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Universität Bielefeld

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Bielefeld
  • Fakultät / Fachbereich Medizinische Fakultät OWL
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. medic.; Dr. rer. nat.; Ph.D. in Medical Sciences
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 a Zugangsvoraussetzungen für den Grad „Dr. rer. nat.“ (§ 5 RPO)

      (1) Voraussetzung für den Zugang zum Promotionsverfahren zum Dr. rer. nat. ist der Abschluss
      a. mit mindestens „gut“ eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b. mit mindestens „gut“ eines fachlich relevanten Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern und daran ans...
      § 4 a Zugangsvoraussetzungen für den Grad „Dr. rer. nat.“ (§ 5 RPO)

      (1) Voraussetzung für den Zugang zum Promotionsverfahren zum Dr. rer. nat. ist der Abschluss
      a. mit mindestens „gut“ eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b. mit mindestens „gut“ eines fachlich relevanten Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern und daran anschließende angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien in den naturwissenschaftlichen Promotionsfächern, oder
      c. eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern mit einer Bewertung
      i) mit einem ECTS Grad von mindestens B oder
      ii) mit der Note 1,0 oder besser
      und daran anschließende angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien in den naturwissenschaftlichen Promotionsfächern, oder
      d. mit mindestens „gut“ eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG.

      (2) Einschlägig i.S.v. § 4 a Abs. 1 a), c) und d) ist ein Studium i.d.R., wenn es mit einem naturwissenschaftlichen Abschluss beendet wird. Ein abgeschlossenes einschlägiges Lehramtsstudium i.S.v. § 4 a Abs. 1 a), c) und d) setzt mindestens ein naturwissenschaftliches Unterrichtsfach voraus. Fachlich relevant i.S.v. § 4 a Abs. 1 b) ist ein Studium, wenn in dem Studium naturwissenschaftliche oder den Naturwissenschaften nahestehende Methoden zum Einsatz kommen, oder derartige Kompetenzen in einem nicht geringen Umfang vermittelt werden. Hierzu zählt ein Studium in Medizin oder Zahnmedizin mit dem Abschluss „Ärztliche Prüfung“ mit mindestens der Gesamtnote „gut“; diese Bewerber*innen müssen zusätzlich den Nachweis über eine besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit i.d.R. durch eine umfangreiche Forschungsarbeit vorlegen.

      (3) Auf die Promotion vorbereitende Studien gemäß § 4 a Abs. 1 b) bestehen i.d.R. aus ausgewählten vertiefenden wissenschaftlichen Studienleistungen in den Naturwissenschaften bzw. im thematischen Umfeld des jeweiligen Programms der strukturierten Promovierendenausbildung. Die zu erbringenden Leistungen stehen in einem sinnvollen Zusammenhang zum Thema der Promotion. Es müssen i.d.R. 15 LP nachgewiesen werden. Über die inhaltlichen Anforderungen entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Betreuungspersonen. Der Promotionsausschuss kann feststellen, dass die Auflagen während des bisherigen Studiums bereits ganz oder zum Teil erfüllt wurden. Die zu erbringenden Leistungen können in Absprache mit den Betreuungspersonen parallel zur Dissertation erbracht werden.

      (4) Auf die Promotion vorbereitende Studien gemäß § 4 a Abs. 1 c) bestehen i.d.R. aus ausgewählten vertiefenden wissenschaftlichen Studienleistungen in den Naturwissenschaften bzw. im thematischen Umfeld des jeweiligen Programms der strukturierten Promovierendenausbildung. Die zu erbringenden Leistungen stehen in einem sinnvollen Zusammenhang zum Thema der Promotion. Über die inhaltlichen Anforderungen entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Betreuungspersonen. Es müssen i.d.R. 60 LP nachgewiesen werden. Mindestens zwei Drittel der Leistungen muss benotet sein. Das Gesamtergebnis muss einem sehr guten Ergebnis entsprechen.

      (5) Ausländische Studienabschlüsse bedürfen der Anerkennung durch die gemäß § 3 zuständige Stelle. Die Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit mit den inländischen Abschlüssen voraus. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört werden.

      (6) Der*die Doktorand*in muss adäquate Kenntnisse der englischen oder der deutschen Sprache nachweisen. Doktorand*innen, die in englischer Sprache promovieren und deren Bildungs- oder Erstsprache nicht Englisch oder Deutsch ist, müssen ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache nachweisen. Die Kenntnisse sind in der Regel durch schriftliche Leistungen im Studium oder durch bereits abgelegte Prüfungen (i.d.R. mindestens Niveau B2) nachzuweisen. Internationale Doktorand*innen, die in deutscher Sprache promovieren und deren Bildungs- oder Erstsprache nicht Deutsch ist, müssen den Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse in der Regel gemäß der Ordnung über den Zugang internationaler Studienbewerber*innen zum Studium an der Universität Bielefeld (OZIS) in der geltenden Fassung erbringen.

      § 4 b Zugangsvoraussetzungen für den Grad „Dr. rer. medic.“ (§ 5 RPO)

      (1) Voraussetzungen für den Zugang zum Promotionsverfahren zum Dr. rer. medic. ist der Abschluss
      a. mit mindestens „gut“ eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b. mit mindestens „gut“ eines fachlich relevanten Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern und daran anschließende angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern, oder
      c. eines einschlägigen Hochschulstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern mit einer Bewertung
      i. mit einem ECTS Grad von mindestens B oder
      ii. mit der Note 1,0 oder besser
      und daran anschließende angemessene auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern, oder
      d. mit mindestens „gut“ eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 HG.

      (2) Einschlägig i.S.v. § 4 b Abs. 1 a), c) und d) ist ein Studium i.d.R., wenn es mit einem Abschluss in lebenswissenschaftlichen oder gesundheitswissenschaftlichen Studiengängen beendet wird, oder wenn es eine besondere Nähe zu den Medizinwissenschaften aufweist. Hierüber entscheidet der Promotionsausschuss. Fachlich relevant i.S.v. § 4 b Abs. 1 b) ist ein Studium, wenn in dem Studium lebenswissenschaftliche oder gesundheitswissenschaftliche oder den Medizinwissenschaften nahestehende Methoden zum Einsatz kommen, oder derartige Kompetenzen in einem nicht geringen Umfang vermittelt werden. Hierzu zählt ein Studium der Humanmedizin oder Zahnmedizin mit dem Abschluss „Ärztliche Prüfung“ mit mindestens der Gesamtnote „gut“; diese Bewerber*innen müssen zusätzlich den Nachweis über eine besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit i.d.R. durch eine umfangreiche Forschungsarbeit vorlegen.

      (3) Auf die Promotion vorbereitende Studien gemäß § 4 b Abs. 1 b) bestehen i.d.R. aus ausgewählten vertiefenden wissenschaftlichen Studienleistungen in dem Bereich der Lebens- und Gesundheitswissenschaften bzw. im thematischen Umfeld des jeweiligen Programms der strukturierten Promovierendenausbildung. Die zu erbringenden Leistungen stehen in einem sinnvollen Zusammenhang zum Thema der Promotion. Es müssen i.d.R. 15 LP nachgewiesen werden. Über die inhaltlichen Anforderungen entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Betreuungspersonen. Der Promotionsausschuss kann feststellen, dass die Auflagen während des bisherigen Studiums bereits ganz oder zum Teil erfüllt wurden. Die zu erbringenden Leistungen können in Absprache mit den Betreuungspersonen parallel zur Dissertation erbracht werden.

      (4) Auf die Promotion vorbereitende Studien gemäß § 4 b Abs. 1 c) bestehen i.d.R. aus ausgewählten vertiefenden wissenschaftlichen Studienleistungen im Bereich der Lebens- und Gesundheitswissenschaften bzw. im thematischen Umfeld des jeweiligen Programms der strukturierten Promovierendenausbildung. Die zu erbringenden Leistungen stehen in einem sinnvollen Zusammenhang zum Thema der Promotion. Über die inhaltlichen Anforderungen entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Betreuungspersonen. Es müssen i.d.R. 60 LP nachgewiesen werden. Mindestens zwei Drittel der Leistungen muss benotet sein. Das Gesamtergebnis muss einem sehr guten Ergebnis entsprechen.

      (5) § 4 a Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Dissertation soll wissenschaftlich beachtenswert sein, neue Erkenntnisse enthalten und die Fähigkeit der*des Verfasserin*Verfassers zu selbstständiger Forschung und angemessener Darstellung der Forschungsergebnisse nach wissenschaftlichen Standards belegen.

      (2) Das Thema der Dissertation wird von der*dem Doktorandin*Doktoranden im Einvernehmen mit dem*der Betreuer*in gewählt.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer ...
      § 10 Dissertation (§ 10 RPO)

      (1) Die Dissertation soll wissenschaftlich beachtenswert sein, neue Erkenntnisse enthalten und die Fähigkeit der*des Verfasserin*Verfassers zu selbstständiger Forschung und angemessener Darstellung der Forschungsergebnisse nach wissenschaftlichen Standards belegen.

      (2) Das Thema der Dissertation wird von der*dem Doktorandin*Doktoranden im Einvernehmen mit dem*der Betreuer*in gewählt.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Als schriftliche Promotionsleistung kann eine Monographie oder eine kumulative Dissertation eingereicht werden.

      (4) Voraussetzung für eine kumulative Dissertation sind mindestens drei veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommenen Originalarbeiten in einer für das Fach einschlägigen Zeitschrift mit Begutachtungsverfahren, darunter mindestens eine ungeteilte Erstautor*innenschaft. In besonderen, von den Betreuungspersonen zu begründenden Fällen kann eine Dissertation auch dann als kumulativ akzeptiert werden, wenn erst zwei Publikationen zur Veröffentlichung angenommen bzw. publiziert sind und eine dritte zur Publikation eingereicht wurde; in diesem besonderen Fall muss allerdings bei einer der angenommenen oder bereits erschienenen Publikationen die Erstautor*innenschaft der*des Kandidatin*Kandidaten vorliegen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine geteilte Erstautor*innenschaft, wenn nicht mehr als zwei Erstautor*innen gelistet sind, anerkannt werden. Eine entsprechende Stellungnahme der Betreuungspersonen mit einer Darlegung der wissenschaftlichen Eigenleistung der*des Promovierenden ist vorzulegen. Gleichberechtigte Autor*innen dürfen in der Regel nicht mit derselben Arbeit promovieren; über eine Ausnahme entscheidet der Promotionsausschuss anhand eines schriftlichen Antrags. Die Einzelelemente der kumulativen Dissertation müssen unter einer gemeinsamen Fragestellung entstanden sein. Es ist zusätzlich eine zusammenfassende Abhandlung mit Einführung in die Thematik, Beschreibung des Forschungsstandes, vertiefter Schilderung der Methodik, der wesentlichen neuen Ergebnisse und einer detaillierten Aufstellung der selbst erbrachten Leistungen einzureichen. Der*die Doktorand*in muss selbständig sicherstellen, dass alle Autor*innen über die Verwendung des Manuskripts als publikationsbasierte Dissertation informiert sind und dass durch die Verwendung des Manuskriptes kein Verstoß gegen das Urheberrecht erfolgt. Das Einverständnis der Ko-Autor*innen mit der Verwendung des Manuskripts als Teil der Dissertation ist nachzuweisen; der Nachweis ist zu dokumentieren.

      (5) Wurden Teile der Dissertation bereits vorab veröffentlicht oder Manuskripte zur Veröffentlichung eingereicht, sind alle Publikationen in der Dissertation als vollständige Referenz mit allen Autor*innen aufzulisten. Zusätzlich ist im Text der Dissertation kenntlich zu machen, welche Texte, Abbildungen oder Daten aus der eigenen oder aus Publikationen anderer übernommen wurden.

      (6) Sind Teile der Promotionsleistung patentrechtlich relevant und noch nicht geschützt, so kann auf Antrag des*der Doktoranden*Doktorandin eine temporär inhaltsgeschützte Monographie vorgelegt werden. Der Promotionsausschuss entscheidet über den Antrag.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 21 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      (1) Die Medizinische Fakultät OWL verleiht die Titel Dr. rer. nat., alternativ den Ph.D. in Natural Sciences, oder den Dr. rer. medic., alternativ den Ph.D. in Medical Sciences, gemäß § 1 auch im Zusammenwirken mit einer in- oder ausländischen, promotionsberechtigten Hochschule. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partnerinstitution mit.

      (2) Der Nachweis der für die Promoti...
      § 21 Gemeinsame Promotion mit anderen Hochschulen (§ 19 RPO)

      (1) Die Medizinische Fakultät OWL verleiht die Titel Dr. rer. nat., alternativ den Ph.D. in Natural Sciences, oder den Dr. rer. medic., alternativ den Ph.D. in Medical Sciences, gemäß § 1 auch im Zusammenwirken mit einer in- oder ausländischen, promotionsberechtigten Hochschule. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partnerinstitution mit.

      (2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Promovierenden durch die Prüfungsleistungen zu erbringen. Diese bestehen aus einer selbständigen wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation).

      (3) Die Durchführung des Promotionsverfahrens gemäß Absatz 1 setzt ein schriftliches Abkommen mit einer Partnerinstitution voraus, in dem beide Seiten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      (4) Für das Promotionsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Regelungen RPO und der §§ 2 bis 19, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 gelten die im Abkommen nach Absatz 3 enthaltenen Regeln.

      (5) § 4 a) und b) gelten mit der Maßgabe, dass der*die Promovend*in einen Abschluss nachweisen muss, der zur Promotion an beiden Partnerinstitutionen berechtigt.

      (6) § 8 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
      a. eine Erklärung der Partnerinstitution darüber, dass der Zugang zur Promotion / die Annahme als Promovend*in befürwortet wird,
      b. eine Erklärung eines Mitglieds der Partnerinstitution darüber, dass sie*er bereit ist, die Dissertation zu betreuen,
      c. ggf. der Nachweis über das Studium an der Partnerinstitution gemäß Absatz 9.

      (7) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache oder in einer im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen.

      (8) Betreuungspersonen der Dissertation sind mindestens ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Medizinischen Fakultät OWL
      und mindestens prüfungsberechtigtes ein Mitglied der Partnerinstitution. Die Erklärungen nach Absatz 6 Buchst. a) und b) sollen mit der Anmeldung des Dissertationsvorhabens dem Promotionsausschuss vorgelegt werden.

      (9) Während der Bearbeitung muss der*die Promovend*in mindestens ein Semester als ordentliche*r Student*in bzw. als
      Promovend*in an der Partnerinstitution eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partnerinstitution bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat.

      (10) Die Dissertation wird von einem*einer Gutachter*in, die*der durch die Partnerinstitution bestimmt wird, sowie einem
      prüfungsberechtigten Mitglied der Medizinischen Fakultät OWL der Universität Bielefeld begutachtet; die Betreuungspersonen
      dürfen nicht zu Gutachter*innen bestellt werden. Für die Sprache der Gutachten gilt Absatz 7 Satz 1 entsprechend.

      (11) Die Prüfungskommission besteht nach Maßgabe des Partnerschaftsabkommens aus mindestens vier Prüfer*innen, sofern dem nicht Bestimmungen an der Partnerinstitution entgegenstehen. Zwei sollen Prüfungsberechtigte der Medizinischen Fakultät OWL und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partnerinstitution sein. Jede Fakultät muss zumindest mit einem*einer Prüfer*in vertreten sein.

      (12) Für die Sprache der Disputation gilt Absatz 7 Satz 1 entsprechend, sofern im Partnerschaftsabkommen nichts anderes
      geregelt ist. Im Falle der Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 richten sich Form und Dauer der mündlichen Prüfung nach den im
      Partnerschaftsabkommen enthaltenen Regeln.

      (13) Ergeben sich bei einer gemeinsamen Promotion mit einer anderen Hochschule Widersprüchlichkeiten zwischen den Promotionsordnungen, so können durch die Fakultätskonferenz spezielle Regelungen für das einzelne Promotionsverfahren beschlossen werden.

      (14) Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 15 mit der Maßgabe, dass in der Promotionsurkunde und im Zeugnis
      auf das grenzüberschreitende bzw. hochschulübergreifende Promotionsverfahren hingewiesen wird. In einem Begleitschreiben wird die*der Promovierte darauf hingewiesen, dass der Doktorgrad nur entweder in der von der Partnerinstitution oder in der von der Medizinischen Fakultät OWL vorgesehenen Form geführt werden darf. Die Beurkundung kann entweder
      a. in einem gemeinsamen Abschlussdokument, das von dem*der Dekan*in der Fakultät sowie den zuständigen Vertreter*innen der Partnerinstitution unterzeichnet und gesiegelt ist, oder
      b. in getrennten Abschlussdokumenten in den jeweiligen Landessprachen erfolgen. Der*die Dekan*in der Fakultät unterzeichnet und siegelt Urkunde und Zeugnis der Medizinischen Fakultät OWL. Die Partnerinstitution fertigt ihr Abschlussdokument entsprechend den bei ihr geltenden Regularien aus und sorgt ggf. für die staatliche Beurkundung der gemeinsam betreuten Promotion.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt Universität Bielefeld, Amtliche Bekanntmachungen 14/51 2022
  • Hochschulporträt
    „Wir stehen für den Mut, Grenzen zu überwinden – zwischen Forschung und Lehre, Disziplinen, Nationen und Menschen. Mit Grundlagenforschung und forschungsorientierter Lehre tragen wir Verantwortung für die Gesellschaft.”
    Prof. Dr. Angelika Epple
    Rektorin der Universität Bielefeld
    Das sind wir. Kurzprofil der Universität Bielefeld.

    Als forschungsstarke Universität mit internationaler Ausstrahlung und innovativen Lehrkonzepten leistet die Universität Bielefeld einen wichtigen Beitrag zu einer fortschrittlichen und partizipativen Wissensgesellschaft. Sie ist ein attraktiver, familiengerechter Arbeits- und Studienort, der sich durch eine offene Kommunikationskultur, gelebte Interdisziplinarität, Vielfalt und die Freiheit zur persönlichen Entfaltung auszeichnet.

    Die Universität Bielefeld wurde im Jahr 1969 mit explizitem Forschungsauftrag und hohem Anspruch an die Qualität einer forschungsorientierten Lehre gegründet. Für rund 24.000 Studierende umfasst sie heute 14 Fakultäten: Geistes-, Natur-, Sozial- und Technikwissenschaften bis hin zu Medizin.

    Icon: uebersicht
    forschungsstarke Universität mit innovativen Lehrkonzepten
    Icon: uebersicht
    attraktiver und familiengerechter Arbeits- und Studienort
    Wir inspirieren Studierende.

    Ein Studium an der Universität Bielefeld öffnet jungen Menschen auf nationalen und internationalen Arbeitsmärkten die Türen.

    Mit einer Vielfalt von Fächerkombinationen im Bachelor, einem breit aufgestellten individuellen Ergänzungsbereich und in interdisziplinären Masterstudiengängen können Studierende über den Tellerrand ihres Fachs schauen.

    Durch ihr wissenschaftliches Studium erwerben sie nicht nur spezifisches Fachwissen, sondern auch die Fähigkeit zu kritischem und analytischem Denken, Reflexionsvermögen und Problemlösekompetenz. Dies bereitet sie in einem besonderen Maße auf die Herausforderungen vor, die aus einer sich immer schneller wandelnden Berufswelt erwachsen.

    Damit einhergehend legt die Universität Bielefeld großen Wert auf die Vermittlung von Zivilcourage, Respekt, Verantwortungsbereitschaft und die Fähigkeit zur konstruktiven Zusammenarbeit.

    Icon: studium
    bietet eine Vielfalt an Fächerkombinationen und Ergänzungsbereichen
    Icon: studium
    öffnet Studierenden Türen auf nationalen und internationalen Arbeitsmärkten
    Wir eröffnen und erweitern Horizonte.

    Forschung an der Universität Bielefeld heißt, Grenzen zu überwinden - zwischen Disziplinen, zwischen Menschen und zwischen Wissenschaft und Gesellschaft. Dieser Grundsatz der Transcending Boundaries ist Antrieb für grundlagenorientierte Spitzenforschung auf internationalem Niveau. Er steht für gelebte und umfassende Interdisziplinarität.

    Das Überschreiten von Grenzen zwischen Disziplinen und Wissenschaftskulturen, zwischen Forschung und Lehre sowie zwischen Wissenschaft und Gesellschaft ist für unsere Forscher*innen Leitprinzip und Antrieb für grundlagenorientierte Spitzenforschung auf internationalem Niveau.

    Vier profilgebende, thematische Forschungsschwerpunkte stellen große Themen unserer Zeit in den Mittelpunkt und bieten Anknüpfungspunkte für Wirtschaft und Gesellschaft. 

    Icon: forschung
    betreibt grundlagenorientierte Spitzenforschung auf höchstem Niveau
    Icon: forschung
    verfügt über vier profilgebende Forschungsschwerpunkte
    International sichtbar und aktiv.

    Die Universität Bielefeld ist eine international erfolgreiche und global vernetzte Institution. Sie ist in mehreren Forschungsfeldern Spitzenstandort mit hoher internationaler Sichtbarkeit und Aktivität.

    Jährlich begrüßt sie mehrere Hundert Gastwissenschaftler*innen sowie Studierende aus der ganzen Welt in Bielefeld. Dazu zählen auch gefährdete und geflüchtete Forschende sowie geflüchtete Studieninteressierte und Studierende.

    Die Universität pflegt internationale Kooperationen und Partnerschaften mit Hochschulen auf allen Kontinenten und beteiligt sich an zahlreichen internationalen Forschungsprojekten.

    Icon: international
    global vernetzt und aktiv mit internationaler Sichtbarkeit
    Icon: international
    pflegt Kooperationen und Partnerschaften mit Hochschulen weltweit
    Foto: Studierende arbeiten in der Bibliothek der Universität Bielefeld
    Foto: Studierende sitzen in einem Hörsaal und hören eine Vorlesung
    Foto: Zwei Studierende betrachten Proben aus der Biologie

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