Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Annahme als Doktorandin oder als Doktorand
(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion richten sich nach den jeweils geltenden Regelungen des BbgHG.
(2) Auf Antrag ist als Doktorandin oder als Doktorand anzunehmen, wer
1. eine Erklärung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers der Fakultät für die Übernahme der Betreuung im Sinne des § 8 (Betreuungserklärung),
2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstud...
§ 4 Annahme als Doktorandin oder als Doktorand
(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion richten sich nach den jeweils geltenden Regelungen des BbgHG.
(2) Auf Antrag ist als Doktorandin oder als Doktorand anzunehmen, wer
1. eine Erklärung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers der Fakultät für die Übernahme der Betreuung im Sinne des § 8 (Betreuungserklärung),
2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird,
3. den Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 BbgHG, oder
4. den an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erworbenen gleichwertigen Abschluss eines einschlägigen wissenschaftlichen Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern einschließlich einer studienintegrierten wissenschaftlichen Abschlussarbeit nachweist.
(3) 1Inhaberinnen oder Inhaber eines Bachelorgrades können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens auf Antrag als Doktorandin oder als Doktorand angenommen werden. 2Das Eignungsfeststellungsverfahren umfasst:
1. Den Nachweis eines besonders qualifizierten Abschlusses. Dieser ist in der Regel gegeben, wenn sowohl die Gesamtnote als auch die Note der Abschlussarbeit (Bachelorarbeit) jeweils sehr gut ist.
2. Den Nachweis der Befähigung zur Promotion durch Gutachten von zwei, im entsprechenden Fachgebiet ausgewiesenen, Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, von denen mindestens eine oder einer nicht Mitglied der BTU sein darf. Die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter erfolgt durch den Promotionsausschuss. Die Betreuerin bzw. der Betreuer kann hierzu einen Vorschlag unterbreiten. 3Nach Feststellung der Eignung hat die Kandidatin oder der Kandidat eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer Studiendauer von weniger als acht Semestern sich durch fachspezifische Studien die für die Durchführung der Promotion unabdingbar notwendigen nachzuholenden Fachkenntnisse nachweislich im Notendurchschnitt mit mindestens der Note gut (2,3) anzueignen. 4Der Umfang ist so festzulegen, dass eine Gesamtleistung von in der Regel 240 ECTS gewährleistet ist. 5Die Festlegung des Inhalts erfolgt auf Vorschlag der Betreuerin oder des Betreuers und ggf. nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten durch den Promotionsausschuss. 6Die Nachweise der erfolgreichen fachspezifischen Studien sind dem Promotionsausschuss vorzulegen.
(4) 1Über das Kriterium der Einschlägigkeit und Ausnahmen hiervon entscheidet der Promotionsausschuss. 2Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden, wenn die Dissertation von fachspezifischem wissenschaftlichen Interesse ist und die Bewerberin oder der Bewerber über hinreichende fachspezifische Kenntnisse verfügt. 3Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Kandidatin oder der Kandidat die Voten zweier Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Fakultät beibringt, in denen unter Darlegung und Würdigung sowohl eines ausgearbeiteten Dissertationskonzepts oder der Dissertation als auch der bisherigen Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers die begründete Prognose abgegeben wird, dass sie oder er die besondere wissenschaftliche Qualifikation nach § 1 Abs. 1 erreichen wird. 4Der Promotionsausschuss kann diese Voraussetzungen überprüfen.
(5) 1Für die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Abs. 2 Nr. 3 sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. 2Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 3Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Promotionsausschuss über die Gleichwertigkeit. 4Abweichende Anerkennungsbestimmungen aufgrund von Vereinbarungen mit ausländischen Partneruniversitäten bleiben davon unberührt.
(6) 1Bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen kann der Promotionsausschuss eine Bewerberin oder einen Bewerber auf Antrag von drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern der Fakultät auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 3 als Doktorand annehmen. 2Die Bestätigung der außergewöhnlichen wissenschaftlichen Leistungen ist durch Stellungnahmen von mindestens zwei Gutachterinnen bzw. Gutachtern nachzuweisen, die nicht Mitglieder der BTU sein dürfen.
(7) Als Doktorandin oder als Doktorand ist abzulehnen, wer sich einem Promotionsverfahren mehr als einmal erfolglos gestellt hat, wem der Doktortitel wegen Täuschungsversuchs aberkannt wurde oder wessen Promotionsverfahren wegen eines Täuschungsversuches abgebrochen wurde.
(8) 1Liegen die in Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder als Doktorand vor, kann ein Antrag nur abgelehnt werden, wenn in der Fakultät keine Sachkompetenz für das fachliche Gebiet, aus dem das Arbeitsthema stammt, vorhanden ist. 2Die Entscheidung darüber trifft der Promotionsausschuss.