Auszug aus der Promotionsordnung
§ 21 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Universitäten/Fakultäten
(1) Promotionsverfahren können gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät durchgeführt werden, wenn
a. mit der ausländischen Universität, der die Fakultät angehört, eine individuelle Kooperationsvereinbarung, bezogen auf ein bestimmtes Promotionsvorhaben, getroffen worden ist,der die Promotionskommission zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverf...
§ 21 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Universitäten/Fakultäten
(1) Promotionsverfahren können gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät durchgeführt werden, wenn
a. mit der ausländischen Universität, der die Fakultät angehört, eine individuelle Kooperationsvereinbarung, bezogen auf ein bestimmtes Promotionsvorhaben, getroffen worden ist,der die Promotionskommission zugestimmt hat. Die Vereinbarung muss Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens, insbesondere über die individuelle gemeinsame Betreuung der Promotion, Einschreibungsmodalitäten, Aufenthalts- und Reisekosten usw. enthalten,
b. eine Zulassung zur Promotion sowohl nach Maßgabe des § 4 dieser Promotionsordnung als auch nach den Bestimmungen der ausländischen Fakultät erfolgt ist und
c. der Arbeitsaufenthalt an den beteiligten Hochschulen jeweils mindestens ein Jahr beträgt.
(2) 1Ein allgemeiner Kooperationsvertra g zwischen den beteiligten Universitäten kann das Verfahren in seinen Grundzügen regeln, muss jedoch durch eine individuelle Vereinbarung nach Abs. 1 Buchstabe a) ergänzt werden. 2Rahmenregelungen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) zu Cotutelle-Verfahren sind zu beachten. 3Soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen dieser Promotionsordnung.
(3) 1Der*Die Doktorand*in wird von je einem*einer Hochschullehrer*in der beteiligten Fakultäten betreut. 2Der*Die Betreuer*in der ausländischen Universität/Fakultät wi rd im Promotionsverfahren an der Leuphana Universität Lüneburg als externe*r Gutachter*in gem. § 3 Abs. 2 bestellt. 3 Außerdem wird in der Vereinbarung nach Abs. 1 Buchstabe a) sichergestellt, dass der*die Betreuer*in der Leuphana Universität Lüneburg an dem ausländischen Promotionsverfahren teilnimmt. 4Die beiden Betreuer*innen verpflichten sich in der Vereinbarung gem. Abs. 1 Buchstabe a) die wissenschaftliche Betreuung voll auszuüben und die notwendigen Absprachen zu treffen.
(4) 1Die Dissertation kann nach näherer Regelung in der Vereinbarung gem. Abs. 1 Buchstabe a) sowohl an der ausländischen Universität/Fakultät als auch an der Leuphana Universität Lüneburg bzw. der entsprechenden Fakultät vorgelegt werden. 2Eine Dissertation, welche bereits an einerInstitution angenommen bzw. abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der anderen beteiligten Institution vorgelegt werden.
(5) 1Wird die Dissertation an der Leuphana Unive rsität Lüneburg vorgelegt, gilt § 8 Abs. 3. 2Wird sie in deutscher oder englischer Sprache abgefasst, kann die beteiligte ausländische Universität/Fakultät eine Zusammenfassung in ihrer jeweiligen Landessprache verlangen, sofern diese nicht Englisch ist. 3 Wird die Dissertation an der Leuphana Universität Lüneburg bzw. der entsprechenden Fakultät angenommen, wird sie der ausländischen Universität/Fakultät zur Einsichtnahme und zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens bzw. die Annahme der Dissertation übermittelt. 4 Wird diese verweigert, so ist das gemeinsame Promotionsverfahren beendet; das Verfahren wird dann nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung weitergeführt. 5Wird sie erteilt, findet eine Disputation gem. § 14 statt. 6Teilnahmeberechtigt sind auch Hochschullehrer*innen der ausländischen Fakultät. 7Der Gutachterausschuss gem. § 3 Abs. 2 und 3 ist in diesem Fall paritätisch mit Mitgliedern aus beiden Universitäten/Fakultäten besetzt. 8Über das externe Mitglied im Gutachterausschuss hinaus ist dafür ein weiteres Mitglied im Gutachterausschuss von der ausländischen Universität zu bestellen. 9Für die Durchführung der Disputation im Rahmen einer Video/Online-Konferenz gelten die Voraussetzungen des §14 Abs.2 Satz 7. 10Die Disputation wird in deutscher oderenglischerSprachedurchgeführt; im Einvernehmen mit der*dem Vorsitzenden des Gutachterausschusses kann davon abgewichen werden.
(6) 1Wird die Dissertation an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt, soist eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache zu liefern. 2Ist an der ausländischen Universität/Fakultät unter Beteiligung der Betreuer*in der Leuphana Universität Lüneburg über die Annahme der Dissertation positiv entschieden worden, so ist gem. § 12 Abs. 2 bis 4 zu verfahren mit der Besonderheit, dass die Promotionskommission über die Annahme der Dissertation entscheidet. 3Lehnt sie die Annahme der Dissertation ab, ist das gemeinsame Verfahren beendet; es wird dann nach den Bestimmungen der dortigen Universität/Fakultät fortgeführt. 4Nimmt sie die Dissertation an, teilt der*die Dekan*in das Ergebnis der ausländischen Universität/Fakultät mit. 5Dort findet die mündliche Prüfung in Form einer Disputation statt. 6Für die paritätische Besetz ung des ausländischen Gutachterausschusses sind ggf. weitere Mitglieder des Gu tachterausschusses gem. § 3 durch die Promotionskommission zu bestellen und zu entsenden.
(7) Die Vereinbarung zu Abs. 1 Buchstabe a) muss zwingend Regelungen zur Notengebungenthalten.
(8) 1Die Promotionsurkunde gem. Muster in Anlage 9 wird mit dem Siegel der beiden beteiligten Fakultäten versehen. 2Sie enthält die Bezeichnung des jeweiligen akademischen Grades sowie des entsprechenden ausländischen Grades. 3Sie enthält einen Hinweis darauf, dass es sich um ein gemeinsames Promotionsverfahren handelt. 4Die Promotionsurkunde ist zweisprachig auszufertigen,wenn die Kooperationspartner verschiedene Amtssprachen haben. 3Bei Ausstellung zweier Promotionsurkunden gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(9) 1Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der*die Doktorand*in das Recht, sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in dem Staat, dem die beteiligte Universität/Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. 2Es wird die Berechtigung zur Führungnur eines Doktorgrades erworben.
(10) In der Vereinbarung gem. Abs. 1 Buchstabe a) ist sicherzustellen, dass der Leuphana Universität Lüneburg ausreichend Pflichtexemplare gem. § 16 Abs. 3 zur Verfügung gestellt werden.