Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzung für die Promotion
(1) Den Doktorgrad kann erwerben, wer
1. die erforderliche Vorbildung gemäß §§ 4 und 5 besitzt,
2. das gemäß Anlage 4 am Promotionszentrum der 0TH Amberg-Weiden vorgegebene Qualifizierungsprogramm absolviert,
3. durch eine von ihr bzw. ihm individuell angefertigte wissenschaftliche Arbeit (Dissertation gemäß § 7) ihre bzw. seine Befähigung darlegt, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten und die Ergebnisse klar darzustellen,
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§ 3 Voraussetzung für die Promotion
(1) Den Doktorgrad kann erwerben, wer
1. die erforderliche Vorbildung gemäß §§ 4 und 5 besitzt,
2. das gemäß Anlage 4 am Promotionszentrum der 0TH Amberg-Weiden vorgegebene Qualifizierungsprogramm absolviert,
3. durch eine von ihr bzw. ihm individuell angefertigte wissenschaftliche Arbeit (Dissertation gemäß § 7) ihre bzw. seine Befähigung darlegt, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten und die Ergebnisse klar darzustellen,
4. in einer mündlichen Prüfung (Disputation) gründliche Kenntnisse auf den Fachgebieten nach weist, denen die Dissertation dem Inhalt nach angehört gemäß § 18 Abs.l,
5. würdig ist, im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Führung der akademischen Grade,
d.h. keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung mit Wissenschaftsbezug vorliegt, die die Bewerberin bzw. den Bewerber unwürdig erscheinen lässt,
6. nicht in einem früheren Promotionsverfahren für denselben Doktorgrad, oder für dieselbe Dissertation an der 0TH Amberg-Weiden, an der Hochschule Ansbach oder an einer anderen Hochschule endgültig gescheitert ist.
(2) Der Erwerb des Doktorgrades bei Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung oder Promotionsberatung ist untersagt; die Belehrung darüber ist durch Abgabe der Erklärung gemäß Anlage 2 zu bestätigen.
§ 4 Zulassung aufgrund eines inländischen Hochschulabschlusses
Die erforderliche Vorbildung besitzt, wer mit einer überdurchschnittlichen Leistung nach einem Studium eine Masterprüfung abgelegt hat oder eine vergleichbare Qualifikation nachweist. Eine überdurchschnittliche Leistung liegt dann vor, wenn die Abschlussprüfung mit der Gesamtnote besser als 2,5 oder min destens mit dem Prädikat „Gut bestanden" abgelegt wurde. In Ausnahmefällen kann die Überdurchschnittlichkeit der Leistungen auch durch herausragende wissenschaftliche Leistungen, wie z.B. referierte Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachgewiesen werden; hierüber entscheidet das gemeinsame Promotionskolleg der 0TH Amberg-Weiden und der Hochschule Ansbach.
§ 5 Zulassung aufgrund eines ausländischen Hochschulabschlusses
(1) Studienabschlüsse, die an einer ausländischen Hochschule erworben wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn sie einer der in § 4 Satz 1 genannten Prüfungen gleichwertig sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft das für das Promotionsverfahren zuständige Promotionskolleg. Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sind zu berücksichtigen. Soweit das Promotionskolleg nach diesen Unterlagen keine Feststellung über die Gleichwertigkeit treffen kann, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusminister konferenz zur Frage der Gleichwertigkeit zu hören; deren Stellungnahmen sind zu berücksichtigen und eine davon abweichende Entscheidung zu begründen.
(2) Das Promotionskolleg entscheidet ferner, ob überdurchschnittliche Leistungen im Sinne von § 4 Satz 3 vorliegen. Zur Feststellung, ob die ausländische Studienabschlussprüfung die Forderung nach Über durchschnittlichkeit erfüllt, wird das Ergebnis der ausländischen Prüfung in entsprechender Anwendung der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung) in das deutsche Notensystem umgerechnet.