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Hochschule für Bildende Künste Braunschweig

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Steckbrief

  • Hochschule Hochschule für Bildende Künste Braunschweig
  • Fakultät / Fachbereich Kunstwissenschaften, Medienwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Designtheorie/Designwissenschaft; Kunstwissenschaft; Medienwissenschaften; Sozialwissenschaften
    Designtheorie/Designwissenschaft; Kunstwissenschaft ...
  • Sachgebiet(e) Kunst; Medienwissenschaften; Sozialwissenschaften, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Formale Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist in der Regel der Nachweis eines überdurchschnittlich abgeschlossenen Master-, Diplom- oder Magister-Studiengangs oder eines diesen Abschlüssen entsprechenden Studiengangs, der zu einem Staatsexamen führt mit Studienanteilen, die auf die Bereiche Kunst und/oder Medien und/oder Design und/oder Kultur bezogen sind. 2Die Grundlagen und Regeln guter wissenschaftlicher Praxis müssen bekannt sein.
      § 3 Formale Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist in der Regel der Nachweis eines überdurchschnittlich abgeschlossenen Master-, Diplom- oder Magister-Studiengangs oder eines diesen Abschlüssen entsprechenden Studiengangs, der zu einem Staatsexamen führt mit Studienanteilen, die auf die Bereiche Kunst und/oder Medien und/oder Design und/oder Kultur bezogen sind. 2Die Grundlagen und Regeln guter wissenschaftlicher Praxis müssen bekannt sein.

      (2) 1Bewerber*innen, die einen überdurchschnittlichen Abschluss eines wissenschaftlichen Studiengangs nach § 3 Absatz 1 nachweisen, der keine Studienanteile beinhaltet, die auf die Bereiche Kunst und/oder Medien und/oder Design und/oder Kultur oder ihre Gestaltungsprozesse bezogen sind, können Auflagen für die Zulassung zur Promotion erteilt werden. 2Hierzu zählt unter anderem die Absolvierung von Studienanteilen an der HBK Braunschweig.

      (3) 1Bewerber*innen, die einen überdurchschnittlichen Abschluss eines Studiums nach § 3 Absatz 1 nachweisen, können Auflagen für die Zulassung zur Promotion erteilt werden, wenn wissenschaftliche Studienanteile fehlen. 2Hierzu zählt unter anderem die Absolvierung von Studienanteilen an der HBK Braunschweig.

      (4) Ein überdurchschnittlicher Abschluss liegt vor, wenn das Studium nach den Absätzen 1 bis 3 mit der Gesamtnote von mindestens 2,5 oder mindestens mit dem Prädikat „gut bestanden“ abgelegt wurde.

      (5) 1Personen mit besonderer Befähigung, denen ein Bachelorgrad in einem Studiengang verliehen wurde, der auf die Bereiche Kunst und/oder Medien und/oder Design und/oder Kultur bezogen ist, können aufgrund einer Eignungsfeststellung zur Promotion zugelassen werden. 2Die Eignung
      wird anhand folgender Kriterien beurteilt:
      a) Die Gesamtnote und die Note der Abschlussarbeit müssen jeweils mindestens „sehr gut" lauten.
      b) Zwei Gutachten von Mitgliedern des in § 4 Absatz 1 genannten Personenkreises, welche die besondere wissenschaftliche Qualifikation des/der Bewerber*in feststellen.
      c) Das Studium bis zum Abschluss des Bachelorstudienganges soll die jeweilige Regelstudienzeit nicht überschritten haben.
      d) Der/die Bewerber*in gehört nachweislich zu den besten 5% des Abschlussjahrgangs des jeweiligen Kalenderjahres.
      e) Ergänzend sind Kenntnisprüfungen in einem Umfang von mindestens 45 Credit Points abzulegen. Die Festlegung der Fächer sowie der Prüfer*innen obliegt dem Promotionsausschuss. Die Prüfungen sind von Lehrenden abzunehmen, die in den Studiengängen als Prüfer*innen zur Abnahme von Abschlussarbeiten bestellt sind.
      3 Die Zulassung zur Promotion kann von Auflagen abhängig gemacht werden.

      (6) Erforderliche Studien- und Prüfungsleistungen nach den vorangegangenen Absätzen, die an einer ausländischen Hochschule erbracht wurden, werden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit anerkannt.

      (7) 1Zum Promotionsverfahren kann auch zugelassen werden, wer einen außerhalb Deutschlands erworbenen Abschluss, der einem der inländischen Abschlüsse nach § 3 Absatz 1 gleichwertig ist, nachweisen kann. 2Der Promotionsausschuss entscheidet über die Gleichwertigkeit des ausländischen Studienabschlusses und erkennt diesen an. 3 Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 1 Verleihung des Doktorgrades
      ...
      (3) 1Als Dissertation können auch mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in
      einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach § 1 Absatz 2 entsprechen (kumulative Dissertation). 2 Der innere Zusammenhang ist in einer Zusammenfassung besonders darzulegen.

      (4) 1Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit (Gemeinschaftsarbeit) im
      Rahmen des Promotionsverfahrens...
      § 1 Verleihung des Doktorgrades
      ...
      (3) 1Als Dissertation können auch mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie in
      einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach § 1 Absatz 2 entsprechen (kumulative Dissertation). 2 Der innere Zusammenhang ist in einer Zusammenfassung besonders darzulegen.

      (4) 1Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit (Gemeinschaftsarbeit) im
      Rahmen des Promotionsverfahrens, müssen die individuellen Leistungen jeder*s Bewerbers*in deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und jede für sich den Anforderungen nach § 1 Absatz 2
      entsprechen. 2Die Beiträge der einzelnen Mitwirkenden sind umfassend im Rahmen der Erklärung gemäß § 6 Absatz 2 Buchstabe i) darzulegen und zu beschreiben.

      § 6 Zulassung zur Promotion und Eröffnung des Promotionsverfahrens
      ...
      h) eine in der Regel in deutscher Sprache abgefasste wissenschaftliche Abhandlung (Dissertation) in druckfertigem Zustand. Die Dissertation ist in elektronischer Form sowie in vier gleichlautenden gedruckten und gebundenen Exemplaren einzureichen, von denen eines in dauerhaftem Besitz der Hochschule verbleibt,
      ...
    • in Englisch möglich Ohne Ang.
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt 9/2025, S. 137 ff.
  • Hochschulporträt
    Verantwortung für die Entwicklung von Kunst und Kultur

    Die HBK Braunschweig ist eine der führenden Kunsthochschulen Deutschlands und als einzige staatliche Kunsthochschule Niedersachsens in einer besonderen Verantwortung für die Entwicklung von Kunst und Kultur als unabdingbarem Bestandteil einer lebendigen, selbstreflexiven und veränderungsfähigen Gesellschaft.
    Dies betrifft insbesondere künstlerische Entwicklungsvorhaben, die jenseits der Gesetze des Kunstmarktes ansetzen sowie die Förderung und Ausbildung eines künstlerisch eigenständig agierenden Nachwuchses.
    Die HBK Braunschweig verfügt zudem über einen Designbereich mit eigenständiger Forschung und Lehre sowie über wissenschaftliche und pädagogische Forschungs- und Lehreinheiten und ist eine international orientierte Hochschule mit Promotions- und Habilitationsrecht.
    Die HBK Braunschweig möchte die Potenziale von Kunst und Kultur umfassend entwickeln, erforschen und reflektieren sowie das Spannungsfeld von ergebnisoffener Entwicklung und zielorientierter Anwendung praktisch wie theoretisch umfassend ausloten.

    Icon: uebersicht
    fördert und bildet einen künstlerisch eigenständig agierenden Nachwuchs aus
    Icon: uebersicht
    international orientierte Hochschule mit Promotions- und Habilitationsrecht
    Eine Experimentierstätte für Kunst, Design und Wissenschaft

    Studierende der HBK Braunschweig erproben modellhaft, wie Kunst, Design und Wissenschaft im Kontext von Ausstellungs-, Film-, Theater-, Buch-, Zeitschriften-, Tagungs-, Interventions- und Beratungsprojekten ineinandergreifen. Sie werden für die verschiedenen Denk- und Handlungsweisen, Sprachen und Habituskonzepte innerhalb der Disziplinen sensibilisiert.

    Icon: studium
    einzige Kunsthochschule in Niedersachsen
    Icon: studium
    Studierende werden für die verschiedenen Denk- und Handlungsweisen, Sprachen und Habituskonzepte sensibilisiert
    Wissenschaftliche Forschung und künstlerische Entwicklung

    Die HBK Braunschweig ist eine Kunsthochschule im Range der Universitäten. Gezielt werden künstlerische Entwicklung und wissenschaftliche Forschung gefördert. Hierfür hat das Präsidium einen Forschungspool eingerichtet, aus dem Personalmittel, Material- und Produktionskosten, Publikationen und Ausstellungskataloge finanziert werden.

    Icon: forschung
    Kunsthochschule im Range der Universitäten
    Icon: forschung
    gezielte Förderung von künstlerischer Entwicklung und wissenschaftlicher Forschung
    Foto: Blick in die Klasse von Prof. Hartmut Neumann beim Rundgang 2016
    Foto: Außenaufnahme vom Weidenhof am Campus der HBK Braunschweig
    Foto: Blick in die Klasse von Prof. Wolfgang Ellenrieder beim Rundgang 2016

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