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Technische Universität München

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität München
  • Fakultät / Fachbereich TUM School of Social Sciences and Technology
  • Promotionsfach / fächer
    ... Educational Sciences; Political Science; Politics & Technology; TechnoScienceStudies
    Educational Sciences; Political Science ...
  • Sachgebiet(e) Pädagogik und Bildung, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. jur.; Dr. oec. publ.; Dr. phil.; Dr. rer. nat.; Dr. rer. pol.; Dr. rer. sec.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassung aufgrund eines inländischen, universitären Hochschulabschlusses oder eines Masterabschlusses einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW)

      1Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer mit einer überdurchschnittlichen Leistung nach einem Studium in einem universitären Studiengang eine Diplom-, Master- oder Magisterprüfung an einer Universität, eine gleichwertige Staatsprüfung oder eine Masterprüfung an einer HAW abgelegt hat. 2Eine überdurchschnittliche Leistung lie...
      § 3 Zulassung aufgrund eines inländischen, universitären Hochschulabschlusses oder eines Masterabschlusses einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW)

      1Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer mit einer überdurchschnittlichen Leistung nach einem Studium in einem universitären Studiengang eine Diplom-, Master- oder Magisterprüfung an einer Universität, eine gleichwertige Staatsprüfung oder eine Masterprüfung an einer HAW abgelegt hat. 2Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote von mindestens 2,5 oder mindestens mit dem Prädikat „Gut bestanden“ abgelegt wurde; im Fall einer juristischen Staatsprüfung liegt eine überdurchschnittliche Leistung ab einer Gesamtnote von 9,0 Punkten (vollbefriedigend) vor. 3Anderenfalls kann die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen auch durch wissenschaftliche Leistungen, wie z. B. Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden; hierüber entscheidet die Leiterin oder der Leiter der promotionsführenden Einrichtung. 4Der Erwerb der Grade Dr. med., Dr. med. dent. und Dr. med. sci. setzt zwingend einen erfolgreichen Abschluss der ärztlichen beziehungsweise zahnärztlichen Prüfung voraus. 5Für den Erwerb des Grades „Dr. med. sci.“ muss zusätzlich die erfolgreiche Teilnahme an einem von der School of Medicine and Health angebotenen Promotionsprogramm nachgewiesen werden.

      § 4 Zulassung aufgrund eines sonstigen inländischen Hochschulabschlusses

      (1) Bachelorabsolventinnen und Bachelorabsolventen einer Universität können unter folgenden Voraussetzungen an der TUM promovieren, die gleichzeitig erfüllt sein müssen:
      1. exzellenter universitärer Bachelorabschluss in einem mindestens dreijährigen Bachelorstudiengang; ein exzellenter Bachelorabschluss ist gegeben, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zu den 5 % der Besten ihres bzw. seines Abschlussjahrgangs gehört.
      2. 1Aufnahme in einen strukturierten Promotionsstudiengang an der TUM. 2Der Promotionsstudiengang ist so strukturiert, dass er die Vergabe des Mastergrades in einem parallelen Masterstudiengang einschließt. 3Mit Abschluss des Promotionsstudiengangs müssen unter Berücksichtigung des vorangegangenen Bachelorabschlusses und des parallelen Masterstudiengangs mindestens 300 Credits erworben sein. 4Näheres ist in der Satzung für den Promotionsstudiengang zu regeln.

      (2) 1Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiengangs einer HAW können an der TUM promovieren, wenn ein hervorragender Diplomabschluss in einem Studium nachgewiesen ist, das an der TUM als vergleichbarer, universitärer Masterstudiengang angeboten wird. 2Ein hervorragender Abschluss liegt in der Regel vor, wenn die Absolventin oder der Absolvent in dem Prüfungstermin ihres bzw. seines Jahrgangs zu den besten 10 % aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer zählt, wofür ein schriftlicher Nachweis bzw. ein verifiziertes elektronisches Dokument zu erbringen ist.

      § 5 Zulassung aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses

      (1) 1Studienabschlüsse, die an einer ausländischen Hochschule erworben wurden,
      werden auf Antrag anerkannt, wenn sie einer der in § 3 Satz 1 genannten universitären Prüfungen gleichwertig sind. 2Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die Leiterin oder der Leiter der für die Durchführung des Promotionsverfahrens zuständigen promotionsführenden Einrichtung. 3Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. 4Soweit die Leiterin oder der Leiter der zuständigen promotionsführenden Einrichtung nach diesen Unterlagen keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz zur Frage der Gleichwertigkeit zu hören; deren Stellungnahmen sind zu berücksichtigen und eine davon abweichende Entscheidung ist zu begründen.

      (2) 1Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen promotionsführenden Einrichtung entscheidet ferner, ob überdurchschnittliche Leistungen im Sinne von § 3 Satz 3 vorliegen. 2Zur Feststellung, ob die ausländische Studienabschlussprüfung die Forderung nach Überdurchschnittlichkeit erfüllt, wird das Ergebnis der ausländischen Prüfung in entsprechender Anwendung der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung) in das deutsche Notensystem umgerechnet.

      (3) 1Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Ärztliche Prüfung an einer ausländischen Hochschule abgelegt und wird die Gleichwertigkeit der Prüfung nicht festgestellt, so kann die Leiterin oder der Leiter der zuständigen promotionsführenden Einrichtung die Bewerberin oder den Bewerber auf ihren bzw. seinen Antrag hin zu einer zusätzlichen mündlichen Prüfung vor einem von der Leiterin oder dem Leiter der promotionsführenden Einrichtung einzusetzenden, aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss zulassen. 2Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber ausreichende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nachweist, die der Ausbildung im praktischen Jahr entsprechen. 3Diese Ergänzungsprüfung muss alle Fächer der Ärztlichen Prüfung und zusätzlich die Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie umfassen. 4Bei der Prüfung muss eine sachkundige Beisitzerin oder ein sachkundiger Beisitzer zur Protokollführung anwesend sein. 5Im Übrigen gilt für die mündliche Prüfung § 15 Abs. 1 Satz 3 und 6, Abs. 2, 7 und 8 der Approbationsordnung für Ärzte entsprechend. 6Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. 7Die Wiederholung der Prüfung kann nur innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Leiterin oder dem Leiter der promotionsführenden Einrichtung beantragt werden.

      (4) Für die Zulassung aufgrund eines an einer ausländischen Fachhochschule (z. B. Polytechnical School, University of Applied Sciences) erworbenen Masterstudienabschlusses gelten Abs. 1 bis 3 und für einen an dieser Hochschule erworbenen Diplomabschluss gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation besteht aus einer Monografie oder aus in wissenschaftlichen Kontext gesetzten veröffentlichten Aufsätzen (publikationsbasierte Dissertation). 2Die promotionsführenden Einrichtungen können durch Beschluss eine Kombination einer Dissertationsschrift mit einem anderen Medium (Mediendissertation) als weitere Form der Dissertation zulassen.

      (2) Die Dissertation muss unabhängig von ihrer Form die Befähigung der oder des Promovierenden zu selb...
      § 7 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation besteht aus einer Monografie oder aus in wissenschaftlichen Kontext gesetzten veröffentlichten Aufsätzen (publikationsbasierte Dissertation). 2Die promotionsführenden Einrichtungen können durch Beschluss eine Kombination einer Dissertationsschrift mit einem anderen Medium (Mediendissertation) als weitere Form der Dissertation zulassen.

      (2) Die Dissertation muss unabhängig von ihrer Form die Befähigung der oder des Promovierenden zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und zu klarer Darstellung ihrer Ergebnisse nachweisen, und sie muss einen eigenen, neuen, weiterführenden und in sich zusammenhängenden wissenschaftlichen Beitrag leisten.

      (3) 1Bei einer publikationsbasierten Dissertation sind das wissenschaftliche Problem, die verwendeten Lösungsansätze, die erzielten Ergebnisse und Schlussfolgerungen sowie die in Bezug stehende Literatur so darzustellen, dass die Verortung und Einordnung in einen übergreifenden wissenschaftlichen Kontext und der Mehrwert über die verwendeten Publikationen hinaus zum Ausdruck kommen. 2Hierzu verabschieden die promotionsführenden Einrichtungen Richtlinien, die den Umfang des Textteils und Anzahl, Art, Anforderungen und Gewichtung der Publikationen festlegen und sicherstellen, dass bei gemeinsamen Publikationen die individuellen
      Beiträge deutlich werden und entsprechende Bestätigungen der Mitautorinnen und Mitautoren vorliegen. 3Im Rahmen ihrer Richtlinien stellen die promotionsführenden Einrichtungen sicher, dass unter Wahrung der urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen die Einbindung von mindestens zwei akzeptierten Veröffentlichungen erfolgt, die federführend durch die Promovierende oder den Promovierenden erstellt (full paper, grundsätzlich auf Englisch in einem international verbreiteten Publikationsorgan, peer reviewed) worden sind. 4Die zur Publikation angenommenen und im Druck oder in elektronischen Zeitschriften erschienenen Veröffentlichungen sind der Dissertation als Appendix beizufügen.

      (4) 1Bei einer Mediendissertation besteht die Dissertation aus einer Kombination einer schriftlichen wissenschaftlichen Arbeit mit einem anderen Medium, insbesondere einer dauerhaft dokumentierten gestalterischen Leistung (Mediendissertation). 2Ist ein Beschluss gemäß Abs. 1 Satz 2 erfolgt, so verabschiedet auf Vorschlag der promotionsführenden Einrichtung das Hochschulpräsidium hierzu Richtlinien, die den Umfang und die Gewichtung der schriftlichen Arbeit sowie Art, Anforderungen und Gewichtung der gestalterischen Leistung festlegen und sicherstellen, dass bei gemeinsam erstellten gestalterischen Leistungen der individuelle Beitrag der oder des Promovierenden deutlich wird. 3Im Rahmen der Richtlinien wird sichergestellt, dass die gestalterische Leistung zitierfähig und federführend durch die Promovierende oder den Promovierenden erstellt worden ist.

      (5) 1Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 2In Ausnahmefällen kann sie mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der promotionsführenden Einrichtung und der oder des Erstprüfenden in einer anderen Fremdsprache abgefasst werden; in diesem Fall ist eine Zusammenfassung der wesentlichen bewertungsrelevanten Ergebnisse in deutscher oder englischer Sprache beizufügen.

      (6) 1 Die Dissertation muss selbstständig angefertigt sein. 2Sie muss eine Zusammenfassung des Inhalts und ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur sowie weiterer Informationsquellen enthalten.

      (7) 1Vorveröffentlichungen von Teilen der Dissertation sind als solche anzugeben. 2 Eigene Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, dürfen nicht als Dissertation eingereicht werden; Ergebnisse daraus können aber für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten als solche im Text kenntlich zu machen sowie im Literaturverzeichnis zu kennzeichnen sind.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      I) Promotion in Kooperation mit einer ausländischen Universität/Fakultät

      § 22 Gemeinsames Betreuungsverfahren
      1Voraussetzung für ein gemeinsam betreutes Promotionsvorhaben mit einer ausländischen Universität bzw. Fakultät ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung, in dem die Durchführung der Betreuung zu regeln ist, sowie festgehalten wird, dass der Doktorgrad ausschließlich durch die Heimatuniversität verliehen wird. 2Soweit möglich, wird die Partneruniversität bei der Be...
      I) Promotion in Kooperation mit einer ausländischen Universität/Fakultät

      § 22 Gemeinsames Betreuungsverfahren
      1Voraussetzung für ein gemeinsam betreutes Promotionsvorhaben mit einer ausländischen Universität bzw. Fakultät ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung, in dem die Durchführung der Betreuung zu regeln ist, sowie festgehalten wird, dass der Doktorgrad ausschließlich durch die Heimatuniversität verliehen wird. 2Soweit möglich, wird die Partneruniversität bei der Besetzung der Prüfungskommission berücksichtigt. 3Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung an der TUM wird eine Promotionsurkunde ausgestellt, in der die gemeinsame Betreuung vermerkt ist.

      § 23 Gemeinsam durchgeführtes Promotionsverfahren
      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität bzw. Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität bzw. Fakultät eine Kooperationsvereinbarung über die gemeinsame Durchführung und Betreuung des Promotionsvorhabens sowie zur Begutachtung bzw. Bewertung der Promotionsleistungen abgeschlossen wird und
      2. die Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion sowohl an der TUM nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 als auch an der ausländischen Universität bzw. Fakultät erfüllt sind.

      (2) 1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens erhält die oder der
      Promovierende einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine eigenständige wissenschaftliche Leistung, der alternativ in der deutschen oder ausländischen Bezeichnung geführt werden darf. 2Die beteiligten Hochschulen können hierfür jeweils eine Promotionsurkunde ausstellen, die einen Verweis auf die jeweils andere Promotionsurkunde enthält sowie den Hinweis, dass der verliehene Doktorgrad ausschließlich alternativ geführt werden darf. 3Alternativ kann eine gemeinsam ausgefertigte Promotionsurkunde ausgestellt werden.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Veröffentlichung der TU München
    • zuletzt geändert am 26.09.2024
  • Hochschulporträt
    „Als eine führende unternehmerische Universität sind wir ein globaler Tauschplatz des Wissens und gestalten die Zukunft mit Talenten, Exzellenz und Verantwortung.”
    Prof. Dr. Thomas F. Hofmann
    Präsident der Technischen Universität München
    Technische Universität München

    Die Technische Universität München (TUM) ist eine der forschungsstärksten Technischen Universitäten Europas. An der TUM haben Nobelpreisträger und Erfinder wie Rudolf Diesel, Carl von Linde und Rudolf Mößbauer geforscht. Zum dritten Mal in Folge errang die TUM im Juli 2019 das Prädikat der „Exzellenzuniversität“. Damit ist die TUM die einzige Technische Universität, die im Exzellenzwettbewerb des Bundes und der Länder von Anfang an (2006) durchgängig erfolgreich ist. In internationalen Rankings gehört die TUM regelmäßig zu den besten Universitäten Deutschlands. Weltweit ist sie mit einem Campus in Singapur sowie Verbindungsbüros auf mehreren Kontinenten vertreten.

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    TU München ist eine der forschungsstärksten Technischen Universitäten Europas
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    Förderung Studierender in der Jungen Akademie und Mentoring-Programmen
    Studieren am Puls der Forschung

    Studierende der TUM lernen von führenden Expertinnen und Experten ihres Fachs, deren Erkenntnisse aus der Spitzenforschung in die Lehre einfließen. Individuell gefördert werden Studierende unter anderem in der Jungen Akademie und verschiedenen Mentoring-Programmen. Die Universität hat zudem spezielle Angebote für Studentinnen aufgebaut.
    Die Universität wählt ihre Studierenden zumeist selbst aus. Nicht nur die Abiturnote entscheidet, sondern auch die Begabung der Bewerberinnen und Bewerber. Deswegen hat fast kein Fach einen Numerus clausus (NC).

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    Erkenntnisse aus der Spitzenforschung für die Lehre
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    fast kein Fach hat einen Numerus Clausus
    Forschung an gesellschaftlichen Zukunftsfragen

    Ihre Forschung richtet die TUM auf wichtige Zukunftsthemen aus: Gesundheit und Ernährung, Energie und Rohstoffe, Umwelt und Klima, Information und Kommunikation, Mobilität und Infrastruktur. Zahlreiche Technologie-Unternehmen sind bereits aus Erfindungen und Entdeckungen hervorgegangen, die an der TUM entstanden sind.
    Mit ihrem Tenure-Track-Modell nach amerikanischem Vorbild hat die TUM ein modernes Karrieresystem für Professorinnen und Professoren geschaffen: Sie beruft vielversprechende Talente auf eine befristete W2-Professur (W2) und eröffnet ihnen von Anfang an die realistische Aussicht, auf eine unbefristete W3-Professur aufzusteigen.
    Doktorandinnen und Doktoranden erhalten umfassende Unterstützung: Sie werden bei ihrer Forschungsarbeit von erfahrenen Wissenschaftler/innen betreut. Zudem fördert die TUM Graduate School ihre überfachliche Qualifikation und Vernetzung.

    Icon: forschung
    zahlreiche Technologie-Unternehmen sind bereits aus Erfindungen und Entdeckungen hervorgegangen
    Icon: forschung
    modernes Karrieresystem für Professorinnen und Professoren
    Foto: Studierende vor dem Eingang  des Innenstadt-Campus der Technischen Universität München direkt neben den weltberühmten Pinakotheken.
    Foto: Studierende untersuchen ihre Testergebnisse.
    Foto: Studierende tauschen sich aus.
    Foto: Studierende arbeiten im Labor.

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