Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Dissertation
(1) Die Dissertation ist eine von dem*der Doktorand*in verfasste Abhandlung auf dem Wissenschaftsgebiet der Geowissenschaften gemäß §4 Abs. 2 Satz 3, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt.
(2) Als Dissertation kann vorgelegt werden:
a) eine Monographie bestehend entweder aus
aa) einer unveröffentlichten Arbeit oder,
ab) einer in Teilen veröffentlichen Arbeit, wobei die veröffentlichten Teile deutlich zu kennzeichnen ...
§ 7 Dissertation
(1) Die Dissertation ist eine von dem*der Doktorand*in verfasste Abhandlung auf dem Wissenschaftsgebiet der Geowissenschaften gemäß §4 Abs. 2 Satz 3, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellt.
(2) Als Dissertation kann vorgelegt werden:
a) eine Monographie bestehend entweder aus
aa) einer unveröffentlichten Arbeit oder,
ab) einer in Teilen veröffentlichen Arbeit, wobei die veröffentlichten Teile deutlich zu kennzeichnen sind, oder
b) eine kumulative Arbeit, bestehend aus mindestens drei, thematisch in engem Zusammenhang stehenden Einzelarbeiten (Publikationen), von denen zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertation mindestens zwei publiziert oder final akzeptiert sind, die dritte zumindest eingereicht ist.
Die Publikation der Einzelarbeiten hat in Fachzeitschriften mit Begutachtungssystem zu erfolgen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung entweder ISI gelistet sind oder für die ein double-blind Peer Review nachgewiesen werden kann. Bei den drei Publikationen soll es sich in der Regel in mindestens zwei Fällen um ungeteilte Erstautor*inenschaften handeln, die dritte Publikation kann auch mit (geteilter) Erst- oder Zweitautor*inenschaft mit erheblichem Beitrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten erfolgen. Die drei Publikationen müssen in ihrer Gesamtheit einer Dissertation als Monographie hinsichtlich der wissenschaftlichen Leistung gleichwertig sein.
(3) Die Dissertation muss eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten.
a) Die Struktur der Dissertation bei Wahl der Form entsprechend Abs. 2a ist entsprechend den wissenschaftlichen Standards einer Monographie
mit einem Gesamtliteraturverzeichnis, deutschsprachiger und englischsprachiger Zusammenfassung anzulegen.
b) Die Struktur der Dissertation bei Wahl der Form entsprechend Abs. 2b umfasst einen Manteltext mit übergreifender Einleitung, Methodenübersicht, Synthese und Ausblick und digitalen Datenanhang oder alternativ einen Verweis auf ein öffentlich zugängliches digitales Daten-Archiv, deutsch- und englischsprachiger Zusammenfassung; die Publikationen werden als Kapitel komplett, einschließlich des in der Druckversion veröffentlichten Literaturkapitels in den Manteltext eingebettet. Die Synthese hebt den Mehr- wert der Dissertation gegenüber der Summe der Einzelpublikationen hervor. Im Anschluss an den Manteltext steht ein Literaturverzeichnis, in dem die im Manteltext gemachten Verweise aufgeführt werden; die Literaturverzeichnisse der Einzelpublikationen können entweder getrennt als Teil der Publikationen oder gemeinsam mit den Verweisen des Manteltexts als Gesamtliteraturverzeichnis am Ende der Dissertation angegeben werden.
(4) Die Dissertation kann aus einer Forschungsarbeit mit Dritten entstanden sein. Bei einer solchen Dissertation muss der Beitrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. Der*die Doktorand*in ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung der Forschungsarbeit mit Dritten im Einzelnen darzulegen.
(5) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
(6) Der*die Doktorand*in muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und versichern, auf dieser Grundlage die Arbeit selbstständig verfasst zu haben. Jegliche Formen automatisierter Inhaltserstellung (insb. largelanguage models, KI-generierte Texte und Abbildungen, Chatbots usw.) gelten als unzulässige Hilfsmittel, sofern nicht eine ausdrückliche, diesbezügliche Vereinbarung zwischen Betreuungsperson und Doktorand*in vorliegt; in diesen Fällen ist die Nutzung in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren eingereicht worden sein. In Zweifelsfällen sind Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren (§4 Abs. 1 Buchst. c) zum Vergleich vorzulegen. Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin bzw. des Verfassers, die Bezeichnung als im Fachbereich Geowissenschaften der Freien Universität Berlin eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Gutachter*innen vorsehen. Die Dissertation muss Kurzfassungen der Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache enthalten. Mit Zustimmung der Doktorandin bzw. des Doktoranden soll sie einen kurz gefassten Lebenslauf enthalten.
(7) Die Dissertation ist in jeweils drei gedruckten Exemplaren einzureichen. Ein Exemplar verbleibt beim Prüfungsbüro des Fachbereichs. Zudem ist eine elektronische Version der Dissertation in einem nicht änderbaren, plattformunabhängigen Dateiformat einzureichen.