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Hochschule für Bildende Künste Braunschweig

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Steckbrief

  • Hochschule Hochschule für Bildende Künste Braunschweig
  • Fakultät / Fachbereich Kunstwissenschaften, Medienwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Designtheorie/Designwissenschaft; Kunstwissenschaft; Medienwissenschaften; Sozialwissenschaften
    Designtheorie/Designwissenschaft; Kunstwissenschaft ...
  • Sachgebiet(e) Kunst; Medienwissenschaften; Sozialwissenschaften, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen für die Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist in der Regel der Nachweis eines überdurchschnittlich abgeschlossenen Studiums in einem wissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit Studienanteilen, die auf die Bereiche Kunst und/oder Medien und/oder Design und ihre Gestaltungsprozesse bezogen sind.

      (2) Wer den überdurchschnittlichen Absc...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen für die Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist in der Regel der Nachweis eines überdurchschnittlich abgeschlossenen Studiums in einem wissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit Studienanteilen, die auf die Bereiche Kunst und/oder Medien und/oder Design und ihre Gestaltungsprozesse bezogen sind.

      (2) Wer den überdurchschnittlichen Abschluss eines wissenschaftlichen Studiengangs an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweist, der keine Studienanteile beinhaltet, die auf die Bereiche Kunst und/oder Medien und/oder Design und ihre Gestaltungsprozesse bezogen sind, muss die fehlenden Studienanteile in diesen Bereichen im Rahmen eines mindestens zweisemestrigen Studiums an der Hochschule für Bildende Künste Braunschweig (Promotionsstudium) belegen.

      (3) Für Bewerberinnen und Bewerber, die den überdurchschnittlichen Abschluss eines künstlerisch-wissenschaftlichen Studiums an einer Universität oder einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweisen, gilt Absatz 2, bezogen auf die fehlenden wissenschaftlichen Studienanteile, entsprechend.

      (4) Bewerberinnen und Bewerber, die ein fachlich einschlägiges nichtuniversitäres Hochschulstudium mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossen haben, müssen die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit durch qualifizierte Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines in der Regel zweisemestrigen Studiums der für das wissenschaftliche Vorhaben relevanten Fächer oder durch eine qualifizierte Vorstellung des wissenschaftlichen Vorhabens nachweisen.

      (5) Erforderliche Studien- und Prüfungsleistungen nach den vorangegangenen Absätzen, die an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht worden sind, werden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit angerechnet.

      (6) Bei Vorliegen ausländischer Studienabschlüsse gilt für die Zulassung zur Promotion § 32 Abs. 2 Satz 1 NHG entsprechend.

      § 5 Zulassung zur Promotion

      (1) Der Antrag auf Zulassung zur Promotion ist schriftlich an den Promotionsausschuss zu richten.

      (2) Dem Antrag sind beizufügen:
      a) ein Lebenslauf der Kandidatin oder des Kandidaten mit Angaben zum Ausbildungsgang sowie zu den beruf lichen und wissenschaftlichen Tätigkeiten, ggf. ergänzt durch eine vollständige Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen;
      b) ggf. Nachweise zum Promotionsstudium (§ 4 Abs. 2 oder Abs. 3 oder Abs. 4);
      c) ein Vorschlag für eine Erstreferentin oder einen Erstreferenten sowie Korreferentinnen und Korreferenten;
      d) eine in der Regel in deutscher Sprache abgefasste wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) in druckfertigem Zustand. Der Dissertation muss die Erklärung darüber beigefügt sein, dass die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation selbständig verfasst hat und dass die benutzten Hilfsmittel vollständig angegeben sind. Die Dissertation ist in vier gleichlautenden Exemplaren einzureichen, von denen eines in dauerhaftem Besitz der Hochschule verbleibt;
      e) eine umfassende Darlegung und Beschreibung der einzelnen Beiträge, falls gemäß § 1 Absatz 4 eine von mehreren Personen gemeinsam verfasste wissenschaftliche Arbeit als Dissertation anerkannt werden soll;
      f) eine Erklärung darüber, ob bereits eine Promotionsprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule nicht bestanden wurde;

      (3) Die Entscheidung des Promotionsausschusses über die Zulassung zur Promotion ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, im Falle der Ablehnung mit einer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.

      (4) Das Promotionsgesuch kann zurückgenommen werden, solange noch kein Gutachten über die Dissertation gemäß § 6 Absatz 3 erstattet wurde.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 1 Verleihung des Doktorgrades
      ...

      3) Als Dissertation können auch mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in einem inne-ren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen. Der innere Zusammenhang ist in einer Zusammenfassung besonders darzulegen.

      (4) Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit im Rahmen des Promotionsverfahrens, müssen die individuellen Leistungen jeder Bewerberin oder j...
      § 1 Verleihung des Doktorgrades
      ...

      3) Als Dissertation können auch mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in einem inne-ren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen. Der innere Zusammenhang ist in einer Zusammenfassung besonders darzulegen.

      (4) Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit im Rahmen des Promotionsverfahrens, müssen die individuellen Leistungen jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und jede für sich den Anforderungen nach Abs. 2 entsprechen. Die Beiträge der einzelnen Mitwirkenden sind umfassend im Rahmen der Erklärung gemäß § 5 Abs. 2 e) darzulegen und zu beschreiben.

      § 6 Die Dissertation und ihre Beurteilung

      (1) Der Promotionsausschuss benennt für die Beurteilung der Dissertation die Erstreferentin oder den Erstreferenten, die oder der der Hochschule angehören und selbst promoviert sein sollen, und bis zu zwei Korreferentinnen oder Korreferenten.

      (2) Die Referentinnen und Referenten müssen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sein, die ein wissenschaftliches Fach vertreten. Hierzu zählen die Mitglieder der Hochschullehrergruppe, nicht beurlaubte Privatdozentinnen und Privatdozenten, sowie im Ruhestand befindliche oder entpflichtete Mitglieder der Hochschullehrergruppe. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf begründeten Antrag.

      (3) Die Referentinnen und Referenten erstatten innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich Gutachten und empfehlen die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation. Sie können dem Promotionsausschuss empfehlen, die Annahme der Dissertation von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig zu machen. Zur Erfüllung dieser Auflagen ist eine angemessene Frist zu gewähren, die ohne wichtige Gründe nicht verlängert werden kann. Beantragen die Referentinnen und Referenten die Annahme der Dissertation, schlagen sie eine Note vor. Die Noten lauten rite (genügend = 3), cum laude (gut = 2), magna cum laude (sehr gut = 1) oder summa cum laude (ausgezeichnet = 0).

      (4) Haben alle Referentinnen und Referenten die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, so wird sie durch den Promotionsausschuss abgelehnt. Kommt kein einstimmiges Urteil zustande, so wird vor der Entscheidung des Promotionsausschusses mindestens ein weiteres Gutachten eingeholt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

      (5) Die Dissertation wird, außer im Falle der Ablehnung nach Absatz 4, hochschulöffentlich drei Wochen zur Einsichtnahme ausgelegt. Professorinnen und Professoren der Hochschule für Bildende Künste Braunschweig, die ein wissenschaftliches Fach vertreten, können die Gutachten einsehen und bis zum Ablauf der Auslagefrist dem Promotionsausschuss eine schriftliche Stellungnahme vorlegen.

      (6) Nach Ablauf der Auslagefrist entscheidet der Promotionsausschuss über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der von den Referentinnen und Referenten und ggf. den weiteren Gutachterinnen oder Gutachtern vorgeschlagenen Einzelnoten. Die Note der wissenschaftlichen Arbeit lautet bei einem Notendurchschnitt von 0 summa cum laude, bei einem Notendurchschnitt bis 1,4 magna cum laude, bei einem Notendurchschnitt bis 2,4 cum laude.

      (7) Der Bewerberin oder dem Bewerber sind die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses mitzuteilen. Eine Ausfertigung der Dissertation ist auch bei Ablehnung mit sämtlichen Gutachten zu den Akten der Hochschule zu nehmen.
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt 6/2012
  • Hochschulporträt
    Verantwortung für die Entwicklung von Kunst und Kultur

    Die HBK Braunschweig ist eine der führenden Kunsthochschulen Deutschlands und als einzige staatliche Kunsthochschule Niedersachsens in einer besonderen Verantwortung für die Entwicklung von Kunst und Kultur als unabdingbarem Bestandteil einer lebendigen, selbstreflexiven und veränderungsfähigen Gesellschaft.
    Dies betrifft insbesondere künstlerische Entwicklungsvorhaben, die jenseits der Gesetze des Kunstmarktes ansetzen sowie die Förderung und Ausbildung eines künstlerisch eigenständig agierenden Nachwuchses.
    Die HBK Braunschweig verfügt zudem über einen Designbereich mit eigenständiger Forschung und Lehre sowie über wissenschaftliche und pädagogische Forschungs- und Lehreinheiten und ist eine international orientierte Hochschule mit Promotions- und Habilitationsrecht.
    Die HBK Braunschweig möchte die Potenziale von Kunst und Kultur umfassend entwickeln, erforschen und reflektieren sowie das Spannungsfeld von ergebnisoffener Entwicklung und zielorientierter Anwendung praktisch wie theoretisch umfassend ausloten.

    Icon: uebersicht
    fördert und bildet einen künstlerisch eigenständig agierenden Nachwuchs aus
    Icon: uebersicht
    international orientierte Hochschule mit Promotions- und Habilitationsrecht
    Eine Experimentierstätte für Kunst, Design und Wissenschaft

    Studierende der HBK Braunschweig erproben modellhaft, wie Kunst, Design und Wissenschaft im Kontext von Ausstellungs-, Film-, Theater-, Buch-, Zeitschriften-, Tagungs-, Interventions- und Beratungsprojekten ineinandergreifen. Sie werden für die verschiedenen Denk- und Handlungsweisen, Sprachen und Habituskonzepte innerhalb der Disziplinen sensibilisiert.

    Icon: studium
    einzige Kunsthochschule in Niedersachsen
    Icon: studium
    Studierende werden für die verschiedenen Denk- und Handlungsweisen, Sprachen und Habituskonzepte sensibilisiert
    Wissenschaftliche Forschung und künstlerische Entwicklung

    Die HBK Braunschweig ist eine Kunsthochschule im Range der Universitäten. Gezielt werden künstlerische Entwicklung und wissenschaftliche Forschung gefördert. Hierfür hat das Präsidium einen Forschungspool eingerichtet, aus dem Personalmittel, Material- und Produktionskosten, Publikationen und Ausstellungskataloge finanziert werden.

    Icon: forschung
    Kunsthochschule im Range der Universitäten
    Icon: forschung
    gezielte Förderung von künstlerischer Entwicklung und wissenschaftlicher Forschung
    Foto: Blick in die Klasse von Prof. Hartmut Neumann beim Rundgang 2016
    Foto: Außenaufnahme vom Weidenhof am Campus der HBK Braunschweig
    Foto: Blick in die Klasse von Prof. Wolfgang Ellenrieder beim Rundgang 2016

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