Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Dissertation
(1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung (Dissertation) ist die Befähigung zu selbstständiger, vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis mit beachtenswerten, publikationswürdigen Ergebnissen zu dokumentieren.
(2) Als Dissertation, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
a) eine Dissertation, die eine in sich abgeschlossene...
§ 8 Dissertation
(1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung (Dissertation) ist die Befähigung zu selbstständiger, vertiefter wissenschaftlicher Arbeit und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis mit beachtenswerten, publikationswürdigen Ergebnissen zu dokumentieren.
(2) Als Dissertation, die in deutscher, englischer oder auf Antrag in einer anderen Wissenschaftssprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
a) eine Dissertation, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthält,
oder
b) eine kumulative Dissertation, die aus Einzelarbeiten besteht, die in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertation gemäß Buchst. a) gleichwertige Leistung darstellt. Die Anforderungen an eine kumulative Dissertation regeln die Fach-Promotionsausschüsse. Eine kumulative Dissertation, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht zusätzlich zu den in § 8 Absatz 5 vorgesehenen Angaben aus den Einzelarbeiten, einer Einleitung und einem verbindenden Text, der die in die kumulative Dissertation eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert.
(3) Bei Dissertationen, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen.
(4) Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen abgeben. Sie oder er versichert, die Dissertation selbst verfasst und keine anderen Hilfsmittel benutzt zu haben. Die Dissertation darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen oder als ungenügend beurteilt worden sein. In Zweifelsfällen sind die eingereichten Schriften aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.
(5) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, unter Nennung der Fakultät sowie der Organisationseinheit die Bezeichnung als an der Universität Hamburg eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter vorsehen. Bei interdisziplinär durchgeführten Dissertationen kann auch mehr als eine Organisationseinheit genannt werden. Sie muss Kurzfassungen ihrer Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache sowie eine Liste der aus dieser Dissertation hervorgegangenen Vorveröffentlichungen enthalten. Darüber hinaus muss die Dissertation die notwendigen fachspezifischen oder rechtlichen Ergänzungen enthalten.
(6) Die Dissertation ist in elektronischer Form beim für das Promotionsverfahren zuständigen Fach-Promotionsausschuss einzureichen; dazu ist ein gebundenes schriftliches Exemplar abzugeben. Die Kandidatin bzw. der Kandidat versichert, dass beide Formen übereinstimmen. Jede Gutachterin oder jeder Gutachter und jedes Mitglied der Prüfungskommission erhält das Exemplar in elektronischer Form zur Bewertung der Dissertation, das gebundene schriftliche Exemplar verbleibt bei der Fakultät und wird archiviert. Die Doktorandin bzw. der Doktorand stellt auf Wunsch den Prüfungskommissionsmitgliedern und den Gutachterinnen und Gutachtern jeweils ein weiteres gebundenes schriftliches Exemplar der Dissertation zur Verfügung. In diesem gedruckten Exemplar muss eine durch die Doktorandin bzw. den Doktoranden verfasste und unterschriebene Erklärung enthalten sein, in der die oder der Promovierende
versichert, dass das Exemplar und die beim für das Promotionsverfahren zuständigen Fach-Promotionsausschuss eingereichten elektronischen und ausgedruckten Exemplare identisch sind. Der Fach-Promotionsausschuss kann Regelungen zum Format der Dissertation treffen.
(7) Über geeignete Maßnahmen zum Nachteilsausgleich für behinderte Doktorandinnen und Doktoranden gemäß § 60 Absatz 2 Punkt 15 HmbHG bei der Dissertationsschrift entscheidet der Fach-Promotionsausschuss auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden.