Auszug aus der Promotionsordnung
§ 5 Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand
(1) 1 Als Doktorandin bzw. Doktorand kann zugelassen werden, wer
1. ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder ein Studium in einem universitären Master‐ oder einem Masterstudiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften absolviert hat,
2. ein wirtschaftswissenschaftliches Diplom oder einen einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Mastergrad mit überdur...
§ 5 Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand
(1) 1 Als Doktorandin bzw. Doktorand kann zugelassen werden, wer
1. ein mindestens vierjähriges ordentliches Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder ein Studium in einem universitären Master‐ oder einem Masterstudiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften absolviert hat,
2. ein wirtschaftswissenschaftliches Diplom oder einen einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Mastergrad mit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden hat und
3. als Bewerberin oder Bewerber, deren oder dessen Muttersprache weder Deutsch noch Englisch ist, ausreichende Kenntnisse der deutschen oder englischen Sprache nachgewiesen hat.
2 Ein überdurchschnittlicher Erfolg i. S. v. Abs. 1 Nr. 2 liegt vor, wenn die Abschlussprüfung mindestens mit der Prüfungsgesamtnote „gut“ abgelegt wurde. 3 Der Promotionsausschuss kann Bewerberinnen und Bewerber von dem Nachweis eines überdurchschnittlichen Erfolges des vorausgegangenen Studienabschlusses und vom Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen oder englischen Sprache auf Antrag eines Mitglieds des Promotionsausschusses befreien; die Entscheidung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(2) 1 Als Zulassungsvoraussetzung kann der Promotionsausschuss auch einen Hochschulabschluss aus einem anderen Fach anerkennen, wenn zwischen diesem und dem Fachgebiet des Promotionsvorhabens ein sinnvoller innerer Zusammenhang besteht. 2 Ein Hochschulabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird in der Regel als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, außer er ist nicht gleichwertig. 3 In Zweifelsfällen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 4 Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Promotionsausschuss; die Entscheidung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(3) Die in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen gelten auch als erfüllt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ein mindestens dreijähriges Studium, beispielsweise in einem Bachelorstudiengang, an einer Universität, einer gleichgestellten Hochschule oder an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften absolviert hat und die entsprechende Abschlussprüfung mindestens mit der Note „sehr gut“ bestanden wurde oder aber die Bewerberin oder der Bewerber zu den besten fünf Prozent des Jahrgangs gehört, was durch eine entsprechende Bestätigung der jeweiligen Universität, gleichgestellten Hochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften nachzuweisen ist.
(4) Der Antrag auf Zulassung als Doktorandin oder Doktorand ist in schriftlicher Form an den Promotionsausschuss zu richten. Ihm sind beizufügen:
1. Urkunden und Zeugnisse in beglaubigter Abschrift, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 ggf. i. V. m. Abs. 5 erfüllt sind,
2. eine unterschriebene Betreuungsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 3,
3. ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges,
4. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits früher akademische Grade erworben oder zu erwerben versucht hat,
5. im Falle einer binationalen Promotion ein unterschriebener Kooperationsvertrag mit den beteiligten Fakultäten/Universitäten anderer Länder.
(5) Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne ihr bzw. sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, so kann die oder der Vorsitzende ihr oder ihm gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.
(6) Mit Ausnahme persönlicher Qualifikationsnachweise (wie z. B. Originalurkunden) gehen sämtliche dem Promotionsgesuch beigefügten Anlagen in das Eigentum der Universität Würzburg über.
(7) 1 Über die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand entscheidet die oder der Vorsitzende aufgrund der eingereichten Unterlagen. 2 In den in § 5 ausdrücklich genannten Fällen sowie in Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Promotionsausschusses herbeizuführen. 3 Im Rahmen des Zulassungsverfahrens kann auch die Betreuungsvereinbarung ergänzt oder verändert werden. 4 Im Falle der Zulassung erhält die Doktorandin oder der Doktorand einen schriftlichen Zulassungsbescheid. 5 Mit der Zulassung als Doktorandin bzw. Doktorand wird die Betreuungsvereinbarung wirksam und es beginnt das Promotionsvorhaben.
(8) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat
1. denselben Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors bereits einmal verliehen bekommen hat (§ 1 Abs. 2);
2. die in Abs. 1 bis 3 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt;
3. die in Abs. 4 geforderten Unterlagen ggf. unter Berücksichtigung von Abs. 5 nicht vollständig vorgelegt hat;
4. eine gleichartige Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat;
5. entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Führung akademischer Grade zur Führung des Doktortitels unwürdig ist.
(9) 1 Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn das Promotionsverfahren nicht innerhalb von sechs Jahren erfolgreich abgeschlossen wurde. 2 Auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden kann diese Frist bis zu zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden. 3 Der jeweilige Antrag auf Verlängerung ist an den Promotionsausschuss zu richten und mit einer sachlichen Begründung zu versehen. 4 Bei einem zweiten Antrag auf Verlängerung sollen sich die Gründe auf die Notwendigkeit einer zweiten Verlängerung erstrecken. 5 Der Promotionsausschuss entscheidet sodann, ob die jeweils beantragte Verlängerung gewährt wird.