und an ausländischen Hochschulen können als gleichwertig anerkannt werden, sofern sie erhebliche Bestandteile im Promotionsfach aufweisen oder sonst ein unmittelbarer Zusammenhang zum Promotions-thema vorliegt. 2)Hinsichtlich der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse werden die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen als Entscheidungshilfe herangezogen. 3)Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 4)Bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit, kann in einer mündlichen Prüfung festgestellt werden, ob bei der Bewerberin/beim Bewerber die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im für die Promotion vorgesehenen Fachgebiet gegeben ist. 5)Die Kandidatin/der Kandidat muss in dieser Prüfung nachweisen, dass sie/er über Kenntnisse verfügt, die dem Standard der hiesigen Abschlussprüfungen entsprechen. 6)Die Prüfung wird von zwei Professorinnen/Professoren, Hochschul- oder Privatdozent/inn/en abgenommen, die von der/vom Vorsitzenden bestellt werden. 7)Die Dauer der Prüfung beträgt etwa 45 Minuten und kann auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten auch in englischer Sprache durchgeführt werden. 8)Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen von beiden Prüfer/inne/n mit „bestanden“ bewertet werden. 9)Werden die Prüfungsleistungen von mindestens einer Prüferin/einem Prüfer mit „nicht bestanden“ bewertet, kann die Prüfung einmal wiederholt werden. 10)Statt dem Bestehen eines Kenntnisstandverfahrens kann der Bewerberin/dem Bewerber auch die Auflage gemacht werden, benotete Scheine oder bestandene Modulprüfungen in bestimmten Lehrveranstaltungen nachzuweisen oder eine schriftliche Arbeit anzufertigen, die einer Bachelor- oder Masterarbeit im Promotionsfach entspricht.

      (3) 1)Besonders qualifizierte Absolvent/inn/en eines Diplomstudiengangs an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder Berufsakademie werden zur Promotion zugelassen, wenn in einem Eignungsfeststellungsverfahren der Nachweis erbracht worden ist, dass die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach wie bei Universitätsabsolvent/inn/en vorhanden ist. 2)Dasselbe gilt für besonders qualifizierte Absolvent/inn/en eines Bachelorstudiengangs, die nicht unter § 3 Abs. 1 fallen. 3)Voraussetzung für die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist in der Regel, dass die Bewerber/innen zu den besten 10 Prozent ihres Examensjahrgangs an der Hochschule oder Berufsakademie, bei der sie zur Zeit ihrer Abschlussprüfung immatrikuliert waren, gehören; diese Voraussetzung ist von den Bewerberinnen/Bewerbern durch eine Bescheinigung der betreffenden Einrichtung nachzuweisen. 4)Das Eignungsfeststellungsverfahren erstreckt sich in der Regel über zwei, höchstens drei Semester. 5)Über die in diesem Zeitraum zu erbringenden Module auf der Grundlage von in der Regel bis zu 30 ECTS, bei besonders qualifizierten Absolvent/inn/en eines Bachelorstudiengangs, die nicht unter § 3 Abs. 1 fallen, bis zu 60 ECTS, entscheidet der Promotionsausschuss, gegebenenfalls auf Vorschlag der Betreuerin/des Betreuers.

      (4) 1)Die Bewerberin/der Bewerber muss ausreichende deutsche oder englische Sprachkenntnisse nachweisen. 2)Die Form des Nachweises wird vom Promotionsausschuss generell oder im Einzelfall festgelegt.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Dissertation

      (1) 1)Die Doktorandin/der Doktorand muss durch ihre/seine Dissertation zeigen, dass sie/er zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit fähig ist; sie/er muss in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln, in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen. 2)Neu in diesem Sinne sind Erkenntnisse auch dann, wenn bereits andere Wissenschaftler/innen zu gleichen Erkenntnissen gelangt sind, ihre zugrundeliegenden...
      § 6 Dissertation

      (1) 1)Die Doktorandin/der Doktorand muss durch ihre/seine Dissertation zeigen, dass sie/er zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit fähig ist; sie/er muss in der Dissertation eigene Forschungsergebnisse, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln, in angemessener Form und in angemessenem Umfang darlegen. 2)Neu in diesem Sinne sind Erkenntnisse auch dann, wenn bereits andere Wissenschaftler/innen zu gleichen Erkenntnissen gelangt sind, ihre zugrundeliegenden Forschungsergebnisse jedoch anderer Art sind als die der Bewerberin/des Bewerbers oder der Bewerberin/dem Bewerber nicht oder erst in einem sehr späten Stadium ihrer/seiner Arbeit zugänglich geworden sind. 3)Wissenschaftliche Veröffentlichungen oder zur Veröffentlichung angenommene Manuskripte können einbezogen werden. 4)Zusätzlich zu veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen Manuskripten können auch noch nicht angenommene Manuskripte enthalten sein. 5)Das auf das Thema ausgerichtete schlüssige Gesamtkonzept und dessen Zusammenhang mit den enthaltenen Teilen muss schriftlich dargestellt werden.

      (2) 1)Ist die Dissertation oder sind Teile der Dissertation Teil einer oder mehrerer Gemeinschaftsarbeiten, so muss die Bewerberin/der Bewerber ihre/seine Beiträge in eigener Verantwortung selbständig abgefasst haben. 2)Ihre/seine individuelle Leistung muss klar erkennbar sein, und ihre/seine Beiträge müssen dem Gehalt und dem Umfang nach den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen. 3)Die Bewerberin/der Bewerber muss den Rahmen der gemeinschaftlichen Arbeit umreißen, die Namen der Mitarbeiter/innen und deren Anteil an dem Gesamtprojekt angeben, die Bedeutung ihrer/seiner eigenen Beiträge für die Gemeinschaftsarbeit darstellen.

      (3) 1)Die Dissertation ist in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen. 2)In jedem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 20 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) 1)Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung getroffen wurde, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. 2)Es gelten die Regelungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

      (2) 1)Die Bewerberin/der Bewerbe...
      § 20 Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) 1)Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung getroffen wurde, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. 2)Es gelten die Regelungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

      (2) 1)Die Bewerberin/der Bewerber wird von je einer akademischen Lehrerin/einem akademischen Lehrer der beiden beteiligten Universitäten betreut. 2)Die Betreuerin/der Betreuer aus der ausländischen Universität wird im Tübinger Promotionsverfahren als Zweitberichterstatter/in bestellt, bei dessen/deren Verhinderung ein anderes, von der ausländischen Universität vorgeschlagenes Mitglied dieser Universität. 3)In der nach Abs. 1 abzuschließenden Vereinbarung ist sicherzustellen, dass mindestens einer der beiden Tübinger Betreuer/innen der Dissertation oder ersatzweise ein anderes Mitglied der Fakultät am Promotionsverfahren der ausländischen Universität teilnimmt.

      (3) 1)Findet eine gleichwertige mündliche Prüfung an der ausländischen Universität unter Mitwirkung der/s Tübinger Betreuerin/Betreuers oder eines ersatzweise bestellten Mitglieds der Universität Tübingen statt, so kann hierdurch die mündliche Promotionsleistung dieser Promotionsordnung ersetzt werden. 2)In diesem Fall wird keine Gesamtnote gebildet. Näheres regelt die mit der ausländischen Universität abzuschließende Vereinbarung.

      (4) 1)Wird eine mündliche Prüfung nach dieser Promotionsordnung durchgeführt, so können Professor/inn/en der ausländischen Universität als Prüfer/innen bestellt werden. 2)Näheres regelt die abzuschließende Vereinbarung.

      (5) 1)Der Doktorgrad und der entsprechende ausländische Grad können von beiden Universitäten gemeinsam verliehen werden. 2)Werden über die Verleihung der Grade zwei getrennte Urkunden ausgestellt, enthalten diese den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. 3)In allen Fällen ist zu vermerken, dass die/der Promovierte das Recht hat, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen und dass in Klammern die Namen der beiden Universitäten, die das Promotionsverfahren betreut haben, hinzugefügt werden können.
      Über die Bewertung der Promotionsleistungen werden von beiden Universitäten immer getrennte Zeugnisse ausgestellt.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2015
  • Hochschulporträt
    „Studierende, die innovative und interdisziplinär verknüpfte Studiengänge suchen, dazu von einem weltweiten Netzwerk in Lehre und Forschung profitieren möchten, sind an der Universität Tübingen genau richtig.”
    Prof. Dr. Karla Pollmann
    Rektorin der Eberhard Karls Universität Tübingen
    Foto: Blick auf das Hauptgebäude der Eberhard Karls Universität Tübingen
    Innovativ. Interdisziplinär. International.

    Die Universität Tübingen verbindet diese Leitprinzipien in ihrer Forschung und Lehre, und das seit ihrer Gründung. Immer wieder hat sie wichtige neue Entwicklungen in den Geistes- und Naturwissenschaften, der Medizin und den Sozialwissenschaften angestoßen. Aktuell zählt die Universität Tübingen zu den elf deutschen Universitäten, die als exzellent ausgezeichnet wurden.

    Icon: uebersicht
    kooperiert mit zahlreichen außeruniversitären Forschungseinrichtungen
    Icon: uebersicht
    Studierende erwartet ein umfangreiches Studienangebot an sieben Fakultäten
    Studium und Lehre

    An den sieben Fakultäten der Universität Tübingen werden rund 200 Studiengänge angeboten, von der Ägyptologie über die Humanmedizin bis zu den Zellulären Neurowissenschaften. Studierenden bietet die Universität dabei Bachelor- und Masterabschlüsse, Staatsexamen, die Kirchliche Prüfung sowie das Lehramtsstudium an.

    Icon: studium
    bietet ein anspruchsvolles und umfassendes Angebot an überfachlichen berufsfeldorientierten Kompetenzen
    Icon: studium
    vermittelt Kompetenzen in der fachwissenschaftlichen Methodik sowie die Fähigkeit zum interdisziplinären und zum interkulturellen Dialog
    Forschung

    Tübingen ist einer der weltweit führenden Standorte in den Neurowissenschaften. Gemeinsam mit der Translationalen Immunologie und Krebsforschung, der Mikrobiologie und Infektionsforschung sowie der Molekularbiologie der Pflanzen prägen sie den Tübinger Forschungsschwerpunkt im Bereich der Lebenswissenschaften. Weitere Schwerpunkte sind die Geo- und Umweltforschung, Archäologie und Anthropologie, Sprache und Kognition sowie Bildung und Medien. 13 Sonderforschungsbereiche, sechs DFG-geförderte Graduiertenkollegs, drei Humboldt-Professuren sowie mehr als 200 vom Europäischen Forschungsrat geförderte Projekte sind Ausweis Tübinger Exzellenz.

    In Tübingen haben sich zahlreiche außeruniversitäre Forschungsinstitute angesiedelt, mit denen die Universität kooperiert. Darunter sind vier Max-Planck-Einrichtungen, vier Nationale Gesundheitszentren der Helmholtz-Gemeinschaft sowie zwei Leibniz-Institute. Im Jahr 2016 wurde gemeinsam mit den externen Kooperationspartnern der Tübingen Research Campus gegründet.

    Icon: forschung
    weltweit führender Standort in den Neurowissenschaften
    Icon: forschung
    Studierende werden in die Forschung eingeführt und an der Forschung beteiligt
    Foto: Studierende posieren für ein Foto
    Foto: Blick über den Neckar auf die Universitätsstadt Tübingen
    Foto: Studierende arbeitet im Labor mit Mikroskop

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