Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Das Promotionsverfahren beginnt mit dem Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf Zulassung zur Promotion (§ 6).
(2) 1Die Zulassung setzt den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen promotionsberechtigenden Hochschulstudiums voraus. 2Dieser wird nachgewiesen durch
a) die Master-, Diplom oder Magisterprüfung an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einer als gleichwertig anerkannten ausländ...
§ 4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
(1) Das Promotionsverfahren beginnt mit dem Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf Zulassung zur Promotion (§ 6).
(2) 1Die Zulassung setzt den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen promotionsberechtigenden Hochschulstudiums voraus. 2Dieser wird nachgewiesen durch
a) die Master-, Diplom oder Magisterprüfung an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen wissenschaftlichen Hochschule oder
b) ein Staatsexamen.
(3) 1In den Fällen nach Abs. 2 a) und b) ist in der Regel ein überdurchschnittlicher Hochschulabschluss mit mindestens der Abschlussnote „gut“ und in der Regel 300 ECTS-Punkten nachzuweisen. 2Ausnahmen hiervon setzen zwingend den Nachweis zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen in Forschung und Lehre nach Beendigung des Studiums voraus, die z.B. im Rahmen einer mehrjährigen wissenschaftli-chen Tätigkeit an einer Universität oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung erbracht wurden. 3Die Überdurchschnittlichkeit dieser Leistungen ist z.B. durch wissenschaftliche Veröffentlichungen, die nach Abschluss des Studiums erbracht wurden, nachzuweisen. 4Sofern diese Leistungen erbracht sind, wird über die Zulassung im Rahmen einer Promotionseignungsprüfung gemäß § 5 entschieden. 5Eine Promotionseignungsprüfung erfolgt ebenfalls in Fällen fachlich nicht einschlägiger Abschlüsse, ggf. sind Auflagen zur Nachqualifizierung zu erteilen.
(4) 1Die oder der Promotionsbeauftragte der Fakultät III für Geistes- und Kulturwissenschaften entscheidet bei allen Anträgen auf Zulassung zum Promotionsverfahren in Abstimmung mit der oder dem stell-vertretenden Promotionsbeauftragten über die Annahme oder die Auflage zur Ablegung einer Eig-nungsprüfung nach § 5 (in Zweifelsfällen unter Hinzuziehung des Fakultätsrats), über eine Ablehnung aus formalen Gründen. 2In allen Fällen ist sie oder er gegenüber dem Fakultätsrat berichtspflichtig.
(5) 1Werden ausländische Studienabschlüsse nachgewiesen, so prüft die oder der Promotionsbeauftragte der Fakultät III für Geistes- und Kulturwissenschaften in Abstimmung mit dem Graduiertenzentrum der Universität Vechta, ob diese den in Abs. 2 genannten Abschlüssen gleichwertig sind 2Dabei sind rechtsverbindliche zwischenstaatliche Abkommen sowie die Anerkennungsempfehlungen der KMK (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) und der HRK zu beachten. 3Die Anerkennung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. 4In Zweifelsfällen kann die Durchführung einer Promotionseignungsprüfung nach § 5 verlangt werden.
§ 5 Promotionseignungsprüfung
(1) 1An die Stelle eines Abschlusses nach § 4 Abs. 2 kann zur Zulassung an einem Promotionsverfahren auch
a) die Ausnahmefälle nach § 4 Abs. 3 oder
b) der Bachelorabschluss einer Hochschule, soweit dieser als Promotionsvoraussetzung vom Gesetz zugelassen ist,
treten. 2Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist in diesen Fällen, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich die Promotionseignungsprüfung an der Universität Vechta abschließt und ggf. von der Eignungsprüfungskommission (§ 2 Abs. 5) erteilte Auflagen zur Nachqualifizierung zuvor erfüllt hat bzw. während des Promotionsverfahrens innerhalb einer von der Eignungsprüfungskommis-sion gesetzten Frist erfüllt. 3Im zweiten Fall steht die Zulassung zur Promotion unter der auflösenden Bedingung der Auflagenerfüllung. 4Die Frist kann in begründeten Einzelfällen einmal von der oder dem Promotionsbeauftragten der Fakultät III für Geistes- und Kulturwissenschaften verlängert werden. 5Im Fall des Buchst. b) ist die Zulassung nur in durch den Fakultätsrat festzustellenden Ausnahmefällen bei besonders herausragend qualifizierten Absolventinnen und Absolventen möglich.
(2) 1Durch die Promotionseignungsprüfung sollen die grundsätzliche Befähigung zu selbstständiger wis-senschaftlicher Arbeit und die Eignung des Promotionsthemas festgestellt werden. 2Die Prüfung be-steht aus einer mündlichen Prüfung im entsprechenden Vertiefungsgebiet nach Maßgabe des jeweili-gen Faches. 3In der Regel ist dazu das Exposé zum geplanten Forschungsvorhaben darzulegen und zu erläutern, aus dem die grundsätzliche Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit hervorgeht. 4Die Dauer der Eignungsprüfung soll 60 Minuten nicht überschreiten.
(3) Promotionseignungsprüfungen oder vergleichbare Prüfungen an anderen Hochschulen werden nicht anerkannt.
(4) 1Die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist schriftlich bei der oder dem Promotionsbeauftragten der Fakultät III für Geistes- und Kulturwissenschaften zu beantragen. 2Dem Antrag sind beizufügen:
a) die Nachweise gemäß Abs. 1 Satz 1 oder gemäß § 4 Abs. 3 Sätze 1 bis 3,
b) die Bescheinigung einer Professorin oder eines Professors oder einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten der Universität Vechta bzw. bei gemeinsamen Promotionsverfahren der Kooperationseinrichtung (in der Regel die oder der spätere Betreuer/in), dass die Bewerberin oder der Be-werber vor Antragstellung ausführlich über die Gestaltung der Dissertation und die Gegenstände der Prüfungsleistung beraten wurde und
c) eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers darüber, ob sie oder er bereits zu einer Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung zugelassen oder abgelehnt wurde.
(5) 1Über die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung entscheidet die oder der Promotionsbeauftragte der Fakultät III für Geistes- und Kulturwissenschaften, in Zweifelsfällen der Fakultätsrat. 2Die Zulassung darf auch dann versagt werden, wenn
a) die Unterlagen gemäß Abs. 4 nicht vollständig vorgelegt wurden,
b) die Bewerberin oder der Bewerber im Rahmen einer Promotionseignungsprüfung oder einer ver-gleichbaren Prüfung in einem der an der Universität Vechta vertretenen Fächer bereits an einer anderen Hochschule abgelehnt wurde oder
c) Gründe vorliegen, die zu einer Entziehung des Doktorgrades berechtigen würden.
3Die oder der Promotionsbeauftragte der Fakultät III für Geistes- und Kulturwissenschaften teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über den Antrag unverzüglich mit. 4Es gilt § 20.
(6) 1Nach erfolgter Zulassung zur Promotionseignungsprüfung setzt die oder der Promotionsbeauftragte der Fakultät III für Geistes- und Kulturwissenschaften in Abstimmung mit der Betreuerin/dem Betreuer einen Prüfungstermin an und beruft die Eignungsprüfungskommission ein, der die eigentliche Prüfung obliegt. 2Sofern von Abs. 2 Satz 3 abgewichen werden soll, legt die Eignungsprüfungskommission den Inhalt der Eignungsprüfung fest.
(7) 1Die Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Eignungsprüfungskommission die Annahme der Bewerberin oder des Bewerbers als Doktorandin oder Doktorand empfiehlt. 2Eine Notenfestlegung erfolgt nicht. 3Ggf. ist die Annahme mit Auflagen zu versehen, in welchem Umfang und innerhalb welcher Fristen weitere Studienleistungen nachzuholen sind. 4Über das Ergebnis der Prüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber eine Bescheinigung durch die oder den Promotionsbeauftragten der Fakultät III für Geistes- und Kulturwissenschaften. 5Es gilt § 20.
(8) 1Andere Hochschulabschlüsse können auf Antrag anerkannt werden, sofern sie den Abschlüssen nach Abs. 1 und § 4 Abs. 2 vergleichbar sind. 2Der Antrag ist schriftlich an die oder den Promotionsbeauftragten der Fakultät III für Geistes- und Kulturwissenschaften unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu richten. ³In Zweifelsfällen berät der Fakultätsrat über die Zulassung.