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Universität Regensburg

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Regensburg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Mathematik
  • Promotionsfach / fächer Mathematik
  • Sachgebiet(e) Mathematik
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Annahme als Doktorand

      (1) Kandidaten, die an einer der in § 1 genannten naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universität Regensburg zu promovieren beabsichtigen, müssen vor der Aufnahme damit verbundener Forschungsarbeiten gegenüber dem Vorsitzenden der zuständigen Promotionskommission folgende Nachweise erbringen:

      1. wenn der vorgesehene wissenschaftliche Betreuer Hochschullehrer gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG (ausgenommen Honorarprofessoren) an der zuständigen ...
      § 5 Annahme als Doktorand

      (1) Kandidaten, die an einer der in § 1 genannten naturwissenschaftlichen Fakultäten der Universität Regensburg zu promovieren beabsichtigen, müssen vor der Aufnahme damit verbundener Forschungsarbeiten gegenüber dem Vorsitzenden der zuständigen Promotionskommission folgende Nachweise erbringen:

      1. wenn der vorgesehene wissenschaftliche Betreuer Hochschullehrer gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG (ausgenommen Honorarprofessoren) an der zuständigen Fakultät ist: eine Bescheinigung des Betreuers, dass er bereit ist, die Forschungsarbeiten des Kandidaten im Falle der Erfüllung der übrigen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 11 naturwissenschaftlich zu betreuen;

      2. wenn der vorgesehene wissenschaftliche Betreuer Hochschullehrer gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG (ausgenommen Honorarprofessoren) an einer anderen als der in § 1 genannten Fakultäten der Universität Regensburg ist:
      a. eine dreiseitige naturwissenschaftliche Projektskizze des Promotionsvorhabens mit Nennung konkreter Forschungsziele und Forschungsmethoden und
      b. einen Lebenslauf des vorgesehenen wissenschaftlichen Betreuers, aus dem dessen besondere Eignung und Bereitschaft zur Betreuung des geplanten naturwissenschaftlichen Promotionsvorhabens ersichtlich wird; der vorgesehene wissenschaftliche Betreuer muss selbst in einem naturwissenschaftlichen Fach promoviert sein oder in einem anderen Fach promoviert und seit mindestens drei Jahren in der naturwissenschaftlichen Forschung schwerpunktmäßig tätig sein sowie den Nachweis einer fachlich und organisatorisch besonders engen Verbundenheit mit der zuständigen naturwissenschaftlichen Fakultät in Lehre und Forschung erbringen; Mitgliedschaften in einer Graduiertenschule nach § 5 Abs. 9 gelten als Nachweis.

      (2) Der Aufnahme der Forschungsarbeiten kann im Falle einer angestrebten wissenschaftlichen Betreuung nach Abs. 1 Ziff. 2 eine maximal dreimonatige Phase von Vorarbeiten vorausgehen, die der Erstellung einer Projektskizze dient.

      (3) 1Ausnahmen von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 können vom Fakultätsrat auf Empfehlung der Promotionskommission als Einzelfallentscheidungen zugelassen werden, sofern der Bewerber insbesondere durch Schilderung näherer Umstände zur Entstehung seiner Dissertation in hohem Maße glaubhaft machen kann, dass eine eigene wissenschaftliche Forschungsleistung vorliegt. 2Zudem muss innerhalb der Fakultät die spezifische fachliche Kompetenz zu einer angemessenen Beurteilung der vorgelegten Dissertation vorhanden sein.

      (4) Ferner sind nachzuweisen:
      1. eine fachlich einschlägige universitäre oder eine an einer Fachhochschule erworbene Masterprüfung oder
      2. eine universitäre Diplomprüfung oder
      3. die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in dem Fach, in dem die Promotion beabsichtigt wird oder
      4. im Falle einer Promotion im Fach Pharmazie der Zweite Abschnitt der
      Pharmazeutischen Prüfung.

      (5) 1Abweichend von Abs. 4 können Studierende durch Nachweis
      1. einer fachlich einschlägigen Bachelorprüfung mit im Durchschnitt sehr guten Noten und
      2. eines persönlichen Beratungsgespräches mit einem Mitglied der Promotionskommission der jeweiligen Fakultät vorläufig im Rahmen eines akademischen Curriculums in ein Promotionsprogramm aufgenommen werden. 2Abs. 1 Ziff. 2 ist nicht anwendbar. 3Weist der Kandidat darüber hinaus innerhalb von zwei Semestern fachlich einschlägige Studienleistungen mit durchschnittlich sehr guten Noten im Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten nach ECTS nach, wovon 45 jeweils durch die Fakultäten eigenverantwortlich näher bestimmt werden können, und besteht er eine Promotionseignungsprüfung nach § 6, wird er als Doktorand angenommen. 4Die gemäß Satz 3 erworbenen Leistungspunkte können nicht auf Leistungspunkte nach Abs. 9 angerechnet werden.

      (6) 1Die Fakultäten können in den Besonderen Bestimmungen (Teil III) Mindestnoten und fachliche Mindestinhalte für die in Abs. 4 und 5 geforderten Abschlüsse festlegen. 2Im Falle von Abs. 4 Ziff. 3 können die Fakultäten zusätzlich verlangen, dass der Kandidat seinZweitfach aus einer bestimmten Fächergruppe gewählt hat, und/oder dass er seine Zulassungsarbeit im Fach der angestrebten Promotion geschrieben hat.

      (7) 1Der Fakultätsrat kann auf Empfehlung der Promotionskommission als Einzelfallentscheidung von den in Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Auflagen, eine Ausnahme gestatten, wenn aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine besondere Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten erkennbar ist. 2Auflagen können den Erwerb der deutschen Sprache einschließen.

      (8) 1Bewerber, deren fachliche Qualifikation für eine Promotion nach Abs. 4 nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist oder bei denen keine besondere Befähigung nach Abs. 7 erkennbar ist, müssen eine von der zuständigen Fakultät durchgeführte Promotionseignungsprüfung gemäß § 6 in deutscher oder englischer Sprache absolvieren, in der die Bewerber fachliche Fähigkeiten auf dem Niveau der in Abs. 4 beschriebenen Qualifikationen nachweisen müssen. 2Die Promotionskommission ist für die Beurteilung der nach Abs. 4 oder Abs. 7 vorgelegten Nachweise des Bewerbers zuständig.

      (9) 1Die Fakultäten können in Teil IV (Graduiertenschulen) für Promotionsvorhaben in ihren jeweiligen fachlich-thematischen Schwerpunkten die Zulassung zum Promotionsverfahren (§ 8) aller Kandidaten zusätzlich von deren Bereitschaft und Erfolg abhängig machen, an einem akademischen Curriculum entsprechender fachlicher Ausrichtung inklusive Leistungsnachweisen in einem Umfang von höchstens insgesamt 120 Leistungspunkten nach ECTS (ohne Dissertation) teilzunehmen. 2Hiervon ausgenommen sind Zulassungen nach Abs. 3.

      (10) 1Wird die Anerkennung einer Studien- oder Prüfungsleistung versagt, so kann der Betroffene eine Überprüfung der Entscheidung durch die Universitätsleitung beantragen. 2Die Universitätsleitung gibt der Promotionskommission eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags.

      (11) 1Hat der Kandidat alle für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, erteilt ihm die Promotionskommission eine entsprechende Bestätigung. Die Bestätigung enthält den Namen des wissenschaftlichen Betreuers und ggf. zu erbringende Leistungen nach Abs. 9 und ggf. nach Abs. 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 6 sowie ggf. Auflagen nach Abs. 7. 2Das Datum der Bestätigung gilt als Beginn des Promotionsvorhabens, sofern mit dem Kandidaten kein späterer Zeitpunkt schriftlich vereinbart wurde.

      § 6 Promotionseignungsprüfung

      (1) 1Promotionseignungsprüfungen (§ 5 Abs. 5 und 8) sind mindestens zweistündig schriftlich oder einstündig mündlich abzuhalten, wobei die mündliche Prüfung einen etwa 20-minütigen Fachvortrag des Kandidaten enthalten kann. 2Der Kandidat kann bei mündlichen Eignungsprüfungen Prüfer vorschlagen, ohne einen Rechtsanspruch auf bestimmte Prüfer zu besitzen. 3Der Prüfungstermin wird dem Kandidaten spätestens zwei Wochen vorher mitgeteilt.

      (2) 1Mindestens zwei hauptberuflich an der zuständigen Fakultät tätige und von der Promotionskommission bestellte Professoren beurteilen unabhängig voneinander die Leistungen des Kandidaten und teilen spätestens zwei Wochen nach der Prüfung das Ergebnis schriftlich mit. 2Das Ergebnis lautet geeignet oder nicht geeignet.

      (3) Mündliche Promotionseignungsprüfungen sind in fachlich nachvollziehbarer Weise durch ein Prüfungsprotokoll zu dokumentieren. § 17 gilt sinngemäß.

      (4) Nicht bestandene Promotionseignungsprüfungen können höchstens einmal wiederholt werden.

      (5) Bestandene Promotionseignungsprüfungen sind als Voraussetzung für den Beginn eines Promotionsvorhabens höchstens fünf Jahre lang gültig.

      (6) 1In Ausnahmefällen kann die Promotionseignungsprüfung auf Wunsch des Kandidaten und mit Einverständnis der Promotionskommission durch das Erbringen von individuell mit dem Kandidaten zuvor vereinbarten Studienleistungen im Umfang von bis zu 12 Leistungspunkten in den ersten 6 Monaten der Promotionsarbeiten ersetzt werden, sofern dieses Vorgehen aufgrund ansonsten sehr guter Leistungen des Kandidaten mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg verspricht und der Kandidat zuvor nicht bereits eine Promotionseignungsprüfung nicht bestanden hat. 2Bis zum Nachweis der Leistungspunkte gilt die entsprechende Zulassungsvoraussetzung als vorläufig erfüllt. 3Eine Anrechnung der in Satz 1 genannten Leistungspunkte auf weitere Leistungsnachweise ist ausgeschlossen.

      (7) Näheres können die Fakultäten in den Besonderen Bestimmungen (Teil III) eigenverantwortlich regeln.

      III. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Fakultäten

      § 24 Besondere Bestimmungen für die NWF II Physik

      (1) Mindestnoten und sonstige Anforderungen für eine Annahme als Doktorand nach § 5
      1. Aufgrund des § 5 Abs. 6 Satz 1 wird gefordert, dass Abschlüsse nach § 5 Abs. 4 Ziff. 1 bis 3 mindestens die Durchschnittsnote „gut“ (2,5) aufweisen.
      2. 1Aufgrund des § 5 Abs. 6 Satz 2 wird gefordert, dass Bewerber mit der ersten Staatsprüfung Physik für das Lehramt an Gymnasien als Zweitfach oder dem Zweitfach gleichberechtigtes Drittfach Mathematik gewählt haben. 2Bewerber müssen ferner ihre Zulassungsarbeit im Fach Physik geschrieben haben, oder im Fach Mathematik mit besonders großer fachlicher Nähe zu ihrem angestrebten Promotionsthema am Institut für Theoretische Physik der NWF II.
      3. 1Die Zusammensetzung der nach § 5 Abs. 5 Satz 3 zu erbringenden Leistungspunkte muss den Anforderungen der so genannten „Vertiefungsphase“ (1. Jahr) eines Masterstudiengangs an der NWF II Physik der Universität Regensburg genügen. 2Es gelten jeweils die Anforderungen der zum Zeitpunkt der vorläufigen Aufnahme in ein Promotionsprogramm (§ 5 Abs. 5 Satz 1) gültigen Masterprüfungsordnung.

      (2) Nähere Regelungen gemäß § 6 Abs. 7 zu Promotionseignungsprüfungen an der NWF II
      1. Die Promotionseignungsprüfung deckt zu gleichen Teilen die Angewandte Physik, die Experimentelle Physik und die Theoretische Physik ab.
      2. Mit Bekanntgabe des Prüfungstermins nach § 6 Abs. 1 Satz 1 wird dem Kandidaten die Form der Prüfung mitgeteilt (mündlich/schriftlich; mit/ohne Fachvortrag; Dauer), sowie – im Falle einer mündlichen Prüfung - die Namen der Prüfer.

      (3) Nähere Regelung zu § 9 Abs. 1: Bestellung von Gutachtern zur Beurteilung der Dissertation
      Der zweite Gutachter darf nicht demselben Lehrstuhl angehören wie der Erstgutachter.

      (4) Nähere Regelungen gemäß § 11 Abs. 4: Verschiedene Abschnitte des Kolloquiums
      1. 1Das Kolloquium beginnt mit einem ca. 30-minütigen Fachvortrag des Kandidaten über seine Dissertation. 2Der Vortrag enthält eine allgemeinverständliche Darstellung der wissenschaftlichen Motivation und der grundlegenden Fragestellung.
      2. 1Im Anschluss an den Fachvortrag des Kandidaten erfolgt eine ausführliche Diskussion der Ergebnisse der Dissertation und deren Einordnung in die aktuelle Forschung im engeren und weiteren Fachgebiet. 2Darüber hinaus können allgemeine fachliche Fragen zu jüngeren Entwicklungen der Physik gestellt werden.
      3. 1In die Bewertung fließen alle unter Ziff. 1 und 2 genannten Prüfungsleistungen des Kandidaten ein. 2Zwischen den Abschnitten erfolgt keine Pause.

      (5) Nähere Regelungen zu § 17 (Einsichtsrecht in Prüfungsunterlagen)
      1. 1Eine Einsicht in Prüfungsunterlagen erfolgt auf schriftlichen Antrag des Kandidaten.
      2Der Antrag ist an den Dekan zu richten und kann eine weitere Person ausweisen (Name, Geburtsdatum und -ort, Anschrift). 3Termin und Ort der Einsicht werden 2 Wochen im Voraus durch den Dekan bekannt gegeben.
      2. 1Die Einsicht in die Prüfungsunterlagen erfolgt ausschließlich unter Aufsicht. 2Das Anfertigen von Kopien ist untersagt.
      3. Manipulationen oder Manipulationsversuche an den Prüfungsunterlagen werden wie Täuschungen oder Täuschungsversuche während der Prüfung bewertet.

      (6) Nähere Regelungen zu Teil II, § 23 (Pflichtexemplare bei gemeinsamen
      Promotionsverfahren) Die NWF II Physik macht die Ausfertigung der Doktorurkunde von der Ablieferung der geforderten Pflichtexemplare abhängig.

      § 25 Besondere Bestimmungen für die NWF III – Biologie und Vorklinische Medizin

      (1) Der Promotionskommission der Fakultät für Biologie und Vorklinische Medizin gehört nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Geschäftsführer der Regensburger Internationalen Graduiertenschule für Lebenswissenschaften („RIGeL“) an.

      (2) 1Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
      a) einer mündlichen Prüfung in drei Fächern und
      b) einer wissenschaftlichen Arbeit.
      2Zum Prüfer dürfen neben den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Befugten auch Hochschullehrer gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayHSchPG (Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren) bestellt werden.

      (3) 1In der mündlichen Prüfung muss der Bewerber nachweisen, dass er über die für die Promotion notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. 2Die Prüfung ist in drei der folgenden Fächer abzulegen, wobei ein Prüfer jeweils nur ein Fach abnehmen darf:
      Biochemie
      Bioinformatik
      Biophysik
      Botanik
      Genetik
      Mikrobiologie
      Neurobiologie
      Physiologie
      Zellbiologie
      Zoologie

      (4) 1Die Bestellung der Prüfer für die Eignungsprüfung erfordert die Genehmigung durch die Promotionskommission. 2Die Prüfung hat eine Mindestdauer von 90 Minuten und wird im Beisein aller drei Prüfer abgelegt (Kollegialprüfung). 3Über den Verlauf der Prüfung wird ein Protokoll angefertigt. 4Die mündliche Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote aus den Leistungen in allen 3 Fächern mindestens 2,5 beträgt. 5Der Dekan erteilt dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

      (5) 1Die wissenschaftliche Arbeit muss im Anschluss an die mündliche Prüfung in der Naturwissenschaftlichen Fakultät III durchgeführt werden und soll von Thema und Aufgabenstellung her so begrenzt sein, dass sie innerhalb von sechs Monaten bearbeitet werden kann. 2Die wissenschaftliche Arbeit gilt als abgelehnt, wenn sie nicht fristgerecht eingereicht wurde. 3Die Arbeit ist vom Aufgabensteller und einem weiteren Hochschullehrer als Gutachter zu beurteilen. 4Die Arbeit gilt als angenommen, wenn beide Gutachter die Annahme befürworten. 5Lehnt einer der Gutachter die
      wissenschaftliche Arbeit ab, so entscheidet die Promotionskommission der Fakultät, gegebenenfalls nach Einholung eines weiteren Gutachtens. 6Ist die Arbeit abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden. 7Darüber erteilt der Dekan dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. 8Die Annahme der wissenschaftlichen Arbeit teilt der Dekan dem Bewerber schriftlich mit. 9Die Promotionskommission der Fakultät für Biologie und Vorklinische Medizin rechnet eine vom Bewerber im Rahmen seines bisherigen Studium bereits angefertigte wissenschaftliche Arbeit an, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse).

      (6) Die Naturwissenschaftliche Fakultät III lässt keine Ausnahmen von der Promotionseignungsprüfung im Sinne von § 6 Abs. 6 zu.

      (7) 1Die 45 Leistungspunkte gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 sind aus zwei Schwerpunkt- bzw. Wahlmodulen inklusive Modulprüfung zu erbringen. 2Die Modulprüfungen ersetzen in diesem Fall die Promotionseignungsprüfung gemäß § 6.

      (8) 1Im Falle des § 5 Abs. 4 Nr. 3 ist vom Betreuer des Promotionsvorhabens die Gleichwertigkeit der Zulassungsarbeit mit einer Master- oder Diplomarbeit zu bescheinigen. 2Gleichwertigkeit liegt in der Regel vor, wenn für die Bearbeitung des Themas der Zulassungsarbeit mindestens sechs Monate vorgesehen waren.

      (9) 1Die erforderliche Mindestnote gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 wird auf die Note „ausreichend“ (bis einschließlich 4,00) festgesetzt. 2Im Ausland erworbene Abschlussprüfungen werden anerkannt, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. 3Äquivalenzvereinbarungen sind zu berücksichtigen. 4Dem Originalzeugnis ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung beizufügen. 5Für die Berechnung der Notengrenze gilt die modifizierte bayerische Formel.

      (10) 1Die Promotionseignungsprüfung muss innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe der Erforderlichkeit dieser Prüfung abgelegt werden. 2Eine nicht bestandene Promotionseignungsprüfung kann einmal wiederholt werden. 3Der Wiederholungsversuch ist innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Nichtbestehen abzulegen.

      § 26 Besondere Bestimmungen für die NWF IV - Chemie und Pharmazie

      (1) 1Die Mindestnote gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 wird auf 2,50 (gut) festgelegt. 2Wird die Mindestnote nicht erreicht, ist eine Promotionseignungsprüfung (§ 6) abzulegen.
      (2) 1Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
      a) einer mündlichen Prüfung in drei Fächern und
      b) einer wissenschaftlichen Arbeit.
      2Zum Prüfer dürfen neben den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Befugten auch Hochschullehrer gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayHSchPG (Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren) bestellt werden.

      (3) 1In der mündlichen Prüfung muss der Bewerber nachweisen, dass er über die für die Promotion notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. 2Die Prüfung ist in drei der folgenden Fächer abzulegen, wobei ein Prüfer jeweils nur ein Fach abnehmen darf:
      Anorganische Chemie
      Organische Chemie
      Physikalische Chemie
      Analytische Chemie
      Bioanalytik und Biosensorik
      Theoretische Chemie
      Pharmazeutische/Medizinische Chemie
      Pharmazeutische Biologie
      Pharmazeutische Technologie
      Pharmakologie und Toxikologie
      Klinische Pharmazie

      (4) 1Die Bestellung der Prüfer für die Eignungsprüfung erfordert die Genehmigung durch die Promotionskommission. 2Die Prüfung hat eine Mindestdauer von 60 Minuten (etwa 20 Minuten für jedes Fach) und wird im Beisein aller drei Prüfer abgelegt (Kollegialprüfung). 3Über den Verlauf der Prüfung wird ein Protokoll angefertigt. 4Die mündliche Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote aus den Leistungen in allen drei Fächern mindestens 2,50 (gut) beträgt. 5Der Dekan erteilt dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

      (5) Nach bestandener mündlicher Prüfung wird der Kandidat bis zur Entscheidung über die wissenschaftliche Arbeit vorläufig als Doktorand angenommen.

      (6) 1Die wissenschaftliche Arbeit muss im Anschluss an die mündliche Prüfung in der Fakultät für Chemie und Pharmazie durchgeführt werden und soll von Thema und Aufgabenstellung her so begrenzt sein, dass sie innerhalb von sechs Monaten bearbeitet werden kann. 2In Einzelfällen kann auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate verlängert werden. 3Mit dieser Arbeit soll der Kandidat zeigen, dass er in der Lage ist, ein Problem aus einem Gebiet der Chemie oder Pharmazie nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und seine Ergebnisse in angemessener Weise sachlich einwandfrei und verständlich darzulegen. 4Die Promotionskommission weist dem Kandidaten das Thema zu und setzt die Bearbeitungszeit fest. 5Das Thema der wissenschaftlichen Arbeit kann so gewählt werden, dass es auf das spätere Dissertationsthema hinführt. 6Die wissenschaftliche Arbeit gilt als abgelehnt, wenn sie nicht fristgerecht eingereicht wurde. 7Die Arbeit ist vom Betreuer der Dissertation als Gutachter zu beurteilen. 8Die Arbeit gilt als angenommen, wenn der Gutachter die Annahme befürwortet. 9Lehnt der Gutachter die wissenschaftliche Arbeit ab, so entscheidet die Promotionskommission der Fakultät, gegebenenfalls nach Einholung eines weiteren Gutachtens. 10Ist die Arbeit abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden. 11Darüber erteilt der Dekan dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. 12Die Annahme der wissenschaftlichen Arbeit und die endgültige Annahme als Doktorand teilt der Dekan dem Bewerber schriftlich mit. 13Die Promotionskommission der Fakultät für Chemie und Pharmazie rechnet eine vom Bewerber im Rahmen seines bisherigen Studiums bereits angefertigte wissenschaftliche Arbeit an, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse).

      (7) Die Fakultät für Chemie und Pharmazie lässt keine Ausnahmen von der Promotionseignungsprüfung im Sinne von § 6 Abs. 6 zu.

    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung des Bewerbers sein, die thematisch dem wissenschaftlichen Bereich der jeweiligen Fakultät zuzurechnen ist. 2Sie muss die erzielten Ergebnisse in angemessener Form schriftlich darstellen. 2Kumulative Dissertationen sind nicht zulässig.

      (2) 1Die Dissertation soll als unterschriebenes Manuskript in der Größe DIN A4 vorgelegt werden. 2Sie soll fest gebunden, paginiert und mit einem Inhaltsve...
      § 7 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung des Bewerbers sein, die thematisch dem wissenschaftlichen Bereich der jeweiligen Fakultät zuzurechnen ist. 2Sie muss die erzielten Ergebnisse in angemessener Form schriftlich darstellen. 2Kumulative Dissertationen sind nicht zulässig.

      (2) 1Die Dissertation soll als unterschriebenes Manuskript in der Größe DIN A4 vorgelegt werden. 2Sie soll fest gebunden, paginiert und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen sein und eine Zusammenfassung enthalten, die über Problemstellung und Ergebnisse Auskunft gibt. 3Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben. 4Wörtlich oder nahezu wörtlich dem Schrifttum oder vergleichbarer Medien entnommene Stellen sind kenntlich zu machen. 5Das Titelblatt ist gemäß Anlage 1 zu gestalten. 6Auf einer weiteren Seite ist der Name des wissenschaftlichen Betreuers zu nennen (Ausnahmen nach § 5 Abs. 3), unter dessen Anleitung die Dissertation entstanden ist.

      (3) Eine Abhandlung, die der Bewerber in einem anderen Prüfungsverfahren zur Erlangung eines Doktorgrades oder eines anderen akademischen Abschlusses eingereicht hat, kann nicht vorgelegt werden.

      (4) 1Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. Bei Einreichung in einer anderen Sprache ist vorab die Zustimmung der Promotionskommission einzuholen. 2In diesem Fall kann eine Zusammenfassung in deutscher Sprache verlangt werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Nein
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      II. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen in- oder ausländischen Hochschulen

      § 19 Gemeinsame Betreuung von Promotionsvorhaben

      (1) 1Ein gemeinsam mit einer andern in- oder ausländischen Hochschule oder einer entsprechenden Einrichtung (im Folgenden: Hochschule) durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. von der zuständigen Fakultät der Universität Regensburg eigenverantwortlich mit der anderen Hochschule eine verbindliche Vereinbarung über die Ko-Betreu...
      II. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen in- oder ausländischen Hochschulen

      § 19 Gemeinsame Betreuung von Promotionsvorhaben

      (1) 1Ein gemeinsam mit einer andern in- oder ausländischen Hochschule oder einer entsprechenden Einrichtung (im Folgenden: Hochschule) durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. von der zuständigen Fakultät der Universität Regensburg eigenverantwortlich mit der anderen Hochschule eine verbindliche Vereinbarung über die Ko-Betreuung von Promotionen vertraglich abgeschlossen wurde und
      2. die Zulassung zur Promotion sowohl an der anderen Hochschule nach der vor Ort gültigen Promotionsordnung als auch nach Maßgabe dieser Ordnung gemäß § 5 (jedoch nicht nach § 5 Abs. 1 Ziff. 2) und gemäß § 8 erfolgt ist. 2Die anderen Fakultäten werden über Vereinbarungen gemäß Satz 1 Ziff. 1 in Kenntnis gesetzt.

      (2) 1Die Dissertation wird an der zuständigen Fakultät der Universität Regensburg (§ 20) oder an der anderen Hochschule (§ 21) vorgelegt. 2Eine Dissertation, die bereits an der anderen Hochschule vorgelegt und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut vorgelegt werden. 3Die Vereinbarung über gemeinsame Promotionsverfahren mit der anderen Hochschule stellt sicher, dass Entsprechendes für eine an der Universität Regensburg bereits angenommene oder abgelehnte Dissertation gilt.

      (3) 1Die Festsetzung der Noten erfolgt nach den Bestimmungen derjenigen Hochschule, an der die Dissertation vorgelegt wird. 2Die jeweils andere Hochschule stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.

      (4) Nimmt die Hochschule, an der die Arbeit vorgelegt wird, sie nicht an, oder werden dort vorgeschriebene Prüfungen endgültig nicht bestanden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; es kann nicht erneut beantragt werden.

      (5) § 17 gilt sinngemäß.

      § 20 Vorlage der Arbeit an der Universität Regensburg

      (1) 1Während der Arbeit an der Promotion erfolgt die Betreuung durch jeweils einen Hochschullehrer gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG (ausgenommen Honorarprofessoren) der zuständigen Fakultät nach § 1 der Universität Regensburg und einen Hochschullehrer der anderen Hochschule. 2Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1.

      (2) Die beiden wissenschaftlichen Betreuer sind in der Regel zugleich Gutachter im Sinne von § 9 Abs. 1.

      (3) 1Die Auslage der Dissertation erfolgt nach § 9 Abs. 4.2Wurde die Dissertation an der zuständigen Fakultät der Universität Regensburg angenommen, so wird sie der anderen Hochschule zur Zustimmung über die Fortsetzung des Verfahrens übermittelt. 3Ggf. laufende Fristen an der zuständigen Fakultät der Universität Regensburg ruhen bis zur Mitteilung der entsprechenden Entscheidung der anderen Hochschule.

      (4) 1Erteilt die andere Hochschule ihre Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens, so findet das Kolloquium gemäß § 11 an der Universität Regensburg statt. 2Abweichend von § 10 Abs. 1 können dem Prüfungsausschuss in diesem Fall nach Maßgabe der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1 über gemeinsame Promotionsverfahren mit der anderen Hochschule neben dem wissenschaftlichen Betreuer der anderen Hochschule auch weitere prüfungsberechtigte Mitglieder der anderen Hochschule angehören, höchstens jedoch bis zur Erreichung der Parität.

      (5) 1Ist die Dissertation zwar an der zuständigen Fakultät der Universität Regensburg angenommen, hat die andere Hochschule die Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens jedoch verweigert, ist das gemeinsame Verfahren beendet; es kann nicht erneut beantragt werden. 2Das Promotionsverfahren wird nach den Bestimmungen der Teile I, III und IV dieser Ordnung an der zuständigen Fakultät der Universität Regensburg fortgesetzt.

      § 21 Vorlage der Arbeit an der anderen in- oder ausländischen Hochschule

      (1) 1Während der Arbeit an der Promotion erfolgt die Betreuung durch jeweils einen Hochschullehrer der anderen Hochschule und einen Hochschullehrer gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG (ausgenommen Honorarprofessoren) der zuständigen Fakultät der Universität Regensburg. 2Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1.

      (2) Die beiden Betreuer sind in der Regel zugleich Gutachter für die Arbeit.

      (3) 1Wurde die Dissertation an der anderen Hochschule angenommen, so wird sie der zuständigen Fakultät der Universität Regensburg zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Die Auslage der Dissertation erfolgt nach § 9 Abs. 4. 3Erteilt die zuständige Fakultät der Universität Regensburg anschließend die Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der anderen Hochschule nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 4In der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1 ist vorzusehen, dass in diesem Fall in der Regel mindestens der hiesige Betreuer der Arbeit dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüfer angehören muss. 5Der Dekan der anderen Hochschule benennt die nach Maßgabe der Vereinbarung erforderliche Zahl von Prüfern und sorgt für die Sicherstellung der sonstigen Anforderungen der Vereinbarung. 6Sieht die andere Hochschule abweichend von weit verbreiteten Gepflogenheiten keine mündliche Prüfung des Kandidaten vor, kann die zuständige Promotionskommission in Regensburg zusätzlich eine mündliche Prüfung des Kandidaten an der Universität Regensburg verlangen, um die nach § 19 Abs. 4 zum Kolloquium (§ 11) äquivalenten Noten dieser Promotionsordnung festlegen zu können.

      (4) 1Wird die Dissertation zwar an der anderen Hochschule angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der zuständigen Fakultät der Universität Regensburg jedoch verweigert, ist das gemeinsame Verfahren beendet; es kann nichterneut beantragt werden. 2Die Universität Regensburg erhebt keine Einwände, wenn das Promotionsverfahren nach den Bestimmungen der anderen Hochschule fortgesetzt wird.

      § 22 Ausstellung der Doktorurkunde

      (1) 1Nach erfolgreicher Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von der zuständigen Fakultät der Universität Regensburg und von der anderen Hochschule eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgestellt. 2Diese Urkunde bringt zum Ausdruck, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung erfolgte. 3Sie trägt diejenigen Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen der Universität Regensburg sowie denen der anderen Hochschule erforderlich sind.

      (2) An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der zuständigen Fakultät der Universität Regensburg und der anderen Hochschule treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Doktorurkunde darstellen.

      (3) Aus der gemeinsamen Doktorurkunde geht hervor, dass der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den deutschen Doktorgrad und - sofern zutreffend - in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.

      (4) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunde regelt die Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1. 2Dieser Vereinbarung ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der Urkunde sollen die äquivalenten Noten der anderen Hochschule mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.

      § 23 Pflichtexemplare

      (1) Bei einer nach § 19 und § 20 in Regensburg durchgeführten Promotion richten sich die Drucklegung der Dissertation und die Ablieferung der Pflichtexemplare nach den Bestimmungen dieser Ordnung sowie der nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1 getroffenen Vereinbarung.

      (2) 1Bei einer nach § 19 und § 21 an der anderen Hochschule durchgeführten Promotion richten sich die Drucklegung der Dissertation und die Ablieferung der Pflichtexemplare nach den für die andere Hochschule maßgeblichen Bestimmungen. 2Die Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der zuständigen Fakultät der Universität Regensburg zur Verfügung zu stellen sind. § 15 Abs. 1 Ziff. 4 gilt entsprechend. 3In jedem Fall bleibt ein Exemplar der Dissertation bei den Akten der Universität Regensburg.

      (3) Die zuständige Fakultät der Universität Regensburg kann die Ausfertigung der von ihr gemäß § 22 auszustellenden Doktorurkunde von der Ablieferung der geforderten Exemplare abhängig machen.
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  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Internetseite der Hochschule
    • zuletzt geändert am 18.12.2023
  • Hochschulporträt
    „Als wissenschaftliches Zentrum ist die UR Ausgangspunkt für Transferprojekte in Wirtschaft und Gesellschaft. Sie ist größte Hochschule in Ostbayern und zukunftsgerichteter Impulsgeber.”
    Prof. Dr. Udo Hebel
    Präsident der Universität Regensburg
    Einheit von Forschung und Lehre

    Die Universität Regensburg (UR) ist eine moderne Campusuniversität. Als Volluniversität mit zwölf Fakultäten verfügt sie über ein breites und vielfältiges Fächerspektrum mit exzellenter Einzelforschung, innovativen, inter- und multidisziplinären Forschungsprojekten und einem attraktiven qualitätsgesicherten Studienangebot für Studierende aus dem In- und Ausland. Dabei prägen die vier gesamtuniversitäre Gestaltungsfelder „Dynamics in the Global World”, „Digital Transformations“, „Integrated Sciences in Life, Health, and Disease” und „Material Worlds and Sustainability“ das Profil der Universität Regensburg in Forschung, Studium, Lehre und Weiterbildung sowie Third Mission. 
    Forschung und Lehre werden durch zahlreiche kulturelle und sportliche Angebote ergänzt. Das Miteinander und die Vielfalt von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Religion, geschlechtlicher Identität, Weltanschauung, Gesundheit und unterschiedlichen Alters ist an der Universität Regensburg gelebter Alltag.

    Icon: uebersicht
    renommiertes, international ausgerichtetes Zentrum für Forschung und Lehre
    Icon: uebersicht
    Studierende profitieren von guter Betreuungsrelation und Infrastruktur
    Breites Studienangebot – interdisziplinär, innovativ, international

    Die Universität Regensburg möchte ihre Studierenden auf hohem Niveau wissenschaftlich bilden. Wissenschaftliche Bildung zielt auf die Fähigkeit, Probleme zu erfassen, Erkenntnisse methodisch zu gewinnen, kritisch zu beurteilen und anderen zu vermitteln. 
    An der UR kann man hierzu rund 150 Studienfächer aus den Bereichen Medizin, Jura, Theologie, Sozial-, Informations- und Geisteswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Biologie, Chemie und Pharmazie, Physik und Mathematik studieren. Alle Studiengänge werden intern akkreditiert und zeichnen sich durch eine gute Betreuungsrelation aus. Neben den regulären Studiengängen bietet Ihnen die UR die Möglichkeit, Ihre Kompetenzen über studienbegleitende Angebote zu erweitern.
    Zusätzlich kann man unter der Dachmarke campus creativ die eigenen Talente nutzen: klassische und Jazz-Musikensembles sowie (internationale) Theatergruppen laden hierzu ein. Auch der Hochschulsport hält ein umfassendes Programm für die Studierenden bereit. 

    Icon: studium
    Volluniversität, die über ein attraktives, qualitätsgesichertes Studienangebot verfügt
    Icon: studium
    richtet mehrere Elite-Programme aus
    Forschung - Förderung - Vernetzung

    Die Forschungsschwerpunkte Transnational Area Studies, Immobilien- und Kapitalmärkte, Chemische Fotokatalyse, Immunregulation und Tumorerkrankungen, RNA-Biologie, Computer-wissenschaft/Hochleistungscomputer sowie NanoScience zeichnen die UR aus.
    Das Graduiertenzentrum für die Förderung und Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses berät bei der Schaffung optimaler Rahmenbedingungen sowie bei der Entwicklung strategischer Perspektiven und fördert die internationale Sichtbarkeit des akademischen Nachwuchses der UR.
    Im Dialog zwischen Wirtschaft und Wissenschaft unterstützt die UR mit der Forschungs- und Technologietransfereinrichtung FUTUR. In unmittelbarer Campusnähe liegt der BioPark, ein Startup-Center mit Fokus auf Biotechnologie und Lebenswissenschaften sowie die TechBase, ein Technologie- und Innovationszentrum für Startups. 

    Icon: forschung
    breites und vielfältiges Fächerspektrum mit exzellenter Einzelforschung, innovativen, inter- und multidisziplinären Forschungsprojekten
    Icon: forschung
    international und national leistungsstarkes Zentrum für Forschung und Lehre
    Foto: Blick auf Gebäude der Universität Regensburg
    Foto: Campus der Universität Regensburg
    Foto: Blick auf Gebäude der Universität Regensburg

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