Auszug aus der Promotionsordnung
Anlage
Besondere Bestimmungen für Promotionsverfahren, die gemeinsam mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, und über die daraus resultierende Verleihung eines Doktorgrades
(1) Für die Durchführung grenzüberschreitender, gemeinsam betreuter Promotionsverfahren gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung, soweit mit folgenden nichts anderes bestimmt wird. Die Fakultät 7 kann Promotionsverfahren unter gemeinsamer Betreuung der Arbeit durch Hochschullehrende ...
Anlage
Besondere Bestimmungen für Promotionsverfahren, die gemeinsam mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, und über die daraus resultierende Verleihung eines Doktorgrades
(1) Für die Durchführung grenzüberschreitender, gemeinsam betreuter Promotionsverfahren gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung, soweit mit folgenden nichts anderes bestimmt wird. Die Fakultät 7 kann Promotionsverfahren unter gemeinsamer Betreuung der Arbeit durch Hochschullehrende der Fakultät und einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule (im Folgenden: Universität) mit der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Organisationseinheit einer solchen Universität gemeinsam durchführen, wenn
1. die Bewerberin oder der Bewerber ein einschlägiges Fachstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach sie oder er an der Bergischen Universität Wuppertal und an der ausländischen Universität, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist;
2. für die Promotion nach ausländischem Recht mindestens die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich sind;
3. zwischen der Bergischen Universität Wuppertal und der ausländischen Universität eine Vereinbarung getroffen wurde, welcher der Fakultätsrat zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen insbesondere darüber enthalten, welche der beiden Universitäten im jeweiligen Einzelfall oder in einer Mehrzahl vergleichbarer Fälle für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens verantwortlich ist (Federführung) sowie Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und der Anmeldung als Promovendin oder Promovend regeln.
Das gemeinsam durchgeführte Promotionsverfahren wird mit der Verleihung eines Doktorgrades abgeschlossen.
(2) Die Promovendin oder der Promovend wird bei der Arbeit an ihrer oder seiner Dissertation von je einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Fakultät 7 und der zuständigen Organisationseinheit der beteiligten ausländischen Universität betreut. Die Begutachtung der Dissertation erfolgt durch diese Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer.
(3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache mit der Zusammenfassung in der jeweiligen Landessprache der beteiligten Universitäten abzufassen.
(4) Die mündliche Prüfung findet an der federführenden Universität statt. Sie wird in der Regel in der Landessprache abgehalten; hiervon abweichende Regelungen werden in der Vereinbarung gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 festgelegt.
(5) Liegt die Federführung bei der Fakultät 7 der Bergischen Universität Wuppertal, wird § 4 dieser Promotionsordnung entsprechend eine Prüfungskommission bestellt, der die beiden Betreuerinnen und Betreuer sowie in der Regel je eine weitere Fachvertreterin oder ein Fachvertreter der beteiligten Universitäten als Mitglieder angehören.
(6) Sowohl die Dissertation als auch die mündliche Prüfungsleistung werden von der Prüfungskommission durch ausdrücklichen Beschluss angenommen. In diesen Voten muss die Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter der jeweils anderen Universität enthalten sein. Stimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter einer beteiligten Universität nicht zu, ist das zur Verleihung eines Doktorgrades führende Verfahren beendet. Das Promotionsverfahren wird von der Fakultät/der Organisationseinheit derjenigen Universität fortgesetzt, deren Vertreter in der Prüfungskommission die Promotionsleistungen als erfolgreich erbracht bewertet haben.
(7) Die Promotionsurkunde ist mit dem Siegel der beiden beteiligten Fakultäten/ Organisationseinheiten bzw. Universitäten zu versehen. Die Durchführung eines grenzüberschreitenden, gemeinsam betreuten Promotionsverfahrens sowie der Name der federführenden Fakultät oder der federführenden Universität müssen sich aus der Urkunde ergeben. Soweit nach den nationalen Bestimmungen der ausländischen Universität die Promotionsurkunde vom Staat ausgestellt wird, kann daneben eine Promotionsurkunde der Bergischen Universität Wuppertal ausgestellt werden. In diesem Fall müssen die staatliche ausländische und die deutsche Urkunde den Hinweis erhalten, dass jede der beiden Urkunden nur in Verbindung mit der anderen gilt und der Doktorgrad auf Grund eines grenzüberschreitenden, gemeinsam betreuten Promotionsverfahrens verliehen worden ist.
(8) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Promovendin oder der Promovend das Recht, den Doktortitel in der deutschen Form (Dr.-Ing. oder Dr. rer. sec. oder Dr. phil.) oder in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, in der dort gültigen Form zu führen. Dieses Recht wird in der bzw. den in Abs. 7 genannten Urkunde/n dokumentiert. Die Promovendin bzw. der Promovend ist nicht berechtigt, beide Doktorgrade gleichzeitig, auch mit einem Schrägstrich versehen, zu führen.
(9) Über den Entzug des in einem grenzüberschreitenden, gemeinsam betreuten Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrades entscheidet die federführende Universität nach Anhörung der beteiligten ausländischen Universität.