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Ihre Suchkriterien : Fakultät 4 Soziale Arbeit, Gesundheit und Musik

Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg

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Steckbrief

  • Hochschule Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät 4 Soziale Arbeit, Gesundheit und Musik
  • Promotionsfach / fächer Gesundheitswissenschaften
  • Sachgebiet(e) Gesundheitswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. cur.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt grundsätzlich den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. 2Masterabschlüsse, die an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder an einer Fachhochschule erworben wurden, berechtigen grundsätzlich und unter den gleichen Zugangsvoraussetzungen zur Promotion. 3Vergleichbare, an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule erlangte Hochschulabschlüsse (Diplom, Magister oder St...
      § 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt grundsätzlich den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums voraus. 2Masterabschlüsse, die an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder an einer Fachhochschule erworben wurden, berechtigen grundsätzlich und unter den gleichen Zugangsvoraussetzungen zur Promotion. 3Vergleichbare, an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule erlangte Hochschulabschlüsse (Diplom, Magister oder Staatsexamen) mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern berechtigen ebenfalls zur Promotion. 4Sofern der angestrebte Doktorgrad fachlich nicht dem absolvierten Hochschulabschluss entspricht, können zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zur Auflage gemacht werden.

      (2) 1Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Hochschulabschlüsse können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie ein den Abschlüssen in Absatz 1 gleichwertiges Hochschulstudium absolviert haben. 2Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz (KMK) und der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen und die Lissabon Konvention maßgebend. 3Soweit nach diesen Unterlagen keine Feststellung über die Gleichwertigkeit getroffen werden kann, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der KMK zu hören. 4Die Feststellung der Gleichwertigkeit wird abschließend vom Fakultätsrat vorgenommen.

      § 5 Zulassung zur Fast-Track-Promotion

      1Absolventinnen und Absolventen mit einem besonders qualifizierten Abschluss in einem in- oder ausländischen Bachelor-Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder einem nicht-universitären Hochschulstudiengang mit einer Regelstudienzeit von bis zu acht Semestern können im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zu einer Fast-Track-Promotion zugelassen werden, sofern parallel zur Promotion der Mastergrad in dem Fachgebiet angestrebt wird, dem die Promotionsabsicht zuzuordnen ist. 2Ein besonders qualifizierter Abschluss liegt vor, wenn
      a) die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfungen zum Bachelor- oder Diplom-Grad mit einer Abschlussnote von nicht schlechter als 1,3 abgeschlossen hat, oder
      b) die Bewerberin oder der Bewerber zu den besten 5 Prozent des Abschlussjahrganges in ihrem oder seinem Studienfach an ihrer oder seiner Herkunftshochschule gehört.
      3Der Nachweis des besonders qualifizierten Abschlusses obliegt jeweils der Bewerberin oder dem Bewerber. 4Im Eignungsfeststellungsverfahren wird geprüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber über die erforderliche wissenschaftliche Qualifikation verfügt, um ein Promotionsvorhaben erfolgreich durchführen zu können. 5Hierfür kann die Fakultät festlegen, dass zusätzliche Leistungen bzw. Prüfungen zu absolvieren sind, die sich auf die wissenschaftlichen Fragestellungen der Fakultät im Allgemeinen und das vorgeschlagene Promotionsthema im Besonderen beziehen. 6Der Nachweis der Eignung ist erbracht, wenn die Leistungen bzw. Prüfungen erfolgreich absolviert wurden. 7Ein erfolglos abgeschlossenes Eignungsfeststellungsverfahren kann nicht wiederholt werden. 8Der Erlass von Durchführungsbestimmungen für Eignungsfeststel-lungsverfahren obliegt den Fakultäten in eigener Zuständigkeit.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) 1Die Doktorandin oder der Doktorand verfasst ihre oder seine Dissertation in der Regel in deutscher oder englischer Sprache. 2Im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer und mit Zustimmung der Fakultät kann die Dissertation auch in einer anderen Sprache abgefasst werden. 3In jedem Fall ist eine Zusammenfassung der Dissertation in deutscher und englischer Sprache zu erstellen.

      (2) 1Die Dissertation beruht auf selbständiger Forschungsarbeit und st...
      § 9 Dissertation

      (1) 1Die Doktorandin oder der Doktorand verfasst ihre oder seine Dissertation in der Regel in deutscher oder englischer Sprache. 2Im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer und mit Zustimmung der Fakultät kann die Dissertation auch in einer anderen Sprache abgefasst werden. 3In jedem Fall ist eine Zusammenfassung der Dissertation in deutscher und englischer Sprache zu erstellen.

      (2) 1Die Dissertation beruht auf selbständiger Forschungsarbeit und stellt einen Fortschritt des Stands der wissenschaftlichen Erkenntnis dar. 2Sofern von den Fakultäten keine fachspezifischen Sonderregelungen getroffen werden, können bereits veröffentlichte Arbeiten Bestandteil auch der monografischen Dissertation sein, wenn die Doktorandin oder der Doktorand als Hauptautorin oder Hauptautor genannt oder ihr oder sein Anteil an den in der Publikation dargestellten Ergebnissen deutlich erkennbar ist. 3Eigene Arbeiten, die bereits zu früheren Prüfungszwecken gedient haben, dürfen nicht als Dissertation eingereicht werden. 4Ergebnisse daraus dürfen jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Literaturverzeichnis als solche zu kennzeichnen sind.

      (3) 1Die Fakultäten legen fest, ob in ihren Fachbereichen Dissertationen als Monografie oder als publikationsbasierte (kumulative) Abhandlung oder in beiden Formaten eingereicht werden können. 2Sofern kumulative Dissertationen zugelassen werden, bestimmen die Fakultäten außerdem über Anzahl, Veröffentlichungsart und Impact-Faktor sowie Autoreneigenschaften (Haupt- oder Co-Autorenschaft) für die einzureichenden Manuskripte. 3Unter der Maßgabe, dass die Manuskripte bei einer kumulativen Dissertation in einem engen fachlichen Zusammenhang stehen und durch eine übergeordnete Fragestellung, in der Regel durch das Dissertationsthema konkretisiert, verbunden sein müssen, ist die kumulative Dissertation darüber hinaus mit einer Einleitung, Überleitungen zwischen den Beiträgen, einem Methodenteil, einer ausführlichen Darstellung des zugrundeliegenden Datenmaterials sowie einer Einordnung der Forschungsfrage in einen größeren Kontext zu substantiieren. 4Eine kumulative Dissertation unterliegt in ihrer Gesamtheit denselben Anforderungen an Eigenständigkeit, Originalität und Qualität wie eine Monografie. 2Eine ausschließlich additive Zusammenstellung der Publikationen genügt diesen Erfordernissen nicht.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 17 Binationale Promotionsverfahren / Cotutelle-Verfahren

      (1) 1Zur Förderung von internationalen Kooperationen können mit ausländischen Universitäten oder vergleichbaren ausländischen Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, gemeinsame Promotionsverfahren durchgeführt werden. 2Im binationalen Promotionsverfahren erwirbt der Doktorand oder die Doktorandin auf Grund einer einzigen wissenschaftlichen Leistung, die auf einer Forschungsarbeit an zwei Hochschulen beruht, e...
      § 17 Binationale Promotionsverfahren / Cotutelle-Verfahren

      (1) 1Zur Förderung von internationalen Kooperationen können mit ausländischen Universitäten oder vergleichbaren ausländischen Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, gemeinsame Promotionsverfahren durchgeführt werden. 2Im binationalen Promotionsverfahren erwirbt der Doktorand oder die Doktorandin auf Grund einer einzigen wissenschaftlichen Leistung, die auf einer Forschungsarbeit an zwei Hochschulen beruht, einen von den Hochschulen beider Länder gemeinsam verliehenen Doktorgrad.

      (2) 1Der Rahmen für die Durchführung eines Cotutelle-Verfahrens ist für den Einzelfall in einer Kooperationsvereinbarung zwischen den beteiligten Hochschulen festzulegen. 2Vor dem Abschluss einer solchen Vereinbarung ist sicherzustellen, dass der angestrebte Doktorgrad in dem Land, in dem die kooperierende Universität oder vergleichbare Bildungseinrichtung ihren Sitz hat, geführt werden darf. 3In der Kooperationsvereinbarung ist insbesondere zu regeln, dass die Vorschriften dieser Rahmenordnung für das gemeinsame Promotionsverfahren gelten. 4Von dieser Ordnung abweichende Vereinbarungen dürfen nur im Sinne der nachstehenden Bestimmungen getroffen werden.

      (3) 1Grundvoraussetzung für ein binationales Promotionsverfahren ist die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen beider Partnerhochschulen durch die Bewerberin oder den Bewerber. 2Sie oder er beantragt an beiden Einrichtungen nach deren jeweiligen Vorschriften die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und die Eröffnung des Promotionsverfahrens. 3Für die gemeinsame Promotion ist die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich. 4Die Arbeit an der Dissertation wird von jeweils einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der BTU und der Partnerhochschule partnerschaftlich betreut. 5Der Aufenthalt an den kooperierenden Einrichtungen soll dabei jeweils mindestens ein Jahr betragen. 6Sofern die Dissertation in der Landessprache der ausländischen Partnerhochschule oder in englischer Sprache abgefasst wird oder die Disputation in der Landessprache der ausländischen Partnerhochschule oder in englischer Sprache erfolgt, ist jeweils eine schriftliche Zusammenfassung in deutscher Sprache vorzulegen. 7Die Zusammensetzung des für die Bewertung der Dissertation und die Abnahme der Disputation zuständigen Prüfungsgremiums erfolgt paritätisch; die maximal zulässige Anzahl der Gutachterinnen und Gutachter und Prüferinnen und Prüfer sowie die Regularien zur Stimmenmehrheit für die Annahme oder Ablehnung von Dissertationen werden in der Kooperationsvereinbarung festgelegt. 8Sofern die Bewertung von Prüfungsleistungen an der ausländischen Hochschule ohne Notenskala erfolgt (bestanden / nicht bestanden) oder an den Partnerhochschulen unterschiedliche Notenskalen verwendet werden, wird in der Kooperationsvereinbarung geregelt, wie eine Notenäquivalenz festgestellt wird. 9Die Veröffentlichung der Dissertation einschließlich der Anzahl der an beiden Hochschulen abzuliefernden Pflichtexemplare und die Beachtung von Schutzrechten richten sich nach den jeweils geltenden Vorschriften beider Partnereinrichtungen. 10Zum Abschluss des Promotionsverfahrens wird eine zweisprachige Promotionsurkunde ausgefertigt und von beiden Partnereinrichtungen unterzeichnet und gesiegelt. 11Sie enthält den Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren. 12Sollte die Ausstellung einer gemeinsamen Urkunde aus landesrechtlichen Gründen nicht zulässig sein, erfolgt die Ausfertigung von zwei nationalen Urkunden, die auf das Verfahren Bezug nehmen. 13Die Regelungen über den Abbruch oder die Einstellung des binationalen Promotionsverfahrens aus den in dieser Ordnung genannten Gründen sind entsprechend anzuwenden.

      (4) 1Die Promotionsordnung oder entsprechende Bestimmungen der Partneruniversität sind der BTU vor Abschluss der Kooperationsvereinbarung durch die Partnerhochschule vorzulegen. 2Der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung erfolgt auf Veranlassung der promotionsführenden Fakultät an der BTU durch den Präsidenten oder die Präsidentin der BTU und die Leiterin oder den Leiter der kooperierenden ausländischen Hochschule. 3Die Promotionsunterlagen einschließlich der Kooperationsvereinbarung werden in zweifacher Ausfertigung einmal an der BTU und einmal an der Partnerhochschule geführt.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliches Mitteilungsblatt der BTU Cottbus–Senftenberg 35/2017
  • Hochschulporträt
    „Wir sind eine internationale, dynamische Universität mit einem spannenden Profil und vielfältigen Studiengängen, in denen wir individuelle Betreuung mit innovativen Lernformen verbinden. Sie sind willkommen!”
    Prof. Dr. Gesine Grande
    Präsidentin der BTU Cottbus-Senftenberg
    Foto: Studierende im Lesesaal der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg
    Geh Deinen Weg - mit der BTU Cottbus-Senftenberg

    Die BTU Cottbus-Senftenberg ist eine Technische Universität, die mit wissenschaftlichen Erkenntnissen und praxisrelevanten Lösungen zur Gestaltung der großen Zukunftsthemen und Transformationsprozesse weltweit beiträgt.

    Icon: uebersicht
    internationale Forschung, zukunftsorientierte Lehre, Innovation und Nachhaltigkeit
    Icon: uebersicht
    bietet ein breites Studienangebot auf einem familiären und internationalen Campus
    Studium und Lehre

    Unseren Studierenden bieten wir eine anspruchsvolle Ausbildung, individuelle Unterstützung und die Möglichkeit, mit Neugier und Offenheit voneinander und miteinander zu lernen. Studierende aus Deutschland und aus aller Welt tragen zu unserem vielfältigen und inspirierenden Campusleben bei. Wir bieten ihnen schon im Studium die Chance, sich zu verwirklichen und Zukunft mit zu gestalten. Das Fächerspektrum reicht von klimaneutraler Städteplanung, über nachhaltige Energiegewinnung, hybridelektrisches Fliegen, Medizintechnik, Künstliche Intelligenz, Umwelt bis zu Hebammenwissenschaften.

    Icon: studium
    bietet eine anspruchsvolle Ausbildung und individuelle Unterstützung
    Icon: studium
    bieten im Studium die Chance, sich zu verwirklichen und Zukunft mit zu gestalten
    Foto: Studierende im Lesesaal der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg
    Foto: Studierende der Pflegewissenschaft an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg
    Foto: Studierende vor dem Informations-, Kommunikations- und Medienzentrum der BTU Cottbus-Senftenberg
    Foto: Studierende in der Laborhalle des Studienganges Abfallwirtschaft

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