Auszug aus der Promotionsordnung
§ 19 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät
(1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät durchgeführt werden, wenn 1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
3. mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, der ...
§ 19 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät
(1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät durchgeführt werden, wenn 1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
3. mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Einschreibung der Bewerberin/des Bewerbers an einer Universität und die Krankenversicherung sowie erforderlichenfalls über eine Registrierung des Themas der Dissertation enthalten. Entspricht die Vereinbarung mit der ausländischen Fakultät einer früher mit einer Fakultät getroffenen Vereinbarung, entscheidet über die Zustimmung die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses.
Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die allgemeinen Bestimmungen im Ersten Teil mit Ausnahme von § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 10 Absatz 4. (2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber das rechtswissenschaftliche Studium mit einem
Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach sie/er an der ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die ihr rechtswissenschaftliches Studium im Ausland mit einem Grad oder einer Prüfung gemäß Absatz 2 abgeschlossen haben, sind davon befreit, in den Seminaren nach § 5 Absatz 2 Satz 2 je ein Referat zur Diskussion zu stellen. § 5 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(4) Wenn die Landessprache an der ausländischen Fakultät nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache aufweist. In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann von dem Erfordernis des Satzes 1 befreit werden. In der Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass die Bewerberin/der Bewerber die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache und der Landessprache an der ausländischen Fakultät vorlegen darf, sowie geregelt werden, ob und in welchen Sprachen Zusammenfassungen erforderlich sind.
(5) Die Bewerberin/der Bewerber wird von je einer akademischen Lehrerin oder einem akademischen Lehrer der beiden beteiligten Fakultäten als Doktorandin/Doktorand angenommen und betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer sind in der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zu nennen.
(6) Findet die mündliche Promotionsleistung als Disputation an der Universität des Saarlandes statt, bestellt die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses die beiden Betreuerinnen/Betreuer zu Berichterstattern. Dem Disputationsausschuss (§ 9 Absatz 1 Satz 1) gehören mindestens an:
1. eine Universitätsprofessorin/ein Universitätsprofessor der Fakultät, die/der nicht Berichterstatterin/Berichterstatter sein darf, als Vorsitzende/Vorsitzender,
2. die Berichterstatterinnen/Berichterstatter,
3. eine akademische Lehrerin/ein akademischer Lehrer der ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät. In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann vorgesehen werden, dass dem Disputationsausschuss weitere Mitglieder in jeweils gleicher Zahl aus den beiden beteiligten Fakultäten angehören können, darunter können im Einzelfall auch im Fachgebiet der Dissertation besonders ausgewiesene promovierte Mitglieder der Universitäten, denen die beiden Fakultäten angehören, sein. Die/der Vorsitzende und die Mitglieder des Disputationsausschusses werden von der/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses bestellt; in der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 können ergänzende Bestimmungen getroffen werden. Die Bestellung von Mitgliedern des Disputationsausschusses, die nicht akademische Lehrerinnen/akademische Lehrer an einer der beiden beteiligten Fakultäten sind, bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses.
(7) Die Bewerberin/Der Bewerber kann sich bei der Disputation (§ 10) der Landessprache der ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät bedienen.
(8) Die Beurteilung der Disputation (§ 11) und die Bewertung der Promotionsleistungen (§ 12) erfolgen auch nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht. Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der ausländischen Universität durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe von § 12 Absatz 2 und 3 bewertet werden.
(9) Die Promotionsurkunde ist mit dem Siegel der beiden beteiligten Fakultäten zu versehen. Die Promotionsurkunde muss erkennen lassen, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades auf Grund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes mit einer ausländischen Fakultät handelt. Findet die mündliche Promotionsleistung nicht an der Universität des Saarlandes statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die ausländische rechtswissenschaftliche Fakultät geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 14 Absatz 2 entsprechen.
(10) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin/der Bewerber das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§ 1 Absatz 1) und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Ist nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht die Aushändigung einer gemeinsamen Urkunde gemäß Absatz 9 Satz 1 nicht zulässig, so muss1. aus beiden Urkunden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nach Satz 1 nebeneinander ausgeschlossen ist, und2. in der Promotionsurkunde der ausländischen Fakultät auch in deutscher Sprache darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgradesauf Grund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes mit der ausländischen Fakultät handelt.
(11) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der Fakultät, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht worden ist. Sind nach dem an der beteiligten ausländischen Fakultät geltenden Recht weniger als sechzig Pflichtexemplare kostenfrei abzuliefern, soll der Promotionsausschuss die Zahl der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 abzuliefernden Pflichtexemplare entsprechend verringern.