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Hochschule für Musik Saar

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Steckbrief

  • Hochschule Hochschule für Musik Saar
  • Fakultät / Fachbereich Hochschule für Musik Saar
  • Promotionsfach / fächer Musik
  • Sachgebiet(e) Musikwissenschaft
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion wird gemäß § 65 Absatz 2 MhG zugelassen, wer
      1. den Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges an einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Hochschule oder eines einschlägigen postgradualen Studiengangs im Sinne von § 54 Absatz 2 MhG oder
      2. den Abschluss in einem einschlägigen Universitätsstudium (Diplom oder Staatsexamen) mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder
      3. einen Abschluss mit hervorr...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion wird gemäß § 65 Absatz 2 MhG zugelassen, wer
      1. den Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges an einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Hochschule oder eines einschlägigen postgradualen Studiengangs im Sinne von § 54 Absatz 2 MhG oder
      2. den Abschluss in einem einschlägigen Universitätsstudium (Diplom oder Staatsexamen) mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder
      3. einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem Bachelor-Studiengang und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studienleistungen in den Promotionsfächern, die nicht mehr als drei Semester erfordern oder
      4. einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem einschlägigen Diplomstudiengang an einer Hochschule gemäß Nummer 1 und daran anschließend angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studienleistungen in den Promotionsfächern nachweist. Diese vorbereitenden Studienleistungen dürfen nicht mehr als 2 Semester erfordern.

      (2) Über die Erfüllung der Zulassungsbedingungen nach Absatz 1 durch Grade und Prüfungen anderer und ausländischer Hochschulabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenz-vereinbarungen. Bei Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsbedingungen durch einenausländischen Studienabschluss soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz gehört werden.

      (3) Sind die Zulassungsbedingungen nur teilweise erbracht oder ist die Eignung nicht eindeutig nachgewiesen, so kann der Promotionsausschuss die Zulassung zur Promotion an die Erbringung angemessener auf die Promotion vorbereitender Studien- und Prüfungsleistungen knüpfen. Der Promotionsausschuss setzt Umfang und Art dieser Leistungen sowie Kriterien und angemessene Fristen für ihre Erbringung fest.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden zur wissenschaftlichen musikbezogenen Forschung darstellen.

      (2) Eine Abhandlung, welche die Doktorandin oder der Doktorand in einem Verfahren zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht hat, kann nicht als Dissertation vorgelegt werden.

      (3) Die Dissertation soll in deutscher Sprache verfasst sein. Der Promotionsau...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden zur wissenschaftlichen musikbezogenen Forschung darstellen.

      (2) Eine Abhandlung, welche die Doktorandin oder der Doktorand in einem Verfahren zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht hat, kann nicht als Dissertation vorgelegt werden.

      (3) Die Dissertation soll in deutscher Sprache verfasst sein. Der Promotionsausschuss kann auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden gestatten, die Dissertation in einer anderen Sprache vorzulegen. Wird die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache vorgelegt, so muss sie eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

      (4) In begründeten Fällen kann die Dissertation auch aus mehreren bereits veröffentlichten oder zur Veröffentlichung vorgesehenen Einzelarbeiten bestehen (kumulative Dissertation). Der Forschungszusammenhang zwischen den Einzelarbeiten ist in Form einer ausführlichen, wissenschaftlich fundierten Erörterung darzulegen. Bei Publikationen von mehreren Autoren ist für die Bewertung der Dissertation der Eigenanteil der Doktorandin oder des Doktoranden von entscheidender Bedeutung. Der Anteil und die Tätigkeit von Mitautorinnen und Mitautoren an den Publikationen bzw. Manuskripten muss genau beschrieben werden und diese Beschreibung muss von allen Mitautorinnen und Mitautoren bestätigt werden.
      Die kumulative Dissertation wird gemäß § 12 durch die Hochschule für Musik Saar veröffentlicht. Die Doktorandin oder der Doktorand hat beim Einreichen der kumulativen Dissertation eine Vereinbarung mit den Verlagen, bei denen die Manuskripte erschienen sind oder erscheinen sollen, vorzuweisen, bei der der Hochschule für Musik Saar das Recht auf Veröffentlichung der Dissertation gemäß §12 eingeräumt wird.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 17 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Hochschule

      (1) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Hochschule gelten die allgemeinen Bestimmungen in dieser Ordnung mit Ausnahme der vorliegend geregelten.

      (2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Studium mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach die Bewerberin oder der Bewerber an der anderen H...
      § 17 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Hochschule

      (1) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Hochschule gelten die allgemeinen Bestimmungen in dieser Ordnung mit Ausnahme der vorliegend geregelten.

      (2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Studium mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach die Bewerberin oder der Bewerber an der anderen Hochschule, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist.

      (3) Die Bewerberin oder der Bewerber wird von je einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der beiden beteiligten Hochschulen als Doktorandin oder Doktorand angenommen und betreut. In einer schriftlichen Vereinbarung ist zu nennen, wer die Betreuung übernimmt. Die Vereinbarung wird dem Promotionsausschuss vorgelegt.

      (4) Findet die mündliche Promotion als Kolloquium an der Hochschule für Musik Saar statt, bestellt die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses die beiden betreuenden Hochschullehrer zu Gutachterinnen und Gutachtern. Der Prüfungskommission gehören in diesem Fall mindestens an:
      1. zur Führung des Vorsitzes eine Professorin oder ein Professor der Hochschule mit wissenschaftlichem Lehrgebiet, der oder die nicht Gutachterin oder Gutachter sein darf,
      2. die Gutachterinnen und Gutachter über die Dissertation,
      3. eine akademische Lehrperson der anderen Hochschule.
      In einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den beiden beteiligten Hochschulen kann vorgesehen werden, dass der Prüfungskommission weitere Mitglieder in jeweils gleicher Zahl aus den beiden beteiligten Hochschulen angehören können. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses bestellt. Ergänzende Bestimmungen können ebenfalls getroffen werden. Die Bestellung von Mitgliedern der Prüfungskommission, die nicht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer an einer der beiden beteiligten Hochschulen sind, bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses.

      (5) Findet die mündliche Promotion als Kolloquium an der Hochschule für Musik Saar statt, so soll das Kolloquium in deutscher oder englischer Sprache stattfinden. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (6) Die Beurteilung des Kolloquiums und die Bewertung der Promotionsleistungen erfolgt auch nach dem für die beteiligte andere Hochschule geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Regelung bei der Bekanntgabe des Ereignisses und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte andere Hochschule geltenden Recht. Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der anderen Hochschule durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen nach Maßgabe von § 10 bewertet werden.

      (7) Die Promotionsurkunde ist mit den Siegeln der beiden beteiligten Hochschulen zu versehen. Findet die mündliche Promotionsleistung nicht an der Hochschule für Musik Saar statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die andere Hochschule geltenden Vorschriften den Anforderungen des §13 Absatz 2 entsprechen. Werden getrennte Urkunden ausgestellt, so muss aus beiden Urkunden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nebeneinander ausgeschlossen ist. Ferner muss in diesem Fall in beiden Urkunden darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens der beiden beteiligten Hochschulen handelt.

      (8) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhalten die Promovierten das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§13 Absatz 3) und bei Beteiligung einer ausländischen Hochschule in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Hochschule angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen.

      (9) Für die Veröffentlichung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der Hochschule, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht worden ist.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Veröffentlichung der Hochschule für Musik Saar
  • Hochschulporträt
    „Mit vielfältigen Studienangeboten und einer individuellen Förderung durch international renommierte Professorinnen und Professoren bereitet die HfM Saar ihre Studierenden optimal auf ihren späteren Beruf vor.”
    Prof. Hans Peter Hofmann
    Rektor der Hochschule für Musik Saar
    Foto: Blick auf das Gebäude und das Logo der Hochschule für Musik Saar
    Exzellent studieren in der Großregion SaarLorLux

    Die Hochschule für Musik (HfM) Saar ist die einzige vollständige Musikhochschule mit Universitätsrang in einer länderübergreifenden Region, die in Deutschland das Saarland und Rheinland Pfalz, in Frankreich die Région Grand Est und die Länder Luxemburg und Belgien umfasst (Großregion).

    Die rund 500 Studierenden kommen zu rund 65 Prozent aus Deutschland, rund 35 Prozent sind ausländischer Herkunft und kommen aus über 40 Ländern rund um den Globus. Die begrenzte Anzahl der Studienplätze ermöglicht ein konzentriertes Studium in individueller, familiärer Atmosphäre, bei der Lehrende und Studierende studiengangsübergreifend mit- und voneinander lernen.

    Mit rund 150 Konzerten und Veranstaltungen pro Jahr ist die HfM Saar eine zentrale Säule in der saarländischen Kulturlandschaft. Das Hauptgebäude sowie die Nebengebäude der HfM Saar liegen mitten in der Saarbrücker Innenstadt und sind somit auf kurzen Wegen sehr gut erreichbar.

    Icon: uebersicht
    einzige musikalische Ausbildungsstätte mit Universitätsrang in der Großregion
    Icon: uebersicht
    ermöglicht ein konzentriertes Studium in individueller und familiärer Atmosphäre
    Exzellente Ausbildung eröffnet vielfältige Berufsperspektiven

    Die Hochschule für Musik Saar bietet eine hochwertige künstlerische Ausbildung mit professionellem Anspruch, die von musiktheoretischer, musikwissenschaftlicher und musikpädagogischer Reflexion begleitet wird. Sie ist der Heranbildung künstlerischer Exzellenz ebenso verpflichtet wie der Musikvermittlung, der musikalischen Bildung und der Breitenarbeit durch Ausbildung von Multiplikatoren.

    Von Alter Musik bis zur Avantgarde bietet die Hochschule für Musik Saar ein breites Ausbildungsspektrum für die wichtigsten künstlerischen und künstlerisch-pädagogischen Musikberufe. Neben den „klassischen“ Studiengängen umfasst das umfangreiche Studienangebote unter anderem auch Elementare Musikpädagogik, Jazz, Komposition und Lehramt Musik. Mit den Abschlüssen Bachelor und Master of music, Staatsexamen, Konzertexamen und Promotion eröffnet die HfM Saar ihren Studierenden zahlreiche berufliche Perspektiven.

    Icon: studium
    bietet Studierenden eine hochwertige künstlerische Ausbildung mit professionellem Anspruch
    Icon: studium
    verfügt über ein breites Spektrum künstlerischer und künstlerisch-pädagogischer Musikberufe
    Forschen und Promovieren an der Hochschule für Musik Saar

    Als künstlerische Hochschule mit Universitätsrang besitzt die HfM Saar das Promotionsrecht. Wissenschaftliche Forschung ist in den Fachbereichen Musikwissenschaft und Musikpädagogik möglich. Künstlerische Forschung gehört zum Alltag an der HfM Saar.

    „Künstlerische Forschung gehört zum Alltag an der HfM Saar.”
    Prof. Dr. Matthias Handschick
    Prorektor für Studium und Lehre
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    verfügt über das Promotionsrecht
    Icon: forschung
    ermöglicht wissenschaftliche Forschung
    Hochschulprogramm ERASMUS+

    Die HfM Saar beteiligt sich an dem internationale Austauschprogramm europäischer Hochschulen, ERASMUS+. Es fördert seit 1987 die grenzüberschreitende Mobilität von Studierenden, Lehrenden und anderem Hochschulpersonal in europäischen Partnerländern.

    In Deutschland nimmt der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) als „Nationale Agentur für EU-Hochschulzusammenarbeit“ die Aufgaben einer Nationalen Agentur für ERASMUS+ (NA-DAAD) wahr.

    Folgende europäische Länder nehmen an ERASMUS+ teil: Die 28 EU-Länder, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Türkei sowie die Schweiz.

    Unter dem Dach des aktuellen EU-Bildungsprogramms für Lebenslanges Lernen (2021-2027) werden durch ERASMUS+ unter anderem folgende Mobilitätsmaßnahmen gefördert:
    - Auslandsstudium für Studierende (SMS)
    - Mobilität von Lehrenden (STA)
    - Mobilität von Personal (STT)

    Icon: international
    beteiligt sich am internationalen Austauschprogramm europäischer Hochschulen
    Icon: international
    ermöglicht Studierenden und Lehrenden das Sammeln von Auslandserfahrungen
    Foto: Studierende halten Instrumente in der Hand und springen vor einer bemalten Mauer in die Luft
    Foto: Eine Gruppe Studierende spielen Instrumente vor einem Brunnen auf einem öffentlichen Platz
    Foto: Drei Studierende mit Gitarren und Saxophon und eine Sängerin stehen in einem Raum des Weltkulturerbes Völklinger Hütte
    Foto: Fünf Studierende mit Streichinstrumenten sitzen auf einer langen Holzbank und musizieren gemeinsam

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