Auszug aus der Promotionsordnung
§ 13 Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine selbstständig verfasste Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann im begründeten Einzelfall auch andere Sprachen zulassen.
(2) Anstelle einer Dissertationsschrift kann grundsätzlich auch eine Sammlung mehrerer wissenschaftlicher Publikationen angenommen werden, die in ihrer Gesamtheit eine glei...
§ 13 Dissertation
(1) Die Dissertation muss eine selbstständig verfasste Forschungsleistung darstellen und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann im begründeten Einzelfall auch andere Sprachen zulassen.
(2) Anstelle einer Dissertationsschrift kann grundsätzlich auch eine Sammlung mehrerer wissenschaftlicher Publikationen angenommen werden, die in ihrer Gesamtheit eine gleichwertige Leistung zu einer Dissertationsschrift darstellen (kumulative Dissertation). Die fachspezifischen Voraussetzungen werden auf Antrag eines Faches oder einer Fachdisziplin in Rückgriff auf die Fachgesellschaften durch den Konvent als Anlage zu dieser Promotionsordnung erlassen. Dabei sind die allgemeinen Kriterien für kumulative Dissertationen zu beachten (Anlagen 2 und 3). Die Anlagen 2 und 3 sind Bestandteil dieser Satzung. Vor Änderungen der allgemeinen Kriterien (Anlage 2) ist der Promotionsausschuss der Fakultät anzuhören.
(3) In der Dissertation ist anzugeben, welche Hilfsmittel benutzt worden sind und wann die Arbeit abgeschlossen worden ist.
(4) Die Dissertation ist mit folgender Versicherung der Bewerberin oder des Bewerbers zu versehen: „Ich erkläre hiermit an Eides Statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig verfasst und andere als in der Dissertation angegebene Hilfsmittel nicht benutzt habe; die aus fremden Quellen (einschließlich elektronischer Quellen, dem Internet und mündlicher Kommunikation) direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind ausnahmslos unter genauer Quellenangabe als solche kenntlich gemacht. Zentrale Inhalte der Dissertation sind nicht schon zuvor für eine andere Qualifikationsarbeit verwendet worden. Insbesondere habe ich nicht die Hilfe sogenannter Promotionsberaterinnen oder Promotionsberater in Anspruch genommen. Dritte haben von mir weder unmittelbar noch mittelbar Geld oder geldwerte Leistungen für Arbeiten erhalten, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stehen. Die Arbeit wurde bisher weder im Inland noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt. Auf die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer, auch fahrlässigen, falschen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung und die Bestimmungen der §§ 156, 161 StGB bin ich hingewiesen worden.“
(5) Kommerzielle Transkriptionen und redaktionelles Lektorat fallen nicht unter die Regelung des Absatz 4, sind also zulässig.
Anlage 2 (zu § 13 Absatz 3)
Allgemeine Kriterienliste für kumulative Dissertationen
1. Die kumulative Dissertation besteht aus einer Reihe von qualifizierten Fachartikeln. Die Fachartikel sind jeweils unter Angabe der Autorinnen und Autoren und bisher erfolgter Veröffentlichungen aufzunehmen.
2. Im Falle der publikationsbasierten Dissertation ist die inhaltliche Zusammengehörigkeit der eingereichten Schriften durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag zum theoretischen Rahmen, zur Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen und zum Stand der Forschung nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Forschungsergebnisse an geeigneter Stelle in der Dissertationsschrift zu reflektieren und zu bewerten.
3. Die mindestens erforderliche Anzahl der Publikationen ist zu definieren (gegebenenfalls inklusive Gewichtung nach Ko- oder Erstautorinnenschaften oder Erstautorenschaften).
4. Der Anteil der Artikel, die im Peer-Review-Verfahren zu publizieren sind, ist zu definieren.
5. Ob und in welchem Ausmaß Ko-Autorinnenschaften und Ko-Autorenschaften zulässig sind und ob und in welchem Ausmaß Allein- oder/und Erstautorinnenschaften oder Erstautorenschaften gefordert werden, ist zu definieren. Ob und in welchem Ausmaß Publikationen auch Gegenstand anderer (abgeschlossener oder laufender) Dissertatio-
nen sein dürfen, ist zu definieren. Die Anteile aller Ko-Autorinnen und Ko-Autoren an der jeweiligen Publikation sind aufzuführen, und die jeweils vom Fach definierten, zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Kriterien sind in die Dissertation (zum Beispiel im Anhang) mit abzudrucken.
6. Ob und in welchem Ausmaß die Publikationen eingereicht und/oder angenommen sein müssen, ist zu definieren. Der Publikationspflicht ist nachgekommen, wenn der Rahmentext mit Verweis auf die publizierten Artikel in der ZHB veröffentlicht wird. Artikel, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertationsschrift nicht bereits zur Veröffentlichung angenommen sind, müssen als Manuskriptfassung im Rahmentext abgedruckt werden.
7. Ob und inwieweit Ko-Autorinnenschaften und Ko-Autorenschaften eine Gutachtertätigkeit
ausschließen, ist zu definieren.
8. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Gegenstand einer weiteren Prüfung derselben Person sein (zum Beispiel der kumulativen Habilitation).
9. Die eingereichten Fachartikel dürfen nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stammen.
Anlage 3 (zu § 13 Absatz 3)
Kriterienliste für kumulative Promotionen in der Sportwissenschaft
1. Die kumulative Dissertation besteht aus einer Reihe von qualifizierten Fachartikeln. Die Fachartikel sind jeweils unter Angabe der Autorinnen und Autoren und bisher erfolgter Veröffentlichungen aufzunehmen.
2. Im Falle der publikationsbasierten Dissertation ist die inhaltliche Zusammengehörigkeit der eingereichten Schriften durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag zum theoretischen Rahmen, zur Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen und zum Stand der Forschung nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Forschungsergebnisse an geeigneter Stelle in der Dissertationsschrift zu reflektieren und zu bewerten. Der Rahmentext muss mindestens 30 Seiten umfassen (Richtwert).
3. Die kumulative Dissertation muss aus mindestens drei Publikationen mit überwiegender Erstautorinnenschaft oder Erstautorenschaft bestehen (zum Beispiel bei drei Publikationen müssen zwei in Erstautorinnenschaft oder Erstautorenschaft verfasst sein).
4. Alle in der kumulativen Dissertation eingeschlossenen Artikel sind in einschlägigen Publikationsorganen mit Peer-Review-Verfahren zu publizieren.
5. Ko-Autorinnenschaften und Ko-Autorenschaften sind zulässig so lange die überwiegende Anzahl der eingereichten Publikationen in Erstautorinnenschaft oder Erstautorenschaft verfasst werden (siehe Punkt 3). Die Anteile aller Ko-Autorinnen und Ko-Autoren an der jeweiligen Publikation sind aufzuführen und die jeweils vom Fach definierten, zum
Zeitpunkt der Einreichung geltenden Kriterien sind in die Dissertation (zum Beispiel im Anhang) mit abzudrucken. Keine der eingereichten Publikationen darf Gegenstand abgeschlossener oder laufender anderer Dissertationen sein.
6. Einer der Artikel soll bereits zur Publikation in einer Zeitschrift angenommen sein, ein zweiter Artikel soll zur Begutachtung angenommen sein und der dritte Artikel zumindest eingereicht sein. Der Publikationspflicht ist nachgekommen, wenn der Rahmentext mit Verweis auf die publizierten Artikel in der ZHB veröffentlicht wird. Artikel, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertationsschrift nicht bereits zur Veröffentlichung angenommen sind, müssen als Manuskriptfassung im Rahmentext abgedruckt werden.
7. Die Ko-Autorenschaft schließt die Gutachtertätigkeit nicht aus.
8. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Gegenstand einer weiteren Prüfung derselben Person sein (zum Beispiel der kumulativen Habilitation).
9. Die eingereichten Fachartikel dürfen nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stammen.