Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Dissertation, ihre Begutachtung und Annahme
(1) Mit der Dissertation ist die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Sie soll in der Regel einen bedeutenden Beitrag zur Forschungsarbeit auf dem betreffenden Wissenschaftsgebiet erbringen. Sie hat neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu enthalten und in den angewandten Methoden sowie der Darstellung wissenschaftliche Ansprüche zu erfüllen. Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit...
§ 8 Dissertation, ihre Begutachtung und Annahme
(1) Mit der Dissertation ist die Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen. Sie soll in der Regel einen bedeutenden Beitrag zur Forschungsarbeit auf dem betreffenden Wissenschaftsgebiet erbringen. Sie hat neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu enthalten und in den angewandten Methoden sowie der Darstellung wissenschaftliche Ansprüche zu erfüllen. Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit eines Autors. Sie soll in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst und in druckreifer Form ausgeführt sein. Über Ausnahmen entscheidet auf rechtzeitig gestellten Antrag des Bewerbers der Promotionsausschuss. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Im Falle einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit muss der individuelle Beitrag des Bewerbers durch eine eigene Dissertation dokumentiert werden. Für die Autorenschaft gilt § 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden.
(2) Die Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen, unabhängigen, begründeten und schriftlichen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Die Gutachten sollten bis spätestens 8 Wochen nach Aushändigung der Dissertation an die Gutachter der Promotionskommission vorgelegt werden. Die Gutachten sind von der Promotionskommission vertraulich zu behandeln. Wird im Gutachten die Annahme der Dissertation vorgeschlagen, so ist die Arbeit von den Gutachtern mit den Noten genügend (3,0), gut (2,0) oder sehr gut (1,0) zu bewerten. Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Note um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7 und 3,3 sind ausgeschlossen. Wird die Ablehnung der Dissertation empfohlen, so ist sie mit nicht genügend (4,0) zu bewerten. Empfiehlt ein Gutachter, die Dissertation dem Bewerber zur Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Die Promotionskommission kann dazu eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung festsetzen. Nach Ergänzung oder Umarbeitung der Dissertation entscheidet die Promotionskommission unter Hinzuziehung der Gutachter über den Fortgang desVerfahrens nach Absatz 3. Eine Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich.
(3) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen zur Einsichtnahme durch die Hochschullehrer und Habilitierten der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Diese haben das Recht, innerhalb der Auslagefrist ein Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation anzumelden und innerhalb von vierzehn Tagen in schriftlicher Form an den Vorsitzenden der Promotionskommission zu richten und zu begründen. Die Mitglieder des Fakultätsrates, die Hochschullehrer und der Kandidat haben das Recht, die Gutachten einschließlich der Notenvorschläge unter Wahrung der Anonymität der Gutachter einzusehen.
(4) Nach Ablauf der Auslagefrist entscheidet die Promotionskommission in einer geschlossenen Sitzung auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Stellungnahmen, über die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation. Der Vorsitzende der Promotionskommission kann von der Promotionskommission beauftragt werden, die Annahme der Dissertation festzustellen, falls ausschließlich positive Gutachten und Voten zur Dissertation vorliegen. Im Falle der Annahme stellt die Promotionskommission die endgültige Bewertung der Dissertation durch Mittelung der Gutachternoten fest, wobei nur die erste Kommastelle berücksichtigt wird. Eine Bewertung eines Gutachters mit nicht genügend geht mit 4,0 in die Mittelwertbildung ein. Eine Umarbeitung oder Ergänzung der Dissertation ist nach deren Annahme, abgesehen von der Korrektur orthographischer und grammatikalischer Fehler, nicht zulässig. Im Falle der Ablehnung der Dissertation wird sie mit nicht genügend bewertet, und das Promotionsverfahren ist zu beenden. Eine Ablehnung ist vom Promotionsausschuss zu bestätigen. Ein Exemplar der abgelehnten Dissertation mit den Gutachten verbleibt bei den Akten des Promotionsverfahrens.
(5) Im Falle der Ablehnung benachrichtigt der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Bewerber in schriftlicher Form und unter Angabe der Gründe über die Ablehnung der Dissertation und die Beendigung des Promotionsverfahrens in Verbindung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Wiederholung gemäß §12 Abs. 1.