Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt ein abgeschlossenes, fachlich einschlägiges Magister-, Staatsexamens-, Master- oder wissenschaftliches Diplomstudium voraus. Der Abschluss soll mindestens mit dem Prädikat "gut" bewertet worden sein. Über Ausnahmen von Satz 2 entscheidet auf begründeten Antrag, dem ein positives Votum der/des Betreuer/s beizufügen ist, der zuständige Promotionsausschuss.
(2) Ausländische Examina werden anerkannt, wenn ihre G...
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Promotion setzt ein abgeschlossenes, fachlich einschlägiges Magister-, Staatsexamens-, Master- oder wissenschaftliches Diplomstudium voraus. Der Abschluss soll mindestens mit dem Prädikat "gut" bewertet worden sein. Über Ausnahmen von Satz 2 entscheidet auf begründeten Antrag, dem ein positives Votum der/des Betreuer/s beizufügen ist, der zuständige Promotionsausschuss.
(2) Ausländische Examina werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit zu den vorgenannten Abschlüssen festgestellt ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Basis der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen bzw. des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (sog. Lissabon-Konvention), ggf. unter Einbeziehung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
(3) Wird die Promotion in einem bis zum Studienabschluss nur als Nebenfach/ Ergänzungsfach studierten Fachgebiet oder in einer gegenüber dem Studienabschluss veränderten Kombination von Fachgebieten angestrebt, veranlasst der zuständige Promotionsausschuss eine fachliche Überprüfung aller bisherigen Studien- und Studienabschlussleistungen. Danach können Auflagen erteilt werden, deren Anforderungen sich aus den Studien- und Prüfungsordnungen der entsprechenden Studiengänge der HfM ergeben.
(4) Besonders qualifizierte Absolventen mit einem Bachelor oder diesem gleichgestellten Abschluss werden wie Absolventen nach Abs. 1 zur Promotion zugelassen, wenn der Nachweis erbracht worden ist, dass die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach vorhanden ist.
Nachzuweisen ist dies in der Regel durch einen Studienabschluss mit der Gesamtnote sehr gut, eine Empfehlung des Fachbereichs der Hochschule, der für den Studiengang, den der Kandidat abgeschlossen hat, zuständig ist, die Vorlage der Abschlussarbeit des absolvierten Studiengangs mit den Gutachten sowie ein darauf basierendes positives Votum der/des Betreuer/s. Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(5) Für eine Promotion müssen die Bewerber über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Entsprechend dem gewählten Fachgebiet/Schwerpunkt sind darüber hinaus Kenntnisse in Fremdsprachen wie folgt erforderlich:
- Historische Musikwissenschaft: Latein (Nachweis in der Regel durch Latinum),
in begründeten Ausnahmefällen Ersatz durch gleichwertigen Abschluss in einer anderen alten Sprache (z. B. Altgriechisch, Aramäisch, Altpersisch, Hebräisch) möglich
- Transcultural Music Studies/ Geschichte des Jazz und der Populären Musik/ Geschichte der jüdischen Musik/ Kulturmanagement:
zwei moderne Fremdsprachen (Nachweis in der Regel durch ein int. anerkanntes Sprachzertifikat entsprechend mindestens B1 des Europäischen Referenzrahmens)
- Musikpädagogik: Englisch (Nachweis in der Regel durch ein int. anerkanntes Sprachzertifikat entsprechend mindestens B2 des Europäischen Referenzrahmens)
(6) Sind nach den vorstehenden Absätzen für die Zulassung zur Promotion und/oder zur Promotion selbst zusätzliche Leistungen erforderlich, kann der Promotionsausschuss einen Bewerber unter Auflagen zulassen. Sie sind in den Bescheid zur Annahme als Doktorand aufzunehmen und vom Bewerber innerhalb der gesetzten Fristen, jedoch spätestens bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen.
§ 7 Promotionsleistungen
(1) Im Sinne des § 54 Abs. 4 ThürHG ist der Doktorand gehalten, die Angebote der jeweils beteiligten Hochschulen und Institutionen zu Aus- und Weiterbildung sowie zum fachlichwissenschaftlichen Austausch zu nutzen. Dazu gehören an der HfM insbesondere das wissenschaftliche Kolloquium des Instituts für Musikwissenschaft WeimarJena sowie für das Fachgebiet Musikpädagogik das Seminar zu aktuellen musikpädagogischen Forschungsthemen und die musikpädagogische Vortragsreihe.
(2) Der für das Promotionsvorhaben aufgestellte Zeit- und Arbeitsplan, der Anlage der Betreuungsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 ist, wird von den Partnern der Betreuungsvereinbarung gemeinsam mindestens einmal jährlich überprüft und ggf. angepasst. Die Überprüfung ist entsprechend zu dokumentieren und dem fachlich zuständigen Promotionsausschuss vorzulegen. Eine Aussetzung des Promotionsverhältnisses nach § 6 Abs. 2 ist entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Der Doktorand soll im Rahmen einer der von Abs. 1 S. 2 umfassten, fachlich einschlägigen Veranstaltungen an der HfM mindestens zweimal zur Arbeit an seiner Promotion vortragen. Dies gilt in der Regel auch bei einer Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen eines strukturierten Promotionsprogramms der FSU oder vergleichbarer Veranstaltungen anderer Institutionen.