Auszug aus der Promotionsordnung
Anlage 2
Besondere Bestimmungen für Promotionsverfahren, die gemeinsam mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, und über die daraus resultierende Verleihung eines Doktorgrades
(1) Für die Durchführung grenzüberschreitender, gemeinsam betreuter Promotionsverfahren gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Das Institut für Bildungsforschung in der School of Education kann Promotionsverfahren unter gemeinsam...
Anlage 2
Besondere Bestimmungen für Promotionsverfahren, die gemeinsam mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, und über die daraus resultierende Verleihung eines Doktorgrades
(1) Für die Durchführung grenzüberschreitender, gemeinsam betreuter Promotionsverfahren gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Das Institut für Bildungsforschung in der School of Education kann Promotionsverfahren unter gemeinsamer Betreuung der Arbeit durch Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer des Instituts für Bildungsforschung in der School of Education und einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule (im Folgenden: Universität) mit der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Organisationseinheit einer solchen Universität gemeinsam durchführen, wenn
1. für die Promotion nach ausländischem Recht mindestens die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich sind;
2. zwischen der Bergischen Universität Wuppertal und der beteiligten ausländischen Universität eine Vereinbarung getroffen wurde, welcher der Rat des Instituts für Bildungsforschung in der School of Education zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen insbesondere darüber enthalten, welche der beiden Universitäten im jeweiligen Einzelfall oder in einer Mehrzahl vergleichbarer Fälle für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens verantwortlich ist (Federführung), sowie Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und der Anmeldung als Promovendin oder Promovend regeln;
3. die Bewerberin oder der Bewerber ein einschlägiges Fachstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach er oder sie an der Bergischen Universität Wuppertal und an der ausländischen Universität, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist.
Das gemeinsam durchgeführte Promotionsverfahren wird mit der Verleihung eines Doktorgrades abgeschlossen.
(2) Die Promovendin oder der Promovend wird bei der Arbeit an seiner Dissertation von je einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer des Instituts für Bildungsforschung in der School of Education und der zuständigen Organisationseinheit der beteiligten ausländischen Universität betreut. Die Begutachtung der Dissertation erfolgt durch diese Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer.
(3) Wenn die Landessprache an der beteiligten ausländischen Universität nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern gleichzeitig eine Zusammenfassung in deutscher Sprache vorgelegt wird. Von diesem Erfordernis kann in der Vereinbarung gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 befreit werden bzw. eine andere Sprache für die Dissertation festgelegt werden.
(4) Die mündliche Prüfung findet an der federführenden Universität statt. Sie wird in der Regel in der Landessprache abgehalten; hiervon abweichende Regelungen werden in der Vereinbarung gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 festgelegt.
(5) Liegt die Federführung beim Institut für Bildungsforschung in der School of Education der Bergischen Universität Wuppertal, wird entsprechend § 4 dieser Promotionsordnung eine Prüfungskommission bestellt, der die beiden Betreuerinnen oder Betreuer sowie in der Regel je eine weitere Fachvertreterin oder ein weiterer Fachvertreter der beteiligten Universitäten als Mitglieder angehören.
(6) Sowohl die Dissertation als auch die mündliche Prüfungsleistung werden von der Prüfungskommission durch ausdrücklichen Beschluss angenommen. In diesen Voten muss die Zustimmung der Vertreterinnen oder der Vertreter der jeweils anderen Universität enthalten sein. Stimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter einer beteiligten Universität nicht zu, ist das zur Verleihung eines Doktorgrades führende Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird vom Institut für Bildungsforschung in der School of Education bzw. der zuständigen Organisations-einheit der beteiligten ausländischen Universität fortgesetzt, dessen bzw. deren Vertreter in der Prüfungskommission die Promotionsleistungen als erfolgreich erbracht bewertet haben.
(7) Die Promotionsurkunde ist mit dem Siegel des Instituts für Bildungsforschung in der School of Education und der zuständigen Organisationseinheit der beteiligten ausländischen Universität zu versehen. Die Durchführung eines grenzüberschreitenden, gemeinsam betreuten Promotionsverfahrens sowie der Name des Instituts für Bildungsforschung in der School of Education, sofern dieses federführend ist oder der Name der zuständigen Organisationseinheit der beteiligten ausländischen Universität, sofern diese federführend ist, müssen sich aus der Urkunde ergeben. Soweit nach den nationalen Bestimmungen der beteiligten ausländischen Universität die Promotionsurkunde vom Staat ausgestellt wird, kann daneben eine Promotionsurkunde der Bergischen Universität Wuppertal ausgestellt werden. In diesem Fall müssen die staatliche ausländische und die deutsche Urkunde den Hinweis enthalten, dass jede der beiden Urkunden nur in Verbindung mit der anderen gilt und der Doktorgrad auf Grund eines grenzüberschreitenden, gemeinsam betreuten Promotionsverfahrens verliehen worden ist.
(8) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Promovendin oder der Promovend das Recht, den Doktortitel in der deutschen Form (Dr. phil. oder Dr. paed.) oder in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Universität angehört, in der dort gültigen Form zu führen. Dieses Recht wird in der bzw. den in Abs. 7 genannten Urkunde/n dokumentiert. Die Promovendin oder der Promovend sind nicht berechtigt, beide Doktorgrade gleichzeitig, auch mit einem Schrägstrich versehen, zu führen.
(9) Über den Entzug des in einem grenzüberschreitenden, gemeinsam betreuten Promotions-verfahren erworbenen Doktorgrads entscheidet die federführende Universität nach Anhörung der beteiligten ausländischen Universität.